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   BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90   

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BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90 (https://dejure.org/1991,1378)
BAG, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 ABR 49/90 (https://dejure.org/1991,1378)
BAG, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 (https://dejure.org/1991,1378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen - Anspruch eines Betriebsrats auf Unterlassung der Durchführung bestimmter Fortbildungsseminare - Voraussetzung der Bestimmtheit des Tenors im Erkenntnisverfahren - Begriff und Umfang der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 98 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 81 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 3; BBiG § 1 Abs. 1 und 3
    Mitbestimmung bei betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (hier: Computerkurse und Einweisung in Produkte und Geräte)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 817
  • BB 1991, 1794
  • BB 1992, 565
  • DB 1991, 2347
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Auch wenn die Frage, wann bei erneuten Verstößen das Unterlassungsgebot einsetzt, erst im Vollstreckungsverfahren beurteilt wird, muß der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten angehalten werden soll, vorher wissen, in welchen zukünftigen Fällen er mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muß (Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Auch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Durchführung" in dem Antrag macht diesen nicht unbestimmt, weil die Beteiligten nicht darüber streiten, was hierunter zu verstehen ist, sondern darüber, ob die im Antrag bezeichneten Maßnahmen solche der betrieblichen Berufsbildung sind und deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 1 der Gründe, mit Anm. von Hoyningen-Huene , und vom 27. November 1990, aaO, zu B I 2 der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt (Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 27. November 1990, aaO, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.) und ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegen kann, wenn in einer Mehrzahl von Fällen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats mißachtet worden sind (BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Häufig entscheidet die Teilnahme an betrieblichen Schulungsmaßnahmen darüber, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten oder an einem beruflichen Aufstieg teilnehmen kann (BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).

    Zwar hat der Senat im Beschluß vom 5. November 1985 (aaO) den Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG definiert und im Beschluß vom 10. Februar 1988 (aaO) den Unterschied zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG abstrakt dargelegt.

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).

    Zwar hat der Senat im Beschluß vom 5. November 1985 (aaO) den Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG definiert und im Beschluß vom 10. Februar 1988 (aaO) den Unterschied zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG abstrakt dargelegt.

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Es läßt jedoch außer Bedacht, daß der Arbeitgeber keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG begeht, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt (Senatsbeschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).
  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Auch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Durchführung" in dem Antrag macht diesen nicht unbestimmt, weil die Beteiligten nicht darüber streiten, was hierunter zu verstehen ist, sondern darüber, ob die im Antrag bezeichneten Maßnahmen solche der betrieblichen Berufsbildung sind und deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 1 der Gründe, mit Anm. von Hoyningen-Huene , und vom 27. November 1990, aaO, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Das Landesarbeitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt (Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 27. November 1990, aaO, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.) und ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegen kann, wenn in einer Mehrzahl von Fällen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats mißachtet worden sind (BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 5/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Der vorliegende Fall bot keinen Anlaß, erneut zu der vom Senat (BAGE 42, 11 [BAG 22.02.1983 - 1 ABR 27/81] = AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972) verneinten Streitfrage Stellung zu nehmen, ob neben dem Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG der Betriebsrat sich auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch berufen kann.
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
    Der Arbeitgeber hat der Antragsänderung zugestimmt, indem er die Abweisung dieses Antrages als unbegründet beantragt und sich damit auf den Antrag eingelassen hat, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, § 87 Abs. 2 Satz 3 in Verb. mit § 81 Abs. 3 ArbGG (vgl. auch Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - AP Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 2 b der Gründe).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 38/83

    Entzug einer Flugpreisermäßigungen für Mitarbeiter ohne Zustimmung des

  • BAG, 21.10.2014 - 1 ABR 10/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht

    Die Verwendung von auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen führt allerdings dann nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, wenn die Beteiligten nicht darüber streiten, was hierunter zu verstehen ist (vgl. BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 1 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16

    Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung - Zusatzaufgaben

    Nur auf der Grundlage dieser Kenntnisse und Erfahrungen kann dem Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb zugewiesen werden, über deren konkrete Ausübung unter Einsatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen er dann nach § 81 BetrVG zu unterrichten ist (vgl. BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - Rn. 42, zitiert nach juris).
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

    Es wäre daher Aufgabe des antragstellenden Gesamtbetriebsrats gewesen, die Maßnahmen, für die er ein Beteiligungsrecht nach § 96 Abs. 1 BetrVG beansprucht, abstrahierend zu bezeichnen (BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 1 der Gründe) .
  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Hierzu gehören alle Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren iSd. § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen (BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Besteht die Leistung des "Unternehmers" auch in personeller Hinsicht nur darin, daß er einzelne Arbeitnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, ohne daß hierfür in relevantem Umfang Dispositionen oder Planungen erforderlich sind, fehlt es unter Umständen ganz an einer unternehmerischen Dienstleistung (darauf weist zu Recht hin auch Dauner-Lieb, NZA 1991, 817, 820; dies., SAE 1992, 223).
  • BAG, 20.04.1993 - 1 ABR 59/92

    Training von Bewerbern in Unterrichtsmethode als Einstellung

    Gerade dies unterscheidet die Maßnahmen einer Ausbildung von einer Einweisung in den Arbeitsplatz nach § 81 Abs. 1 BetrVG (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - AP Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.01.1992 - 1 ABR 41/91

    Maßnahmen der Berufsbildung

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7 = NZA 1991, 817) ausgeführt, daß zur betrieblichen Berufsbildung in diesem Sinne alle - aber auch nur diejenigen - Maßnahmen gehören, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufgaben und Verantwortung, über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren i. S. von § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, § 1 Abs. 3 BBiG.
  • LAG Köln, 16.01.2017 - 9 TaBV 77/16

    Side-by-Side-Coaching; offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

    Die mitbestimmungsfreie Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG erschöpft sich dagegen in der Einweisung an einem konkreten Arbeitsplatz und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die für die Ausübung "seiner Tätigkeit" an diesem Arbeitsplatz erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen schon besitzt und dass ihm auf Grundlage dieser Kenntnisse und seine Tätigkeit im Betrieb zugewiesen werden kann (BAG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 -, Rn. 42, juris).
  • LAG Hessen, 03.11.1992 - 5 TaBV 27/92

    Betriebsrat: Verletzung der Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber

    Die einzige Ausnahme von der Regel, dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers bei vergangenen Verstößen im Hinblick auf die Folgen des § 23 Abs. 3 nicht ankomme, ist der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Satz, dass dann kein grober Verstoß vorliege, wenn der Arbeitgeber seine Ansicht in einer umstrittenen schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage vertritt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.04.1991 - 1 ABR 49/90 -, NZA 1991, 817, 820; vom 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 -, BB 1991, 2157).
  • LAG Hessen, 13.05.2008 - 4 TaBV 4/08

    Unterlassungsantrag des Betriebsrats - erneute Verletzungshandlung -

    Bei leichteren Pflichtverletzungen kommt ein grober Verstoß jedoch erst im Wiederholungsfall in Betracht (vgl. BAG 18. April 1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48/246, zu B II 2 b; 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 7, zu B II 2 c; 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 44, zu B II 2 a).
  • LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02

    Einrichtung einer Einigungsstelle, Mitbestimmung bei der betrieblichen

  • LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Mitbestimmung - Unterlassungsantrag

  • BVerwG, 10.01.2023 - 5 PB 5.22

    Entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

  • LAG Hessen, 08.11.2005 - 4 TaBV 159/05

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - berufliche Fortbildung - Luftverkehr -

  • LAG Nürnberg, 25.04.2017 - 6 TaBV 53/16

    Bildungsmaßnahme - Globalantrag - Unterlassungsanspruch

  • VG Frankfurt/Main, 10.09.2007 - 23 L 1680/07

    Mitbestimmungsrecht bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen; zum Begriff der

  • LAG München, 27.02.1998 - 8 TaBV 98/97

    Betriebsrat: Anspruch des im Erziehungsurlaub befindlichen Mitglieds auf

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92

    Anforderungen an die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag -

  • LAG Hamm, 29.06.1993 - 13 TaBV 158/92

    Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtabsagen

  • LAG Hessen, 02.06.2009 - 4 TaBV 219/08

    Fehlende Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen - grober Verstoß iSd § 23

  • ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09
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