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Weitere Entscheidung unten: OLG München, 06.08.2018

Rechtsprechung
   OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23566
OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,23566)
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,23566)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,23566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat bei vereinfachter Auslieferung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat bei vereinfachter Auslieferung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der …

    Auszug aus OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
    Die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch den Vollstreckungsstaat gelten auch dann, wenn sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.

    Der Senat legt seiner Entscheidung daher die Erwartung zu Grunde, dass die Generalstaatsanwaltschaft München bei den bulgarischen Behörden nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen Haftbefehl in Bezug auf die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, insbesondere nach Maßgabe des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU, ergänzende Informationen zu den Haftbedingungen einholt, unter denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien inhaftiert werden würde und die Auslieferung nur dann bewilligt, wenn sichergestellt ist, dass die Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen genügen.

    Allein der Umstand, dass der Verfolgte später in eine andere Haftanstalt verlegt werden könnte, führt nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU) nicht zu einer weitergehenden Überprüfung der Haftbedingungen durch den Vollstreckungsstaat (vgl. auch die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 1 AR 296/18, betreffend Rumänien).

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 05.04.2016 in der Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15, wörtlich ausgeführt: "Die Vollstreckung eines solchen [Europäischen] Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen." Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass auch im Falle der vereinfachten Auslieferung die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen sind, falls hierzu Anlass besteht.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …

    Auszug aus OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
    Auch bei der vereinfachten Auslieferung wird der Europäische Haftbefehl vollstreckt, seine Vollstreckung darf jedoch nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der auszuliefernden Person führen (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C 404/15 und C 659/15).

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 05.04.2016 in der Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15, wörtlich ausgeführt: "Die Vollstreckung eines solchen [Europäischen] Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen." Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass auch im Falle der vereinfachten Auslieferung die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen sind, falls hierzu Anlass besteht.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …

    Auszug aus OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
    Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom ebenfalls 25.07.2018 - C-216/18 PPU, soweit dort ausgeführt wird, dass die den Europäischen Haftbefehl vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe der Person beurteilen muss, ob eine echte Gefahr besteht [...], wenn die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen [... ] widerspricht (Hervorhebungen durch den Senat).
  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die …

    Auszug aus OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
    Durch die Erklärung seines Einverständnisses mit dem vereinfachten Übergabeverfahren willigt er aber nicht gleichsam zugleich in Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat ein, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. die Senatsentscheidung vom 16.05.2017 - 1 AR 188/17).
  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18

    Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im …

    Auszug aus OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
    Allein der Umstand, dass der Verfolgte später in eine andere Haftanstalt verlegt werden könnte, führt nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU) nicht zu einer weitergehenden Überprüfung der Haftbedingungen durch den Vollstreckungsstaat (vgl. auch die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 1 AR 296/18, betreffend Rumänien).
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   OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18   

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OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,24567)
OLG München, Entscheidung vom 06.08.2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,24567)
OLG München, Entscheidung vom 06. August 2018 - 1 AR 300/18 (https://dejure.org/2018,24567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 623 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18
    Auch bei der vereinfachten Auslieferung wird der Europäische Haftbefehl vollstreckt, seine Vollstreckung darf jedoch nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der auszuliefernden Person führen (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, C-404/15 und C-659/15).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der …

    Auszug aus OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18
    Die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch den Vollstreckungsstaat gelten auch dann, wenn sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.2.
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der …

    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).

    Rn. 6 Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

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