Rechtsprechung
| BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1986 - 1 S 587/86
- BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 13.03.1986 - 1 B 21.86
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Geschiedene Ehe des Ausländers - Kind …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Hieran anknüpfend hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen, daß das nach der Scheidung der Ehe die Versagung eines (weiteren) Daueraufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich zulassende ausländerbehördliche Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42) regelmäßig nicht mit Rücksicht auf ein in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind auf Null reduziert ist (Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 - vom 20. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 155.84 - vom 22. Januar 1986 - BVerwG 1 B 15.86 - vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 B 22.86 -).Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 - EKMR, E. vom 8. März 1985 - Nr. 10730/84 - ferner Beschluß des Senats vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - a.a.O., mit entspr. Hinweisen).
- BVerfG, 21.07.1986 - 2 BvR 411/86
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 - EKMR, E. vom 8. März 1985 - Nr. 10730/84 - ferner Beschluß des Senats vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - a.a.O., mit entspr. Hinweisen). - BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83
Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
6 GG gebietet aber eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76).
- BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76
Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner u.a. in seinem Beschluß vom 13. Juli 1977 - (BVerwG 1 B 112.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6) klargestellt, daß die für die Ausweisung entwickelten Grundsätze des Schutzes von Ehe und Familie entsprechend bei der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. für die bestehende Ehe auch BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]. - BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75
Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner u.a. in seinem Beschluß vom 13. Juli 1977 - (BVerwG 1 B 112.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6) klargestellt, daß die für die Ausweisung entwickelten Grundsätze des Schutzes von Ehe und Familie entsprechend bei der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. für die bestehende Ehe auch BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]. - BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81
Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
6 GG gebietet aber eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76). - BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79
Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner u.a. in seinem Beschluß vom 13. Juli 1977 - (BVerwG 1 B 112.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6) klargestellt, daß die für die Ausweisung entwickelten Grundsätze des Schutzes von Ehe und Familie entsprechend bei der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. für die bestehende Ehe auch BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]. - BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71
Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - (BVerwGE 48, 299) dargelegt, in welcher Weise der Familienschutz des Art. 6 GG das Ausweisungsermessen gemäß § 10 Abs. 1 AuslG nach der Scheidung der Ehe mit einem Deutschen im Hinblick auf Kinder des Ausländers begrenzt. - BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82
Scheidung des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
Hieran anknüpfend hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen, daß das nach der Scheidung der Ehe die Versagung eines (weiteren) Daueraufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich zulassende ausländerbehördliche Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42) regelmäßig nicht mit Rücksicht auf ein in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind auf Null reduziert ist (Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 - vom 20. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 155.84 - vom 22. Januar 1986 - BVerwG 1 B 15.86 - vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 B 22.86 -). - BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86
Ehegattennachzug bei Mehrehe - Familienangehöriger - Ausländischer Arbeitnehmer - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86
6 GG gebietet aber eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76). - BVerwG, 13.07.1977 - 1 B 112.76
Antrag auf Gewährung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Antrag auf Beiordnung …
- BVerwG, 22.07.1986 - 1 B 22.86
Aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 …
- BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 121.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
- BVerwG, 20.12.1984 - 1 B 155.84
Rechtsmittel
- BVerwG, 22.01.1986 - 1 B 15.86
Grundrechtsschutz aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) für die Beziehung eines …
- BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft; …
Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 ; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -). - VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88
Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt; …
Wenn sich aber die Beziehungen eines Ausländers zu seinem Kind aus geschiedener Ehe, mit dem er nicht in Familiengemeinschaft lebt, auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränken, so reduziert dieses verbliebene familienrechtliche Band auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG -- und auf Art. 8 Abs. 1 MRK -- das der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen regelmäßig nicht auf Null dahingehend, daß der weitere Aufenthalt erlaubt werden muß; allerdings mögen Ausnahmefälle denkbar sein, in denen so enge familiäre Beziehungen zwischen dem zum Umgang berechtigten Ausländer und seinem Kind bestehen, daß diesen auch im hier fraglichen Zusammenhang Vorrang gebührt (BVerwG, 02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, ZfSH/SGB 1987, 263 = InfAuslR 1986, 313, u. 1987, 78 ; vgl. ferner Hess. VGH, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 -- u. 18.01.1989 -- 12 TH 542/87 --, sowie OVG Hamburg, 14.05.1986 -- Bs V 17/86 --, InfAuslR 1986, 274).Dies ändert jedoch nichts daran, daß das Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Kind aus der geschiedenen Ehe, auf das es wesentlich ankommt (BVerwG, 02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, a.a.O.), gering zu veranschlagen war und deshalb den von der Antragsgegnerin getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegenstand, wenn -- wie hier geschehen -- die Gestattung von entsprechenden Besuchsaufenthalten in Aussicht gestellt wurde.
Abgesehen davon hätte selbst die volle Ausschöpfung des dem Antragsteller seinerzeit familiengerichtlich eingeräumten Besuchsrechts für sich allein wohl noch nicht ausgereicht, um eine derart enge Verbindung anzunehmen, daß die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht zuungunsten des Antragstellers ausüben durfte; so lag etwa der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, a.a.O.) immerhin auch ein vierwöchentlicher Umgang von jeweils drei Stunden zugrunde.
- BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 16.96
Visumspflicht auch bei Einreise zu Familienangehörigen
Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -).
- BVerwG, 07.09.1990 - 1 A 65.90
Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, daß das Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fällt (Beschluß vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263; ebenso BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -).Ausländerrechtlich kann dem Grundrechtschutz regelmäßig in der Weise Rechnung getragen werden, daß Besuchsaufenthalte nach Maßgabe einer angemessenen Ermessensabwägung gestattet werden, ohne daß ein weiteres Daueraufenthaltsrecht gewährt zu werden braucht (Beschluß vom 2. Oktober 1986 a.a.O.).
- BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus …
Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).Wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge für ein während dieser Ehe geborenes Kind nicht zusteht und mit ihm auch sonst keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, braucht diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden (Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - a.a.O.).
- BVerwG, 14.04.1988 - 1 A 18.88
Verweisung einer Sache
In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß das Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind (§ 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB) in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fällt (Beschluß vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263; ebenso BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -).Ausländerrechtlich wird dem Grundrechtschutz in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig genügt, wenn dem durch das Familiengericht im einzelnen festgelegten Umgangsrecht Rechnung tragende Besuchsaufenthalte gestattet werden, ohne daß ein (weiteres) Daueraufenthaltsrecht gewährt zu werden braucht (Beschluß vom 2. Oktober 1986 a.a.O.;… BVerfG a.a.O.).
- BVerwG, 10.05.1988 - 1 B 48.88
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger ohne …
Seinen ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden Umgang mit seinen Kindern kann durch die Einräumung begrenzter Besuchsaufenthaltsmöglichkeiten Rechnung getragen werden, ohne daß ein (weiteres) Daueraufenthaltsrecht gewährt zu werden braucht (Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263; ebenso BVerfG. Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -). - BVerwG, 21.01.1988 - 1 B 142.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Im Falle der Scheidung der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen braucht freilich dem Familienschutz nach Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf hier lebende Kinder des Ausländers bei der gebotenen Ermessensabwägung für den vom Kläger erstrebten Daueraufenthalt in der Regel dann keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden, wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge nicht zusteht und auch keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kinde besteht, sondern die Beziehungen tatsächlich gering sind, sich insbesondere auf einen Restbestand von - nur in größeren zeitlichen Abständen zustehenden - Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränken (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263 ).
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