Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11   

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https://dejure.org/2012,42976
LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11 (https://dejure.org/2012,42976)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 21.12.2012 - 1 S 89/11 (https://dejure.org/2012,42976)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 1 S 89/11 (https://dejure.org/2012,42976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 249 BGB, § 251 Abs 2 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten der 130 %-Grenze entgegen dem Schadensgutachten

  • verkehrslexikon.de

    Zum Ersatz der Reparaturkosten trotz geringfügiger Überschreitung der 130-%-Grenze

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze abweichend von den exakten Vorgaben des Sachverständigen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Reparatur innerhalb der 130%-Grenze

  • rabüro.de

    Zum Ersatz der Reparaturkosten trotz geringfügiger Überschreitung der 130-%-Grenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 251
    Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze abweichend von den exakten Vorgaben des Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten der 130 %-Grenze entgegen dem Schadensgutachten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz von Reparaturkosten auch bei geringer Überschreitung der 130 %-Grenze möglich

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Unterschreiten der 130%-Grenze entgegen dem Schadensgutachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Reparaturkosten auch bei geringer Überschreitung der 130 %-Grenze möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersatz der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erfolgt ist und die für Reparatur aufgewandten Kosten sich in einem Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108; BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 = NZV 2007, 564; BGH Urt. v. 15.11.2011; Az. VI ZR 30/11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.02.2005; Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108) bekundet ein Geschädigter sein Integritätsinteresse an einem erheblich beschädigten Fahrzeug nur dann in ausreichender Weise, wenn er durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in den Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.

    Bei Überschreitung dieses Bereichs ist eine Naturalrestitution in Form der Herrichtung des früheren Zustands für den Schädiger als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu bewerten und der Schädiger kann den Geschädigten auf eine Entschädigung in Geld nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts verweisen (BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108).

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2005 (aaO.) lässt diesen Schluss zu, da der Bundesgerichtshof sich in diesem Fall näher mit der Frage der notwendigen Qualität einer Reparatur befasst hat, obwohl die Reparaturkosten die 130%-Grenze um 3, 5 % überschritten.

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06

    Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersatz der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erfolgt ist und die für Reparatur aufgewandten Kosten sich in einem Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108; BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 = NZV 2007, 564; BGH Urt. v. 15.11.2011; Az. VI ZR 30/11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO., bei Rn. 19; ebenso: BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 bei Rn. 7 = NZV 2007, 564; zuletzt BGH Urt.v. 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 bei Rn. 7), ist für eine Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, über eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs hinaus erforderlich, dass das Fahrzeug in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung v. 10.07.2007 (aaO. = NZV 2007, 564) zwar einerseits auf eine Reparatur gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens abgestellt (bei Rn. 7 aE), andererseits aber ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob ein "Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130%-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurück versetzt wird" (bei Rn.11 aE).

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Liegen zudem - wie hier - nach dem Schadensgutachten die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkten, dass sich ein dennoch erteilter Reparaturauftrag nicht als wirtschaftlich unvernünftig darstellt (BGH, Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435.

    In einem solchen Fall ist die Reparatur eines Fahrzeugs regelmäßig als wirtschaftlich nicht vernünftig anzusehen und ein Ersatz der Reparaturkosten kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich diese letztlich innerhalb der Grenze von 130% bewegen (BGH Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435).

  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 30/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersatz der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erfolgt ist und die für Reparatur aufgewandten Kosten sich in einem Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108; BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 = NZV 2007, 564; BGH Urt. v. 15.11.2011; Az. VI ZR 30/11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO., bei Rn. 19; ebenso: BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 bei Rn. 7 = NZV 2007, 564; zuletzt BGH Urt.v. 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 bei Rn. 7), ist für eine Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, über eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs hinaus erforderlich, dass das Fahrzeug in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Der Bundesgerichtshof hat bislang zwar nur in einem Fall, bei dem die geschätzten Reparaturkosten deutlich über der 130%-Grenze lagen, die tatsächlichen Reparaturkosten aber sogar unter dem Wiederbeschaffungswert blieben, entschieden, dass eine Abrechnung der Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots zulässig ist (Urt. v. 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09 = NJW 2011, 669).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2002 - 15 U 123/01

    Schadensersatzanspruch beim Kfz-Unfall: Bestimmung der 130%-Grenze anhand der

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.05.2002, Az. 15 U 123/01) hat so entschieden und nicht die Schadensschätzung sondern die Maßnahmen, die sich letztlich bei Durchführung der Reparaturarbeiten als notwendig erwiesen haben, um den eingetretenen Schaden vollständig zu beseitigen, als maßgeblich angesehen.
  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Anderenfalls bestünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu den Fällen der fiktiven Schadensberechnung, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606) die Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Geschädigten auf gleichwertige, aber günstigere Stundenverrechnungssätze in freien Werkstätten verweisen können (so zutreffend xxx, NJW 2012, 7, 11).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.4. 2003, Az. VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2086) bleibt es einem Geschädigten grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sein Fahrzeug instand setzt; er muss es insbesondere nicht in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, auch wenn deren Preise Grundlage der Kostenschätzung durch einen Sachverständigen war.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    Der Bundesgerichtshof hat aber bereits im Jahr 1992 ausgeführt, dass die 130%-Grenze nicht starr ist, sondern einen Richtwert darstellt, der nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch unter- bzw. überschritten werden kann (NZV 1992, 66, 68, bei II. 1. c)).
  • OLG München, 13.11.2009 - 10 U 3258/08

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    Auszug aus LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
    In ähnlicher Weise hat auch das OLG München (Urt. v. 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) entschieden und dabei sogar kleinere Defizite bei der durchgeführten Reparatur als unerheblich angesehen (vgl. Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 45/07

    Zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz der fiktiven

  • OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00

    Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten -

  • LG Dresden, 30.06.2005 - 7 S 139/05

    Integritätsinteresse - Einhaltung der 130-%-Grenze durch Einbau von

  • LG Bochum, 13.01.2015 - 9 S 162/14

    Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall

    Außerdem ist der zitierten Entscheidung des LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 S 89/11, nur zu entnehmen, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgen müsse.
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