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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 1 S 47.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41611
OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 1 S 47.17 (https://dejure.org/2017,41611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 1 S 47.17 (https://dejure.org/2017,41611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 1 S 47.17 (https://dejure.org/2017,41611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterlassener Übersendung eines Gutachtens zur Kraftfahreignung; formelle Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 6 S 2 Halbs 2 FeV
    Fahrerlaubnis; Eignung; ärztliches Gutachten; Gutachtenaufforderung; Gutachtenanforderung; formelle Rechtmäßigkeit; zu übersendende Unterlagen; Einsicht

  • verkehrslexikon.de

    Information des Betroffenen über die für ein Gutachten zu übersendenden Unterlagen

  • verkehrslexikon.de

    Hinweis an den Betroffenen einer Gutachtenandordung auf sein Einsichtsrecht in die zu übersendenen Unterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FeV § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2
    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 1 S 47.17
    § 11 Abs. 6 Satz 2 HS 2 FeV will dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2024 - 3 M 32/24

    Interpretation eines Klammerzusatzes in einer Anordnung, ein

    Selbst wenn sich aus dieser Vorschrift die Pflicht ergäbe, auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG vorgesehenen weiteren Möglichkeiten der Akteneinsicht hinzuweisen, wäre das Fehlen dieses Hinweises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG (analog) unerheblich, weil offensichtlich ist, dass hierdurch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist (vgl. zur analogen Anwendung des § 46 VwVfG im Zusammenhang mit der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 1 S 47.17 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. September 2019 - 9 L 1266/19 - juris Rn. 24).
  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2019 - 9 L 1266/19

    Ärztliches Gutachten, medizinisch-psychologische Untersuchung; Hinweispflicht

    Halbsatz FeV, auf das Recht des Betroffenen, die "zu übersendenden Unterlagen" einzusehen, führt dies im Einzelfall nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 S 47.17 -.

    Selbst wenn man davon ausginge, es bestehe nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV eine generelle Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in "zu übersende Unterlagen", auch wenn im Einzelfall keinerlei Akten übersandt werden, s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 S 47.17 - juris, Rn. 5.

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