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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2262
BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93 (https://dejure.org/1993,2262)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1993 - 1 B 105.93 (https://dejure.org/1993,2262)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1993 - 1 B 105.93 (https://dejure.org/1993,2262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerberecht - Unzuverlässigkeit - Vermutung - Straftat in längerer Vergangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis führen (IBR 1994, 172)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 19
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93
    Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz (urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - und Beschluß vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65).
  • BVerwG, 24.06.1992 - 1 B 105.92

    Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - Beurteilung der …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93
    Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz (urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - und Beschluß vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65).
  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    34 Die Beantwortung der Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, hat deshalb auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu erfolgen, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (so mit Blickrichtung auf die gleichgelagerte Problemstellung im Rahmen des § 35 Abs. 6 GewO NdsOVG, B.v. 29.1.2008 - 7 PA 190/07 - NVwZ-RR 2008, 464; vgl. ferner zur gebotenen Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und zur fehlenden Maßgeblichkeit fester Zeiträume BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 mit Blickrichtung auf die im Rahmen der Vermutungsregelung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO anzustellende Prüfung).
  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292

    Widerruf einer Maklererlaubnis

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist auch beim Widerruf einer Immobilienmakler- bzw. Bauträger/Baubetreuererlaubnis nach § 34c GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH München, B.v. 1.3.2006 - 22 ZB 06.234 - juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - juris).
  • VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049

    Rechtskräftige Verurteilung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO …

    Rn. 14 Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat "sehr lange" bzw. "sehr weit" zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a.F.], BGBl I S. 433; B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO).

    Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (…BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a.F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (…BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044;… B.v. 24.6.1992 a.a.O. S. 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

    Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, "auf die besonderen Umstände des Einzelfalls" ankommt (…BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (…a.a.O. S. 20) eine "fallübergreifende Bedeutung" der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

    Rn. 37 Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

    In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a.a.O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt.

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