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   BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18   

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https://dejure.org/2019,22936
BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Rechtlicher Hinweis - Wenn die Tatzeit erweitert wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Sachlage in der Hauptverhandlung - und die richterliche Hinweispflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 818
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    aa) Der Gesetzgeber hat in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).

    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Die Revision trägt insoweit auch vor, dass der Angeklagte durch die Nichterteilung des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und weitere Beweisanträge in Bezug auf ein Alibi zu der vom Landgericht im Urteil angenommenen Tatzeit nicht gestellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 16, 19).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97 Rn. 12 f., BGHSt 43, 212, 214 f.).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1769/04

    Zeitpunkt eines Hinweises gem § 265 StPO - Gewährung rechtlichen Gehörs sowie

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    b) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    a) Durch diese Regelung in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18).

    Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, aaO, § 265 Rn. 48 ff. mwN) sollten kodifiziert, noch weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50; Ceffinato, JR 2020, 6, 8 f.).

    Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22. November 2022 - 2 StR 262/22), wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).

    Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indizien nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neuregelung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO, mwN).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 185/19

    Hinweispflicht bei gegenüber der Anklage veränderter Sachlage (Anlass für einen

    aa) Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) hat der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 14).

    Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Gesichtspunkte wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15).

    Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO mwN).

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Durch den mit Gesetz vom 17. August 2017 geschaffenen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist der Umfang der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nicht erweitert worden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97 Rn. 12; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818 Rn. 15; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239).
  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Daher ist eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 9).

    Durch die Einführung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO im Jahr 2017 hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte insoweit keine weiterreichenden Hinweispflichten als in der Rechtsprechung entwickelt kodifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 14; jew. mwN).

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    e) Die "Verfahrensrüge 7", mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Bewertung von Indiztatsachen beanstandet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818; BeckOK-StPO/Eschelbach, 47. Ed., § 265 Rn. 40 ff. mwN), ist wegen unzutreffenden Rügevorbringens ebenfalls schon unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; vom 11. Januar 2017 - 1 StR 186/16).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hiernach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97, 98; vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818, 819 mwN).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 103/20

    Keine Festlegung der rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung durch Entscheidung

    Insofern liegt die Sache anders als bei einer Abweichung von den Grundsätzen der Beweiskontinuität (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103 m. Anm. Schneider; Ceffinato, JR 2020, 6, 9), weil das Landgericht sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen nicht erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18) und aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die für den Erlass eines Haftbefehls und eine Verurteilung gelten (vgl. zu letzterer nur LRStPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 7 ff., 14), mit seiner Entscheidung über die Haftfrage auch seine Beweiswürdigung nicht offengelegt hat.
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