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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17, 1 PKH 66.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25662
BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17, 1 PKH 66.17 (https://dejure.org/2017,25662)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2017 - 1 B 113.17, 1 PKH 66.17 (https://dejure.org/2017,25662)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17, 1 PKH 66.17 (https://dejure.org/2017,25662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17
    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183 und vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236).
  • BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 66.17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17
    Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 - 1 B 66.17 - juris).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 B 4.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel wegen …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17
    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183 und vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236).
  • BVerwG, 12.06.2026 - 3 B 33.25

    Frist Berufungsbegründung, Kontrolle Arbeitsanweisung Postausgang, beA, …

    Rn. 9 Ein Wiedereinsetzungsantrag verlangt eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (…BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 3, vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 - juris Rn. 5 …und vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 5 jew. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2026 - 9 A 1040/20
    Rn. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325, juris, Rn. 7, und vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 8. Juni 2018 - 13 A 1213/18.A -, juris, Rn. 4.
  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611

    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem, …

    Rn. 6 "Verschulden" i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 - 1 B 113.17 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.).
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