Rechtsprechung
   BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,908
BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 (https://dejure.org/1991,908)
BAG, Entscheidung vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 (https://dejure.org/1991,908)
BAG, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 (https://dejure.org/1991,908)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,908) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 299
  • MDR 1992, 270
  • NZA 1992, 163
  • BB 1991, 2081
  • BB 1991, 2447
  • DB 1991, 2245
  • DB 1992, 43
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Für den vergleichbaren Fall, daß ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum für eine Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit war, hat der Senat am 15. Januar 1991 (BAGE 67, 50) entschieden, der Arbeitnehmer verliere den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, daß während dieser Zeit der Betrieb bestreikt werde.

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) und vom 15. Januar 1991, aaO, im einzelnen ausgeführt hat, ist beim Streik zwischen dem Aufruf der Gewerkschaft zum Streik und der Streikteilnahme des einzelnen Arbeitnehmers zu unterscheiden.

    Im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) hat der Senat näher begründet, daß bei Beginn des Streiks bereits feststehende Zeiten einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung ebenso zu behandeln sind wie ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub.

  • BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 236/80

    Sonderurlaub - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Die Arbeitsunfähigkeit muß die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (BAGE 43, 1, 2 f. [BAG 25.05.1983 - 5 AZR 236/80] = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG, zu 1 der Gründe, m. w. N. und BAG Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).

    In dem der Entscheidung BAGE 43, 1 [BAG 25.05.1983 - 5 AZR 236/80] = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG zugrundeliegenden Falle war dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden.

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) und vom 15. Januar 1991, aaO, im einzelnen ausgeführt hat, ist beim Streik zwischen dem Aufruf der Gewerkschaft zum Streik und der Streikteilnahme des einzelnen Arbeitnehmers zu unterscheiden.

    Ebenso kann ein streikender Arbeitnehmer seine Streikteilnahme nur durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beenden (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Für den Urlaub hat der Senat jedoch ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub nicht dadurch unterbrochen wird, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird (Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 611 BUrlG) entschieden, daß es einem Arbeitnehmer freistehe, sich nicht an einem Streik zu beteiligen, sondern trotz eines Streiks im Betrieb einen bewilligten Urlaub anzutreten oder während des Streiks fortzusetzen.

  • BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 10/90

    Erziehungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Dagegen hat der Fünfte Senat im Urteil vom 17. Oktober 1990 (- 5 AZR 10/90 - EzA § 16 BErzGG Nr. 5) entschieden, daß für den Fall der Erklärung der Arbeitnehmerin, sie trete den Erziehungsurlaub erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an, die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Arbeitsausfall ist und daher ein Anspruch auf Krankenvergütung besteht, auch wenn möglicherweise oder sogar höchstwahrscheinlich die Arbeitnehmerin ohne die Arbeitsunfähigkeit den Erziehungsurlaub sofort angetreten hätte.
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 229/83

    Lohnfortzahlungsanspruch bei weiterer unabhängiger Erkrankung nach einem

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Die Arbeitsunfähigkeit muß die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (BAGE 43, 1, 2 f. [BAG 25.05.1983 - 5 AZR 236/80] = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG, zu 1 der Gründe, m. w. N. und BAG Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    So hat der Fünfte Senat in der Entscheidung BAGE 59, 62, 64 [BAG 22.06.1988 - 5 AZR 526/87] = AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG (zu I 1 der Gründe) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung abgelehnt, weil die Arbeitnehmerin sich im Erziehungsurlaub befand, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, als sie arbeitsunfähig erkrankte.
  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Nur für den Fall, daß der Streik zur Stillegung des Betriebes führt, hat der Fünfte Senat entschieden, daß durch die Tage der streikbedingten Stillegung des Betriebes der Zeitraum von sechs Wochen für den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht verlängert wird (Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

    Auszug aus BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
    Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) ausgesprochen, daß ein bereits vor Streikbeginn erkrankter Arbeiter seinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld behält, wenn er - wäre er nicht krank gewesen - im Betrieb trotz des Streiks hätte arbeiten können.
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Schon aus diesem Grunde verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

    Vielmehr muß es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - BAGE 43, 1, 2 f.; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 5 AZR 10/90 - BAGE 66, 126, 132 f.; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, 58 f.; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, 300 f.).
  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    In der Regel wird die Streikteilnahme konkludent dadurch erklärt, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17).

    Es ist zwar zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der seine Streikteilnahme erklärt, auch die Beendigung der Teilnahme erklären muss (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17; v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

    Dies hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 01.10.1991 (1 AZR 147/91 -, juris) so gesehen, der eine mit dem hiesigen Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag: Die Gewerkschaft hatte für den 12. bis 15.12.1989 und für den 15.01.

    Die rein hypothetische Überlegung, was hätte die Arbeitnehmerin gemacht, wenn sie nicht im Urlaub oder nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, wird vom BAG zutreffend abgelehnt (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 12).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2009 - 6 Sa 361/08

    Ausschluss von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei Arbeitsunwilligkeit

    Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (vgl. BAG Urteil vom 25.05.1983 - 5 AZR 230/08 - = BAGE 43, 1, 2 f.; Urteil vom 20.03.1985 - 5 AZR 229/83 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77; Urteil vom 17.10.1999 - 5 AZR 10/90 = BAGE 66, 126, 132 f und Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 = BAGE 68, 299, 300 f.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03

    Warnstreik, Arbeitszeit, flexible, Flexible Arbeitszeit, Ausstempeln, Zeitkonto,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können aber auch die Arbeitnehmer, die während des Streiks keine Arbeitspflicht haben, am Streik teilnehmen mit der Folge, dass ihre Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit der Teilnahme entfallen (BAG, Urt. vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; Urt. vom 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG für den Fall des Erholungsurlaubes; Urt. vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 - a.a.O. für eine bereits vorher angemeldete Betriebsratsschulung).

    Auf die Frage, in welcher Form der Wille zur Streikteilnahme in Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht hat, geäußert werden muss, kommt es deswegen nicht an (vgl. hierzu BAG, Urt. vom 01.10.1991, a.a.O., unter 2. b).

  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hamm, 30.11.2005 - 18 Sa 598/05

    Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Erschütterung des Beweiswertes einer

    Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (vgl. z.B. BAG, AP Nr. 17 zu § 3 EFZG; BAG, Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf

    Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (BAG, Urteil vom 14.12.1993 - 1 AZR 550/93 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 113; BAG, Urteil vom 07.04.1992 - 1 AZR 377/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 104; BAG, Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 99).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2004 - 4 TaBV 10/03

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse - Warnstreik - Gleitzeit -

    (BAG, Urt. v. 1. Oktober 1991, 1 AZR 147/91; BAG, Urt. v. 15. Januar 1991, 1 AZR 178/90).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2018 - 4 Sa 291/17

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Monokausalität

  • LAG München, 28.06.2012 - 4 Sa 33/12

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Streik

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 2 (5) Sa 169/93

    Streit zwischen einer Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber über dessen Recht, der -

  • LAG Berlin, 28.07.1992 - 11 Sa 114/90

    Arbeitskampf: Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht