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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05 (https://dejure.org/2005,19442)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 (https://dejure.org/2005,19442)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2005 - 1 S 254/05 (https://dejure.org/2005,19442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verwaltungsakt; wirksame Bekanntgabe; Handlungsunfähigkeit; Beweislast

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Pferde - Pferde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 m.w.N.).

    Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.).

  • VGH Hessen, 20.08.1980 - IX R 3/80
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Im Interesse des Gebots effektiven Rechtsschutzes, das der dienenden Funktion des Verwaltungsprozessrechts Rechnung trägt, ist vor-läufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers ein Nicht-Verwaltungsakt vorliegt; mit dieser verfahrensrechtlichen Einordnung kann auch weiteres Vorbringen, das sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bezieht, ohne prozessuale Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ; P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rn. 28a; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195 f.).

    Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1990 - 10 S 2466/90

    Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Im Interesse des Gebots effektiven Rechtsschutzes, das der dienenden Funktion des Verwaltungsprozessrechts Rechnung trägt, ist vor-läufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers ein Nicht-Verwaltungsakt vorliegt; mit dieser verfahrensrechtlichen Einordnung kann auch weiteres Vorbringen, das sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bezieht, ohne prozessuale Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ; P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rn. 28a; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195 f.).
  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Der Zulässigkeit dieses Vorgehens steht die in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung nicht entgegen, wonach sich die Genehmigung fehlerhafter Prozesshandlungen nicht auf einzelne Teilhandlungen in dem Verfahren beschränken darf, sondern die gesamte Prozessführung umfassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978 - II C 5.74 -, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; BGH, Beschluss vom 19.7.1984 - X ZB 20/83 -, BGHZ 92, 137 ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Der Zulässigkeit dieses Vorgehens steht die in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung nicht entgegen, wonach sich die Genehmigung fehlerhafter Prozesshandlungen nicht auf einzelne Teilhandlungen in dem Verfahren beschränken darf, sondern die gesamte Prozessführung umfassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978 - II C 5.74 -, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; BGH, Beschluss vom 19.7.1984 - X ZB 20/83 -, BGHZ 92, 137 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1987 - 8 S 1001/87

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Voraussetzung der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes; diese Frage kann demnach auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht offen gelassen werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.8.1987 - 8 S 1001/87 -, VBlBW 1988, 146).
  • VGH Bayern, 25.10.1983 - 11 B 83 A.496

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Anders ist aber die Situation zu beurteilen, wenn später ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird; dessen bloße Kenntnisnahme von dem an den Handlungsunfähigen gerichteten Schreiben reicht aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.1983 - 11 B 83 A. 496 -, NJW 1984, 2845; P. Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 30a, 56a).
  • VGH Hessen, 23.09.1999 - 8 TE 1435/96

    Streitwerterhöhung bei Verbindung von Grundverfügung und Zwangsmittelandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
    Die Zwangsgeldandrohung ist nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.4.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.; siehe auch Hess. VGH , Beschluss vom 23.9.1999 - 8 TE 860/93 -, ESVGH 50, 54 mit Nachweisen auch zur Gegenansicht) mit einem Viertel des Gesamtbetrags in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 1 S 2849/10

    Zum allgemeinen Hundehaltungsverbot auf der Grundlage der polizeilichen

    Der Senat folgt in diesem Zusammenhang unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - juris Rn. 14) der Regelung der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10

    Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen

    Dieser muss nicht nur die Bekanntgabe an sich umfassen, sondern insbesondere auch auf eine näher konkretisierte Person bezogen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rdn. 51 und 53; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 34 f.).

    25 Die Betreuerin hat in der Folge auch keine Genehmigung erteilt, die grundsätzlich auch den unzureichenden Bekanntgabewillen heilen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 36).

  • LSG Bayern, 30.09.2016 - L 1 R 673/13

    Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen

    Anders als in dem Fall einer erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eingerichteten Betreuung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 -, juris) ist die fehlerhafte Bekanntgabe vorliegend dadurch geheilt, dass der Bescheid der bereits bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit empfangsberechtigten Klägerin tatsächlich zugegangen ist (vgl. zur ausdrücklichen Regelung bei einer förmlichen Zustellung, § 8 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG).
  • VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23

    Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich

    Statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutz ist hier trotz möglicher fehlender Wirksamkeit des Verwaltungsakts ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem als "Aufhebungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 1. August 2023 jedenfalls den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der möglichen fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3-6, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 7 und vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197-199, juris Rn. 13).

    Die Unsicherheit über dessen rechtliche Existenz ist dann ein Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der gerichtlichen Entscheidung in Rechnung zu stellen ist; ihm kommt um so größere Bedeutung zu, je schwerwiegender und endgültiger die mit dem Verwaltungsakt verbundene Belastung für den Adressaten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 8 f.).

  • LSG Bayern, 29.09.2016 - L 1 R 673/13

    Auslandsrente - Ruhen Inlandsrente - Rückforderung

    Anders als in dem Fall einer erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eingerichteten Betreuung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 -, juris) ist die fehlerhafte Bekanntgabe vorliegend dadurch geheilt, dass der Bescheid der bereits bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit empfangsberechtigten Klägerin tatsächlich zugegangen ist (vgl. zur ausdrücklichen Regelung bei einer förmlichen Zustellung, § 8 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG).
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