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   FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05 Ki   

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https://dejure.org/2006,8811
FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05 Ki (https://dejure.org/2006,8811)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2006 - 1 K 1102/05 Ki (https://dejure.org/2006,8811)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2006 - 1 K 1102/05 Ki (https://dejure.org/2006,8811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage gegen eine im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Kirchensteuerfestsetzung; § 14 Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein Westfalen (KiStG) als gesetzliche Grundlage für das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid; Kirchengemeinde ...

  • Judicialis

    FGO § 44 Abs. 1; ; KiStG NW § 14 Abs. 1 S. 1; ; KiStO § 25 Abs. 2 S. 1; ; EStG § ... 51a Abs. 2; ; EStG § 52a; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 157 Abs. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 351 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive Einkommensteuer; Leistungsfähigkeit; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung Verfahrenskosten - Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kirchenbehörde bei Einwendungen gegen kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren allein zuständig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05
    Zwar hat der Beklagte obsiegt, jedoch beruhen die Verfahrenskosten auf der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 353; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 137 FGO Tz. 8).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98

    Kinderfreibeträge; Kirchensteuerberechnung; Solidaritätszuschlagberechnung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05
    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • BFH, 28.11.2007 - I R 99/06

    Rechtsbehelf gegen Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als Grundlage für

    Das FG-Urteil vom 24. November 2006 1 K 1102/05 Ki ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 267 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 3 K 148/05

    Finanzrechtsweg bei Anfechtung der Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als

    Nur diesbezüglich stehen Einkommensteuerbescheid und Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (so insbesondere auch Frotscher, EStG 2007, § 51 a, Tz. 40, Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG 2003, § 51 a Rz. 176, ähnlich FG Düsseldorf im Urteil vom 24. November 2006 1 K 1102/05 Ki, EFG 2007, 267; a. A. indessen FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, EFG 2000, 439).
  • FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05

    Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe; Festlegung der

    Gleiches gilt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG (so vom erkennenden Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden; u.a. mit Urteil vom 24. November 2006 1 K 1102/05 Ki) und ebenso für die hier streitige Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG; auch insoweit liegt keine selbstständige und verbindliche Regelung vor - und erst recht keine gesonderte Feststellung nach § 157 Abs. 2 2. Halbs. AO - , sondern eine unselbstständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 5 B 5545/04

    Rechtsschutz gegen Festsetzung von Kirchensteuer in Berlin

    Dies ist im vorliegenden Falle -wie sich dies auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem angefochtenen Bescheid ergibt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in L. Bei dieser Stelle hätten die Antragsteller Widerspruch gegen die Festsetzung der Kirchensteuer einlegen müssen; gegen diese Stelle wäre auch die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht zu führen gewesen; diese Stelle wäre richtiger Antragsgegner für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewesen (gleiche Auffassung Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 1102/05 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -2007, 267).
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