Rechtsprechung
| BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 121.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Anspruch des geschiedenen ausländischen Ehemanns einer Deutschen auf Aufenthaltserlaubnis - Beschränkung der ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1984 - 1 S 1146/84
- BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 121.84
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71
Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 121.84
Steht jedoch dem ausländischen Elternteil - wie hier - die Personensorge nicht zu und besteht auch keine familiäre Lebensgemeinschaft, beschränken sich seine Beziehungen zu dem Kind vielmehr auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten, so läßt sich daraus ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht herleiten (BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]). - BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82
Scheidung des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 121.84
Danach muß einem Ausländer nicht allein deswegen, weil er mit einer Deutschen verheiratet war, der weitere Aufenthalt ermöglicht werden (vgl. etwa Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42).
- BVerwG, 29.07.1985 - 1 B 85.85
Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - …
Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob es auf die Feststellungen, die das Oberverwaltungsgericht nach der Auffassung des Klägers hätte treffen sollen, für die Berufungsentscheidung überhaupt ankommen konnte (vgl. dazu BVerwGE 48, 299 [303 f.]; Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 -). - BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Hieran anknüpfend hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen, daß das nach der Scheidung der Ehe die Versagung eines (weiteren) Daueraufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich zulassende ausländerbehördliche Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42) regelmäßig nicht mit Rücksicht auf ein in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind auf Null reduziert ist (Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 - vom 20. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 155.84 - vom 22. Januar 1986 - BVerwG 1 B 15.86 - vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 B 22.86 -). - BVerwG, 20.12.1984 - 1 B 155.84
Rechtsmittel
Steht diesem die Personensorge nicht zu und besteht auch keine familiäre Lebensgemeinschaft, beschränken sich die Beziehungen vielmehr auf Verkehrsrechte (hier zweimal im Monat je drei Stunden) und Unterhaltspflichten, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde in der Regel nicht derart reduziert, daß nur noch die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßige Ermessensausübung in Betracht käme (vgl. BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71];Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 -). - BVerwG, 31.10.1984 - 1 B 128.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Steht dem ausländischen Elternteil die Personensorge nicht zu und besteht auch keine familiäre Lebensgemeinschaft, beschränken sich vielmehr die Beziehungen zu den Kindern auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten, so läßt sich allerdings allein daraus ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nicht ohne weiteres herleiten (BVerwGE 48, 299 [303 f.]; Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 -). - BVerwG, 22.01.1986 - 1 B 15.86
Grundrechtsschutz aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) für die Beziehung eines …
Steht diesem die Personensorge nicht zu und besteht auch keine familiäre Gemeinschaft, beschränken sich die Beziehungen vielmehr auf Verkehrsrechte (hier zweimal im Monat) und Unterhaltspflichten, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde in der Regel nicht derart reduziert, daß nur noch die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßige Ermessensausübung in Betracht käme (vgl. BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 - und vom 20. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 155.84 -).
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