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   BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87   

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https://dejure.org/1988,2075
BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 (https://dejure.org/1988,2075)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 (https://dejure.org/1988,2075)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 (https://dejure.org/1988,2075)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arrest - Vollziehungsfrist - Titel - Zustellung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3141
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

    Die Vollziehung von Entscheidungen, die im Arrest- oder Verfügungsverfahren ergangen sind, ist zum Schutz des Schuldners vor der Erwirkung von Entscheidungen auf Vorrat und ihrer Durchsetzung erst nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen erforderlich (BVerfG NJW 1988, 3141; BGHZ 112, 356, 359) .
  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    Sie soll verhindern, dass Entscheidungen, die aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356, 361; BVerfG, NJW 1988, 3141; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 1).

    Den Interessen des Gläubigers trägt das deutsche Prozessrecht dadurch Rechnung, dass er sogleich erneut einen Arrest (oder eine einstweilige Verfügung) erwirken kann (vgl. BVerfG, NJW 1988, 3141; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 14).

  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15

    Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen

    Als spezielle Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsstaats beschränkt die Norm in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aus Gründen des Schuldnerschutzes die Befugnis des Titelgläubigers zur Vollziehung in zeitlicher Hinsicht (BVerfG NJW 1988, 3141).

    Der späte Fristbeginn mag die Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Schuldnerschutzes (BVerfG NJW 1988, 3141) beeinträchtigen.

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