Weitere Entscheidung unten: OLG München, 12.05.2011

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   OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10   

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https://dejure.org/2011,30665
OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,30665)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,30665)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,30665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht: Verbot der Vermittlung von Sportwetten eines im EU-Ausland ansässigen Anbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • tacke-krafft.de (Kurzanmerkung)

    Klage von Wettanbietern und -vermittlern abgewiesen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    53 Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 (EuGH NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.

    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).

    Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.83 - Stoß u.a).

    Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.96 - Stoß u.a).

    So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.101 - Stoß u.a).

    um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 103 - Stoß u.a).

    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Im übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28.3.2006 und vom 2.8.2006 sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010, 1419 Rdnr.59 - Winner Wetten).

    Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGV Artikel 43 EG und EGV Artikel 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen.

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nach Artikel 234 EGV nicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGH NJW 1977, 1585).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfG NJW 2006, 1261).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.
  • LG Passau, 04.11.2010 - 1 O 1118/09
    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 4.11.2010, Az. 1 O 1118/09, wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • LG Düsseldorf, 04.07.2012 - 2b O 192/11

    Schadensersatz wegen Untersagung einer Sportwettenvermittlung unter Berufung auf

    Die Rechtsfrage, ob das nordrheinwestfälische Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt, war bis zu diesen Urteilen nicht in dem Maße geklärt, als dass einer Untersagungsverfügung über die Vermittlung von Sportwetten als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen war (vgl. OLG München, Urteil vom 15.7.2011 (Az. 1 U 5279/10), Rn 53, Anlage CBH 5, 0LG Köln, a.a.O. CBH 29).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2013 - 6 W 21/12

    Staatshaftungs- und Entschädigungsansprüche: Rechtswidrige Untersagung der

    Danach scheitert ein enteignungsgleicher Angriff daran, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht, sondern lediglich einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet, weil bloße Erwerbsaussichten vom Schutz des Art. 14 GG nicht erfasst werden (vgl. OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 5279/10, Rdnr. 67, juris).
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Rechtsprechung
   OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,73962
OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,73962)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,73962)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 1 U 5279/10 (https://dejure.org/2011,73962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Verbot der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten durch den nationalen Gesetzgeber; Notwendigkeit eines offenkundigen und erheblichen Übeschreitens der Grenzen der Ausübungsbefugnisse für das Vorliegen eins ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; EG Art. 43; EG Art. 49
    Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Verbot der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten durch den nationalen Gesetzgeber; Notwendigkeit eines offenkundigen und erheblichen Übeschreitens der Grenzen der Ausübungsbefugnisse für das Vorliegen eins ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 (EuGH NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.

    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).

    Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.83 - Stoß u.a).

    Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.96 - Stoß u.a).

    So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.101 - Stoß u.a).

    um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 103 - Stoß u.a).

    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Im übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28.3.2006 und vom 2.8.2006 sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010, 1419 Rdnr.59 - Winner Wetten).

    Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGV Artikel 43 EG und EGV Artikel 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen.

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nach Artikel 234 EGV nicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGH NJW 1977, 1585).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfG NJW 2006, 1261).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.
  • LG Passau, 04.11.2010 - 1 O 1118/09
    Auszug aus OLG München, 12.05.2011 - 1 U 5279/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 4.11.2010, Az. 1 O 1118/09, wird zurückgewiesen.
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