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   OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15   

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https://dejure.org/2016,53702
OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15 (https://dejure.org/2016,53702)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2016 - 1 U 195/15 (https://dejure.org/2016,53702)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 1 U 195/15 (https://dejure.org/2016,53702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schadenersatz: Darlegungen zum tatsächlichen Nutzungsausfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz: Darlegungen zum tatsächlichen Nutzungsausfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls an einem Pkw; Umfang des zu entschädigenden Zeitraums; Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls an einem Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 859/13

    Umfang der unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung; Verweisung auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15
    Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG München, Urteil vom 13. September 2013 - 10 U 859/13 -, Rn. 5, 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 10 U 60/09 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15
    a) Im Gegensatz zum Sachschaden, den der Geschädigte im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, kann er Ersatz für Nutzungsausfall nur verlangen, wenn und soweit ihm der Nutzungsausfall auch tatsächlich entstanden ist (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250, Rn. 29 f.), worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15
    Da der Kläger auch in zweiter Instanz noch nicht einmal dargetan hat, welche Reparaturarbeiten durchgeführt worden sein sollen, kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein unfallbedingter Nutzungsausfall anzuerkennen sein könnte, den der Kläger zudem auch nur für denjenigen Zeitraum verlangen könnte, den die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen B in einer Kundendienstwerkstatt erfordert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 10 U 60/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nutzungsausfallersatz bei fehlendem Nachweis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15
    Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG München, Urteil vom 13. September 2013 - 10 U 859/13 -, Rn. 5, 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 10 U 60/09 -, Rn. 7, juris).
  • AG Frankfurt/Main, 03.02.2011 - 29 C 2624/10

    Verkehrsunfall - Kostenerstattung einer durch Sachverständigen abgegebenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2016 - 1 U 195/15
    Der kostenauslösende Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten stellt sich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche - wie ausgeführt - nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 03. Februar 2011 - 29 C 2624/10 -, Rn. 96, juris).
  • OLG Celle, 25.11.2020 - 14 U 93/20

    Umfang der Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten bei Beschädigung eines

    So hat das OLG Frankfurt [Urteil vom 20. Oktober 2016 - 1 U 195/15 -, Orientierungssatz und Rn. 7 bis 9, zitiert nach juris] ausgeführt, mit einer solchen Bestätigung lasse sich faktisch nichts nachweisen, wenn sie keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum oder zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthalte; ohne vorherige Aufforderung hierzu seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung liege in der Einholung einer solchen Bestätigung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB.
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