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Rechtsprechung
   BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,416
BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 (https://dejure.org/1969,416)
BAG, Entscheidung vom 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 (https://dejure.org/1969,416)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 (https://dejure.org/1969,416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 31
  • NJW 1969, 2221 (Ls.)
  • MDR 1969, 1044
  • DB 1969, 1705
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62

    Umfang der beruflichen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern - Aufgaben des …

    Auszug aus BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69
    Bei der Bestimmung der Mittel zur Abhilfe sind gemäß § 37 BetrVG auch die Interessen des Arbeit gebers zu beachten« 'Dabei sind für § 37 Abs« 3 BetrVG dieselben Maßstäbe anzulegen wie für § 37 Abs« 2 BetrVG (BAG 14, 117 [122] - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG)« .

    Für § 37 AbSo 3 BetrVG sind somit dieselben Maßstäbe anzulegen wie für § 37 Abs"2 BetrVG (BAG 14, 117 [122]).

    Es hat die Frage nicht geprüft, ob den beiderseitigen Interessen nicht gerade dadurch gedient ist, daß an Stelle der Umsetzung eine Freizeitgewährung erfolgt" Da es nach den vorstehenden Ausführungen einer solchen Prüfung bedarf, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht zu umgehen" Denn der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht diese Prüfung nicht selbst vornehmen, weil sie eine Abwägung der beiderseitigen Interessen und eine Wertung erfordert, die weitgehend tat sächliche Momente enthält; auch ist dem Tatsachenrichter hin sichtlich dessen, was in jeder einzelnen Hinsicht dieser Regelung nach Art und Umfang des Betriebes nach § 37 Abs. 3 BetrVG erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BAG 14, 117 [120/121 ]).

  • BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 7/64

    Betriebsratsmitgliedsfreistellung

    Auszug aus BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69
    Wie der Senat schon früher entschieden hat, bezieht sich diese Vorschrift nicht nur auf Freistellungen von jeder Berufsarbeit, sondern auch auf Umsetzungen von der Wechsel- in die Tagesschicht (BAG 16, 300 [302] = AP Nr" 9 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

    So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG ; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG ).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon im Jahre 1969 die Möglichkeit eines Freizeitausgleichsanspruchs für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit bejaht (vgl. BAGE 22, 31, 36 = AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22 und bereits BAG 03.06.1969 - 1 ABR 1/69, juris Rn 17; LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).

    Hinzu kommt, dass grundsätzlich der Betriebsrat alleine zu bestimmen, wann und wie oft er tagt (bereits BAG 03.06.1969 - 1 ABR 1/69, juris Rn 16).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005 - 5 Sa 161/05

    Betriebsratstätigkeit, Umsetzung, Freistellung, Schichtdienst, Nachtzuschläge

    Hat dagegen der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat allein die betriebsverfassungsrechtliche Frage zum Inhalt, ob nach Art oder Umfang des Betriebs eine entsprechende Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, so ist dieser Streit im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. BAG, Beschl. v. 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 -, AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG;… BAG, Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -, aaO.;… Fitting, aaO., Rn. 257 zu § 37 BetrVG m. w. N.;… DKK, aaO., Rn. 160 zu § 37 BetrVG).

    Den oben zitierten BAG-Entscheidungen vom 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 - und vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 - zu der hier interessierenden Problematik über eine generelle Umsetzung wegen Betriebsratstätigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG lagen mithin auch keine Individual- sondern betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

    Der Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, wann, wie oft und wie lange er tagt (BAG, Beschluss vom 03. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - Rn. 16, juris = DB 1969, 1705).
  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

    Denn Umfang und Lage der Abwesenheitszeiten Herrn B aufgrund von Betriebsratstätigkeit richten sich in erster Linie nach den Erfordernissen zur Durchführung der Aufgaben eines Betriebsrats (§ 37 Abs. 2 BetrVG), wenn der Betriebsrat auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Abwesenheit in Ausübung seines Mandats auf die betrieblichen Interessen Rücksicht zu nehmen hat (BAG, Beschluss vom 03. Juni 1969 - 1 ABR 1/69, BAGE 22, 31, juris-Rz. 23;… Richardi/Thüsing, § 37 BetrVG Rz. 25;… Fitting, § 78 BetrVG Rz. 12).
  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Hinzu kommt, dass grundsätzlich der Betriebsrat alleine zu bestimmen hat, wann und wie oft er tagt (s.a. BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69).
  • LAG Hessen, 02.10.2001 - 9 Sa 2073/00

    Anspruch eines Sozialarbeiters in einer privaten Suchtklinik auf eine …

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  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1403/00

    Vertragsauslegung; Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Widerspiegelungsklausel; …

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  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1402/00

    Auslegung des Arbeitsvertrages bezüglich der Geltung des BAT

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  • ArbG Freiburg, 28.11.1995 - 2 Ca 373/94

    Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit; …

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