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   OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17   

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https://dejure.org/2018,12774
OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17 (https://dejure.org/2018,12774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 U 75/17 (https://dejure.org/2018,12774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2018 - 1 U 75/17 (https://dejure.org/2018,12774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rabüro.de

    Zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei Vertrag mit einem Wunderheiler

  • RA Kotz

    Vertrag mit Wunderheiler: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Vertrag mit einem Wunderheiler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1257
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.1.2011 (III ZR 87/10) zu einem Fall, in dem die Klägerin die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen verlangte, hinsichtlich der der Sittenwidrigkeit des dortigen Vertrags Folgendes ausgeführt: Es dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem in jenem Fall vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschlössen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele.

    Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. BGHZ 188, 71, juris Rn. 21; daran anknüpfend AG Mannheim, Urteil vom 4.3.2011 3 C 32/11 -? juris Rn. 4 ff.; siehe auch BT-Drucksache 14/6040, S. 164; Gehrlein, in: BeckOK BGB, Stand: 1.11.2017, § 31l Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 138 Rn. 166).

    Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört (vgl. BGHZ 188, 71, juris Rn. 10).

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Er muss also Kenntnis sowohl von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen als auch von der sich daraus ergebenden Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts haben, wobei vorsätzlich auch derjenige handelt, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz; vgl. BGHZ 133, 246, juris Rn. 12 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 77, Aufl. 2018, § 819 Rn. 2).

    Vielmehr verdient der Bereicherungsschuldner, der, um sich die Vorteile zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, ebensowenig Schutz wie derjenige, der sich dieser Einsicht öffnet (vgl. BGHZ 133, 246, juris Rn. 13-15 m.w.N.; BGH, NJW 2014, 2790 Rn. 27; Palandt/Sprau, a.a.O.).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383 Rn. 9 m.w.N.).

    § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. BGH, NJW 2014, 383 Rn. 33; NJW 2017, 250 Rn. 25; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 8-10; Erman/Wilhelmi, BGB, 15, Aufl. 2017, § 826 Rn. 11, 14), Dem Beklagten waren die Umstände bekannt, welche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründeten, und ihm kam es auch gerade darauf an, die von ihm geforderten Honorarzahlungen zu erhalten, den Kläger also entsprechend zu schädigen.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl. BGH, NJW 2014, 383 Rn. 33; NJW 2017, 250 Rn. 25; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 8-10; Erman/Wilhelmi, BGB, 15, Aufl. 2017, § 826 Rn. 11, 14), Dem Beklagten waren die Umstände bekannt, welche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründeten, und ihm kam es auch gerade darauf an, die von ihm geforderten Honorarzahlungen zu erhalten, den Kläger also entsprechend zu schädigen.
  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Vielmehr verdient der Bereicherungsschuldner, der, um sich die Vorteile zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, ebensowenig Schutz wie derjenige, der sich dieser Einsicht öffnet (vgl. BGHZ 133, 246, juris Rn. 13-15 m.w.N.; BGH, NJW 2014, 2790 Rn. 27; Palandt/Sprau, a.a.O.).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Der Auskunftsanspruch muss sich direkt auf die Einkünfte oder das Vermögen beziehen (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 117 Rn. 17; siehe auch BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Ein konkreter Nachweis, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist danach entbehrlich (Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007) § 818 Rn. 48 m.w.N.; vgl. BGHZ 109, 139, juris Rn. 24; BGH, NJW 1992, 2415, 2416 f.).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Der Bereicherungsschuldner trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (BGH, NJW 2015, 2725 Rn. 27; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 818 Rn. 55).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Ein konkreter Nachweis, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist danach entbehrlich (Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007) § 818 Rn. 48 m.w.N.; vgl. BGHZ 109, 139, juris Rn. 24; BGH, NJW 1992, 2415, 2416 f.).
  • BGH, 21.02.1978 - 1 StR 624/77

    Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17
    Ein Gericht darf ohne Beweiserhebung davon ausgehen, dass die Vornahme rechtlich relevanter Handlungen durch magische oder übersinnliche Kräfte, mit Hilfe der Parapsychologie und durch vergleichbare Phänomene nicht möglich ist (vgl. BGH, NJW 1978, 1207; Prütting, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 291 Rn. 8).
  • AG Mannheim, 04.03.2011 - 3 C 32/11

    Sittenwidrigkeit eines Vertrags zur Lebenshilfe unter Ausnutzung des Aberglaubens

  • LG Karlsruhe, 08.05.2015 - 6 O 173/14
  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 U 12/18

    Zur Sittenwidrigkeit durch Ausnutzung einer Vertrauensstellung zur Erlangung

    Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei Verträgen über die Erbringung von Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen bzw. den Einsatz von sonstigen übernatürlichen, magischen Kräfte und Fähigkeiten die Sittenwidrigkeit solcher Vereinbarungen mit der Folge der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB allgemein als nahe liegend anzusehen ist (siehe BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, juris Rn. 21, BGHZ 188, 71; für die Sittenwidrigkeit solcher Geschäfte auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 - 1 U 75/17, juris Rn. 36 ff., NJW-RR 2018, 1257; AG Bad Segeberg, Urteil vom 05.03.2015 - 17a C 87/14, juris Rn. 91 ff.; AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010 - 7 U 191/09, juris Rn. 23 (dort i.E. offengelassen); nicht generell für eine Sittenwidrigkeit dagegen noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - 20 U 123/08, juris Rn. 19, NJW 2009, 789; LG Kassel, Urteil vom 14.03.1985 - 1 S 491/84, NJW 1985, 1642; AG München, Urteil vom 10.05.2006 - 212 C 25151/05, juris Rn. 21), da sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit einem solchen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt.

    Gerade wenn der erheblichen Höhe der Vorteile, die der Treueverpflichtete erlangte, keine ersichtlichen Vorteile und Leistungen für den Treueberechtigten gegenüberstehen, kann dies als ein auf die Ausnutzung der Vertrauensposition hindeutender Umstand angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 - 1 U 75/17, juris Rn. 41, NJW-RR 2018, 1257).

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