Rechtsprechung
| BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 83/74 |
Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- DB 1976, 1017
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
Auszug aus BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 83/74
Die Einigungsstelle ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - funktionell eine betriebsverfassungsrechtliche Stelle (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 unter I der Gründe).April 1973 (BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 unter II 1 c der Gründe, letzter Satz) hat der Senat lediglich ausgeführt, jedenfalls werde betriebsfremden Mitgliedern der Einigungsstelle grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verwehrt werden können.
Dann aber gilt auch für sie der für Betriebsratsmitglieder verpflichtende Grundsatz, daß sie ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG), für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle entsprechend (anders für nicht betriebsangehörige EinigungsStellen beisitzer BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).Dies wird wiederum bekräftigt durch die Gleichstellung der Mitglieder von Betriebsrat und Einigungsstelle in § 78 BetrVG.
- BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75
Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer
Auszug aus BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 83/74
Keine (vgl. 1 ABR 15/75) .
- BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 37/75
Vertragsfreiheit - Einigungsstelle - Honorarvereinbarung - …
Die Honorarfrage wurzelt einzig in der Stellung des Antragstellers als Beisitzer der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 BetrVG), 2. Mit Gewerkschaftsfunktionären(-sekretären) können - anders als mit betriebsangehörigen Arbeitnehmern (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 1976 - 1 ABR 83/74 - und - 1 ABR 15/75 -) - Honorarvereinbarungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Beisitzer in Einigungssteilen geschlossen werden.
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