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Rechtsprechung
   BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,323
BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90 (https://dejure.org/1991,323)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1991 - 1 ABR 53/90 (https://dejure.org/1991,323)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 (https://dejure.org/1991,323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 104
  • MDR 1991, 1070
  • NZA 1991, 852
  • BB 1991, 1795
  • BB 1991, 1933
  • DB 1991, 2086
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (13)

  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90

    Korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers - wie auch im vorliegenden Falle - nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer einzugruppieren, da die Eingruppierung individualrechtlich keine vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung ist, sondern sich von selbst aus der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit ergibt (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - zur Veröffentlichung bestimmt und Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Mit der Beteiligung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Ein- oder Umgruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Gehalts- oder Lohngruppenordnung im Betrieb erreicht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 20. März 1990, aa0 und vom 20. September 1990, aa0; ebenso der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Erst wenn der Arbeitgeber eine von ihm für unzutreffend gehaltene Eingruppierung korrigieren will, trifft er eine neue Eingruppierungsentscheidung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 und Urteil des Vierten Senats vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, beide Entscheidungen zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, …

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    In seinem Beschluß vom 20. Dezember 1988 (BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 mit Anmerkung Misera = SAE 1989, 307 mit Anmerkung Pottmeyer) hat der Senat entschieden, daß der Betriebsrat dann, wenn der Arbeitgeber überhaupt eine Eingruppierung des Arbeitnehmers unterläßt, nach § 101 BetrVG vom Arbeitgeber die Vornahme der Eingruppierung unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats verlangen kann, sofern sich die Nichteingruppierung des Arbeitnehmers als ein betriebsverfassungswidriger Zustand darstellt.

    Dem Durchführen einer personellen Maßnahme steht aber nach dem Grundgedanken des § 101 Satz 1 BetrVG das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen personellen Maßnahme gleich (ähnlich Misera, Anm. zu BAG AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972, unter IV, der in solchen Fällen § 101 Satz 1 BetrVG analog anwenden will).

    Da der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deshalb verweigern kann, weil der Arbeitgeber den einzustellenden Arbeitnehmer nicht oder unzutreffend eingruppiert (BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 79 BetrVG 1972), kann die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers über die vorgesehene Eingruppierung bei Einstellung nur den Zweck haben, dem Betriebsrat eine Stellungnahme zu dem Mitbestimmungstatbestand "Eingruppierung" zu ermöglichen.

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Die Eingruppierung oder Umgruppierung kann jedoch nicht aufgehoben werden, weil sie keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses ist, daß nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 87 mit zustimmender Anmerkung von Hoyningen-Huene und vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Erst wenn der Arbeitgeber eine von ihm für unzutreffend gehaltene Eingruppierung korrigieren will, trifft er eine neue Eingruppierungsentscheidung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 und Urteil des Vierten Senats vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, beide Entscheidungen zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 75/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt jedoch kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber die zutreffende Durchführung der dort genannten Vorschriften verlangen zu können (Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972 und 17. Oktober 1989, BAGE 63, 152 = AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 59/84

    Rechtsmittel - Beschlußverfahren - Rechtsmittelinstanz - Erledigung der …

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt jedoch kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber die zutreffende Durchführung der dort genannten Vorschriften verlangen zu können (Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972 und 17. Oktober 1989, BAGE 63, 152 = AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Da somit bei der Versetzung die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine andere wird (vgl. zu diesem Erfordernis einer Versetzung Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972, zu B 3 der Gründe und 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen), muß der Arbeitgeber die Eingruppierung des Arbeitnehmers überprüfen und den Betriebsrat daran beteiligen.
  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 301/90

    Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers - wie auch im vorliegenden Falle - nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer einzugruppieren, da die Eingruppierung individualrechtlich keine vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung ist, sondern sich von selbst aus der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit ergibt (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - zur Veröffentlichung bestimmt und Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Der Senat hat daher bereits in seinen Entscheidungen vom 22. März 1983 (BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 mit Anmerkung Löwisch) und vom 31. Mai 1983 (BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 mit Anmerkung Misera) im einzelnen ausgeführt und begründet, daß dann, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen hat, dieser nach § 101 BetrVG zwar nicht die "Aufhebung der Eingruppierung", wohl aber die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen könne.
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Der Senat hat daher bereits in seinen Entscheidungen vom 22. März 1983 (BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 mit Anmerkung Löwisch) und vom 31. Mai 1983 (BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 mit Anmerkung Misera) im einzelnen ausgeführt und begründet, daß dann, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen hat, dieser nach § 101 BetrVG zwar nicht die "Aufhebung der Eingruppierung", wohl aber die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen könne.
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90
    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf …

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90

    Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Fehlt es bereits hieran, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebende Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner - des Betriebsrats - Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (…BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 4; 12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - zu B II 2 b bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 1; 18. Januar 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 104, 108; 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 60, 330, 343).
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Ergibt die Prüfung des Arbeitgebers, dass es trotz geänderter Tätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt, liegt eine erneute Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - BAGE 68, 104, zu B II 2 c der Gründe).
  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 46/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung von Arbeitnehmern - …

    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100, zu B I 3 der Gründe).

    Die Eingruppierung oder Umgruppierung ist keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, daß nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entspricht und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 18. Juni 1991, a.a.O.; Beschluß vom 20. März 1990, BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 87, mit zust. Anm. von Hoyningen-Huene und Beschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

    Daran hat der Senat in den Beschlüssen vom 3. Oktober 1989 (- 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972) und vom 18. Juni 1991 (a.a.O.) festgehalten.

    Diese Kritik hat der Senat bereits im Beschluß vom 18. Juni 1991 (a.a.O., zu B II 2 a der Gründe) zurückgewiesen.

    Wie schon im Beschluß vom 18. Juni 1991 (a.a.O., zu B II 2 b der Gründe) näher ausgeführt, folgt die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Vornahme einer Ein- oder Umgruppierung nicht aus einer individualrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, diesen einzugruppieren.

    Wie der Senat im Beschluß vom 18. Juni 1991 (a.a.O., zu B II 2 b der Gründe) weiter ausgeführt hat, folgt eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung anläßlich einer Einstellung und einer Versetzung aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (so auch Misera, Anm. zu BAG AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dem Betriebsrat steht deshalb im Bereich der Beteiligung nach § 99 BetrVG kein Initiativrecht zu (dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, a.a.O., zu B II 2 f der Gründe).

    Ebenso wie anläßlich einer Einstellung die erstmalige Zuweisung einer Tätigkeit und anläßlich einer Versetzung die Zuweisung einer anderen Tätigkeit notwendig eine Entscheidung des Arbeitgebers darüber erforderlich macht, welchen Tätigkeitsmerkmalen einer anzuwendenden Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung die erstmalig zugewiesene oder die neu zugewiesene Tätigkeit entspricht, wird eine solche Entscheidung auch dann notwendig, wenn die maßgebende Gehalts- oder Lohngruppenordnung eine Änderung erfährt und damit zu entscheiden ist, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die von den Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeiten entsprechen (so bereits BAG Beschluß vom 18. Juni 1991, a.a.O., zu B II 2 d der Gründe).

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 50/97

    Widerspruch des Betriebsrats gegen zu hohe Eingruppierung

    Der Betriebsrat kann auch hier verlangen, daß der Arbeitgeber die Eingruppierung in die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Entgeltgruppenordnung nachholt (BAGE 68, 104, 111 f. = AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 b, c und d der Gründe).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Diese kann sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst, aus der betriebsverfassungsrechtlichen Norm eines Tarifvertrags oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - BAGE 68, 104, 1001 f. = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 100, zu B II 2 b der Gründe).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen, …

    Nicht weniger einleuchtend ist es, als Gegenstand dieser Einreihung in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, die bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen ist (vgl. auch BAGE 60, 330, 342 und Beschluß vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - PersR 1995, 498, 499; s. aber auch BAGE 64, 254, 258; 66, 48, 52; 68, 104, 108).
  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen …

    Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung insbesondere auf den Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 (1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100) angenommen, für den beteiligten Arbeitgeber bestehe keine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung, eine erneute Eingruppierungsentscheidung zu treffen.

    Zutreffend ist, daß der Betriebsrat grundsätzlich kein Initiativrecht hat, bei unveränderter Sachlage die Richtigkeit einer mit seiner Zustimmung erfolgten Eingruppierung zu überprüfen, indem er vom Arbeitgeber eine erneute Eingruppierungsentscheidung nach Maßgabe des § 99 BetrVG verlangt (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18. Juni 1991 (aaO) eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Entscheidung über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine anzuwendende Vergütungsgruppenordnung zu treffen, nur angenommen, wenn er anläßlich der Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zuweist oder wenn sich die anzuwendende Vergütungsgruppenordnung ändert.

    Der Senat hat zugleich auch bestätigt, daß dann, wenn der Arbeitgeber von sich aus eine neue Eingruppierungsentscheidung trifft - etwa weil er eine unzutreffende Eingruppierung korrigieren will -, an dieser der Betriebsrat zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO, zu B II 2 e der Gründe).

    Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Es spricht vieles dafür, daß bei einer derartigen tariflichen Gehaltsgruppenregelung aber zugleich eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung begründet wird, aus der der Betriebsrat eine erneute Eingruppierungsentscheidung verlangen kann (s. dazu auch Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 12.01.1993 - 1 ABR 42/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung aufgrund geänderter tariflicher …

    Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - (EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 18. Juni 1991 (aaO) deutlich gemacht hat, ist der Arbeitgeber u. a. dann zur erneuten Entscheidung über die Eingruppierung verpflichtet, wenn sich die Vergütungsgruppenordnung geändert hat.

    Gebunden an eine frühere Entscheidung ist der Betriebsrat auch nach dem Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 (aaO) nur insoweit, als er bei unveränderten Verhältnissen keine Überprüfung der Eingruppierung durch ein neues Verfahren nach § 99 BetrVG verlangen kann.

    Hier ist er, wie der Senat ausgeführt hat, darauf beschränkt, über seine allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beim Arbeitgeber die Einhaltung der seiner Ansicht nach nicht mehr zutreffend angewandten Gehalts- oder Lohngruppenordnung anzumahnen (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO, zu B II 4 der Gründe).

    Die Eingruppierung ist ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972, beide mit Nachweisen).

  • BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08

    Eingruppierung eines Sicherheitsbeschäftigten - Sicherheits- und …

    Bei dem Haupt- und dem Hilfsantrag handelt es sich um Leistungsanträge, für die kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (…BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 8; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 68, 104).

    Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 104).

    Der Betriebsrat hat jedoch im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - abgesehen von § 104 BetrVG - kein Initiativrecht, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen könnte (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 f der Gründe, aaO). Dem Arbeitgeber kann nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Zustimmungsverfahrens aufgegeben werden, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 f der Gründe, aaO;… s. auch 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 10, BAGE 120, 303).

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des …

    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer neu einzugruppieren, handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist(Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100, zu B I 3 der Gründe).

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    An dieser Entscheidung ist der Betriebsrat in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Eingruppierung zu beteiligen(Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

    Es geht dabei nicht um die Korrektur einer unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats einmal getroffenen, trotz unveränderter Verhältnisse aber nicht mehr für richtig gehaltenen Eingruppierungsentscheidung, hinsichtlich welcher dem Betriebsrat kein Initiativrecht auf Durchführung eines erneuten Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO).

    Richtig daran ist nur, daß der Betriebsrat bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Eingruppierung nicht verlangen kann, wenn er die mit seiner Beteiligung getroffene Eingruppierung nicht mehr für richtig hält(Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 12.01.1993 - 1 ABR 50/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung auf Grund geänderter tariflicher …

  • BAG, 23.09.2003 - 1 ABR 35/02

    Eingruppierung in Vergütungsordnung

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe …

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 47/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung eines Arbeitnehmers - …

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 13/97

    Deutsche Telekom AG - Umkategorisierung von Dienstposten

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 54/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung eines Arbeitnehmers - …

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18

    Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung; …

  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2008 - 4 TaBV 1/08

    Zur Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision - …

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2007 - 17 TaBV 109/06

    Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats bei der Eingruppierung von …

  • BAG, 21.03.1995 - 1 ABR 46/94

    Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer …

  • LAG Baden-Württemberg, 09.05.2018 - 4 TaBV 7/17

    Rechtsmittelbelehrung - elektronisches Dokument - Tarifauslegung

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 35/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • LAG Köln, 14.12.1992 - 11 TaBV 59/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Herabgruppierung

  • ArbG Stuttgart, 07.05.2008 - 20 BV 117/07

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG bei der …

  • BAG, 12.12.2000 - 1 ABR 23/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2011 - 12 TaBV 70/10

    Bei Beendigung einer Betriebsvereinbarung über Entgeltgrundsätze ohne Nachwirkung …

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 60/90

    Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 8/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung - Technische …

  • BAG, 04.05.1993 - 1 ABR 66/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

  • LAG Hessen, 23.02.2021 - 15 TaBV 122/20

    Keine Änderung des Entgeltschemas nach Zustimmung durch die Gewerkschaft Keine …

  • LAG Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 11 TaBV 3/09

    Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung - …

  • LAG Hessen, 16.12.2008 - 4 TaBV 166/08

    Beteiligungsrechte bei Stellenausschreibung - Versetzung und Eingruppierung

  • ArbG Berlin, 26.02.2009 - 33 BV 16874/08

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Höherstufung - Entgeltstufen …

  • LAG Düsseldorf, 12.04.2011 - 8 TaBV 90/10

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung betriebsangehöriger Beschäftigter nach …

  • ArbG Düsseldorf, 03.05.2021 - 14 BV 166/20
  • LAG Berlin, 07.11.1996 - 7 TaBV 2/96

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ; Umkategorisierung von Personalposten; …

  • LAG Hamm, 22.01.2010 - 10 TaBV 71/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung …

  • LAG Düsseldorf, 26.08.2008 - 6 Ta 456/08

    Gegenstandswert für Eingruppierungserzwingungsverfahren

  • LAG Hamburg, 01.06.1992 - 4 TaBV 1/92

    Eingruppierung; Vergütungsgruppe; Arbeitsvertrag; Versicherungsgewerbe; …

  • BAG, 13.07.1993 - 1 ABR 2/93

    Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Unternehmens - …

  • LAG Hessen, 23.07.2013 - 4 TaBV 31/13

    Umgruppierung - Einleitung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG); …

  • LAG Hamm, 12.04.2013 - 10 Sa 897/12

    Betriebsbedingte Änderungskündigung unter Herabgruppierung - Auslegung des …

  • ArbG Hamburg, 03.01.2008 - 2 BV 7/07

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umgruppierung Regionaler Einsatzleiter …

  • LAG Hessen, 29.06.2021 - 15 TaBV 130/20

    Änderung der Musterkombination bei Purser:etten II Wechsel der …

  • LAG Hamburg, 23.12.1992 - 8 TaBV 7/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Ein- oder Umgruppierung - Gehaltsgruppensplitting

  • ArbG Stuttgart, 26.07.2004 - 30 BV 205/03

    Umgruppierung: Vorliegen von Tarifpluralität; Spezialität des Firmentarifvertrag; …

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 13 TaBV 32/97

    Betriebsrat: Auskunftsanspruch bezüglich des Berufsbildungsetats

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.08.1995 - 1 TaBV 10/95

    Angestellte im Einzelhandel; Vergütungsgruppe; Umgruppierung

  • KAG Hamburg, 16.04.2024 - I MAVO 16/23
  • ArbG Kassel, 11.05.2020 - 8 BV 12/19
  • KAG Mainz, 16.02.2006 - M 13/05

    Zustimmungsverweigerung der MAV zur Eingruppierung; prozentual reduzierte …

  • ArbG Nürnberg, 03.12.2009 - 4 BV 161/09

    Eingruppierungsentscheidung - Hineinwachsen in höherwertige Tätigkeit - …

  • KAG Augsburg, 12.11.2013 - 1 MV 20/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • KAG Augsburg, 01.07.2009 - 7 MV 09

    Eingruppierung; Beteiligungsrecht der MAV

  • KAG Freiburg, 04.08.2006 - 3/06

    Zustimmung zur Eingruppierung; Erledigung der Hauptsache

  • ArbG München, 27.02.2003 - 33 BV 228/02

    Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes in eine andere Vergütungsgruppe als …

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