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   BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62   

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https://dejure.org/1964,20
BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62 (https://dejure.org/1964,20)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1964 - 1 BvL 14/62 (https://dejure.org/1964,20)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1964 - 1 BvL 14/62 (https://dejure.org/1964,20)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sozialversicherung

  • openjur.de

    Sozialversicherung

  • opinioiuris.de

    Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses aus der Rentenversicherung für Ehegattenarbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 257
  • NJW 1965, 195
  • MDR 1965, 268
  • FamRZ 1965, 29
  • VersR 1965, 253
  • DVBl 1965, 121
  • BB 1965, 43
  • DB 1964, 1858
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Da dabei Ehegatten-Arbeitsverhältnisse schlechter behandelt werden als ein sonstiges Arbeitsverhältnis, ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die besondere Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [210]).

    Diese Auffassung ist, wie bereits ausgeführt, im Zivil- und Arbeitsrecht überholt (Gernhuber, FamRZ 1958, 243 [247]); sie gilt auch nicht mehr für das öffentliche Recht, wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht zum Ausdruck gekommen ist (BVerfGE 13, 290 [303 und 318]; 16, 243 [245]; BFH BStBl. 1962 111, 217).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Die jetzige Rechtslage -- Ausschluß von der Pflichtversicherung mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung -- wird auch der unaufhebbaren und grundsätzlichen Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung gerecht (BVerfGE 10, 354 [370]).

    Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber bei der Entscheidung zwischen den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung und dem Schutz der Freiheit des Einzelnen einen weiten Raum zur freien Gestaltung hat (BVerfGE 10, 354 [371]), innerhalb dessen er Art und Ausmaß der gebotenen oder mindestens vertretbaren Eingriffe in die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Einzelnen bestimmen kann.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Nachdem aber auf Grund der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten anerkannt worden ist und das Bundesverfassungsgericht dies bestätigt hat (vgl. BVerfGE 13, 318 [326]), ist diese Auffassung nicht mehr gerechtfertigt.

    Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung echte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, an deren Nachweis durchaus strenge Anforderungen gestellt werden können (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]), in dem Maße einer Sonderregelung zu unterwerfen, wie es die zu prüfenden Bestimmungen vorsehen.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung echte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, an deren Nachweis durchaus strenge Anforderungen gestellt werden können (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]), in dem Maße einer Sonderregelung zu unterwerfen, wie es die zu prüfenden Bestimmungen vorsehen.
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung echte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, an deren Nachweis durchaus strenge Anforderungen gestellt werden können (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]), in dem Maße einer Sonderregelung zu unterwerfen, wie es die zu prüfenden Bestimmungen vorsehen.
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Diese haben sich insoweit Rückwirkung beigelegt, als eine nach dem 1. Januar 1956 begonnene Selbstversicherung -- für den vorliegenden Fall ist entscheidend der 1. Mai 1956 -- nicht mehr fortgesetzt werden kann (Art. 2 § 4 ArVNG und Art. 2 § 5 AnVNG; vgl. BVerfGE 14, 288 [306]).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Da dabei Ehegatten-Arbeitsverhältnisse schlechter behandelt werden als ein sonstiges Arbeitsverhältnis, ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die besondere Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [210]).
  • BVerfG, 08.07.1963 - 1 BvR 54/61

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Diese Auffassung ist, wie bereits ausgeführt, im Zivil- und Arbeitsrecht überholt (Gernhuber, FamRZ 1958, 243 [247]); sie gilt auch nicht mehr für das öffentliche Recht, wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht zum Ausdruck gekommen ist (BVerfGE 13, 290 [303 und 318]; 16, 243 [245]; BFH BStBl. 1962 111, 217).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    In gleicher Weise verweist § 69 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG auf die Angestelltenversicherungspflicht und damit auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG a. F. Damit hat der Gesetzgeber die Regeln über die Versicherungspflicht einschließlich ihrer Ausnahmen in der Kranken- und Angestelltenversicherung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 11, 126).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62
    Das genügt für die Zulässigkeit (BVerfGE 16, 286 [293]).
  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
  • BSG, 11.07.1956 - 3 RJ 128/54

    Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund Beiträgen in der Weimarer Republik -

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 23/58

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 136/62
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist zwar grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 18, 257 ; 24, 119 ; 104, 74 ) und eine Vorlage nur zulässig, wenn sämtliche erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ).
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Der Gesetzgeber darf dabei einen generalisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfGE 18, 257, 270 f = SozR Nr. 55 zu Art. 3 GG; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 13 = Juris RdNr 12) .
  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Der Gesetzgeber darf dabei einen generalisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfGE 18, 257, 270 f = SozR Nr. 55 zu Art. 3 GG; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 13 = Juris RdNr 12) .
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