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   BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01   

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BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01 (https://dejure.org/2002,2156)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01 (https://dejure.org/2002,2156)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2002 - 1 BvR 1962/01 (https://dejure.org/2002,2156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Außerordentliche Kündigung einer bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigten und außerdienstlich für die Universale Kirche aktiven Erzieherin - Berücksichtigung sowohl des Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Kirche als Arbeitgeber als auch hiermit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2771
  • NVwZ 2002, 1502 (Ls.)
  • NZA 2002, 609
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Die darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 70, 138).

    a) Die angegriffenen Entscheidungen sind, was die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV für die Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter angeht, ausdrücklich von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 70, 138 ) ausgegangen und dieser nahezu wörtlich gefolgt.

    Von dieser Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE 70, 138 ausgegangen (vgl. ebd., S. 172).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 139/00

    Kirchliche Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 -,.

    Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner das Ausgangsverfahren abschließenden Entscheidung bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung auch die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigt (vgl. NZA 2001, S. 1136 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Die darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 70, 138).

    Es entspricht seit dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 198 ) gesicherter Erkenntnis, dass sich der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet beherrschenden Vorschriften entfaltet und für den Zivilrichter vor allem über die jeweiligen Generalklauseln realisierbar ist.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ) liegen nicht vor.
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 619/92

    Wirksamkeit der Kündigung einer Lehrerin an einer katholischen Schule wegen

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01
    An ihr hat sich bis in die jüngste Zeit nichts geändert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 723).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    An diese Einschätzung seien die Arbeitsgerichte gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch "zu Grundprinzipien der Rechtsordnung" (so BVerfGE 70, 138 ; vgl. auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2002 - 1 BvR 1962/01 -, juris).
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz iSd. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz (BVerfG 7. März 2002 - 1 BvR 1962/01 - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 47a; BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 29 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 47).
  • EGMR, 03.02.2011 - 18136/02

    Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen

    Am 7. März 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1962/01).
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

    dd) Damit kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers mit dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Kirchen, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis selbst regeln und diese spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis verbindlich machen zu können (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV; BVerfG 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 - NZA 2001, 717; BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138; zuletzt BVerfG 7. März 2002 - 1 BvR 1962/01 - NJW 2002, 2771).
  • LAG Hamburg, 23.03.2011 - 2 Sa 83/10

    Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden.

    Hierzu zählen nicht nur formelle, hinreichend bestimmte Gesetze, sondern ebenso mit der Kirchenfreiheit kollidierende Rechte Dritter und sonstige Verfassungsgüter (Maunz/Dürig, aaO., Art. 137 WRV, Rn. 47; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 337; vgl. auch BVerfG vom 7.3.2002, 1 BvR 1962/01, zit. nach iuris; BVerfG vom 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, zit nach iuris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 9 S 1077/02

    Kündigung eines Schwerbehinderten im Kirchendienst - Kirchenaustritt eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 04.06.1985 a.a.O.; zuletzt 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 07.03.2002 - 1BvR 1962/01 - NJW 2002, 2771) gewährleistet die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, dass die Kirchen bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung des kirchlichen Dienstes das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zugrundelegen und die Verbindlichkeit kirchlicher Grundpflichten bestimmen können mit der Folge, dass im Streitfall die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zulegen sind, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden.
  • LAG München, 21.04.2015 - 6 Sa 944/14

    Erzieherin darf keine Pornos drehen

    Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz i.S.v. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz (BVerfG v. 7.3. 1992 - 1 BvR 1962/01, NZA 2002, 609; BAG v. 21.2. 2001, 8.9. 2014, jeweils a.a.O.).
  • ArbG Hamburg, 01.09.2010 - 28 Ca 105/10

    Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden

    Hierzu zählen allerdings nicht nur formelle, hinreichend bestimmte Gesetze, sondern ebenso mit der Kirchenfreiheit kollidierende Rechte Dritter und sonstige Verfassungsgüter (Maunz-Dürig, Art. 137 WRV, Rn. 47; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 337; vgl. auch BVerfG 7.3.2002, 1 BvR 1962/01, zit. nach iuris; BVerfG 04.06.1985, 2 BvR 1703/83, zit nach iuris).
  • ArbG Paderborn, 16.05.2008 - 2 Ca 118/08

    Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte einer angestellten

    Dementsprechend hat auch das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2002 - 1 BvR 1962/01, NZA 2002, 609 noch einmal ausdrücklich dargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein könne, "dass im Rahmen der Beurteilung, ob die Kündigung eines kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, neben dem Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Kirche als Arbeitgeber auch hiermit kollidierende Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einschließlich derjenigen aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen sind.".
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