Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
| Zweiter Unterabschnitt - Berufsbildung (§§ 96 - 98) |
(1) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. 2Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. 3Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(1a) 1Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. 2Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.
(2) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. 2Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 96 BetrVG
64 Entscheidungen zu § 96 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2025 - 10 TaBV 29/25
Einsetzung einer Einigungsstelle wegen einer Beschwerde einer Arbeitnehmerin über ...
- LAG München, 27.05.2024 - 4 TaBV 68/23
Auskunft, Personalplanung, Berufsbildung, Bestimmtheit des Antrags
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 04.10.2023 - 32 BV 212/22
Betriebsratsmitglieder, Verlangen des Betriebsrates, Ansprüche des Betriebsrats, ...
- ArbG München, 04.10.2023 - 32 BV 212/22
- BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12
Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 02.05.2011 - 26 BV 23/09
- LAG Hamburg, 18.01.2012 - 5 TaBV 10/11
Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2022 - 1 TaBV 773/22
Einsetzen einer Einigungsstelle - betriebliche Fort- und Weiterbildung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- LAG Hamburg, 16.07.2020 - 8 TaBV 8/19
Formelle Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Mitwirkungs- und ...
- LAG Hamburg, 31.10.2012 - 5 TaBV 6/12
Ermittlung des Berufsausbildungsbedarfs - mündliche Information über ...