Rechtsprechung
| OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19 |
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Art 12 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 3 GG, § 12 Abs 1 S 2 SpielhG SL, § 3 SpielhG SL
Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines Härtefalls (verneint) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abstandsgebot; Abwicklungsfrist; Auswahlentscheidung; Bestandsspielhalle; Duldung; Härtefallbefreiung; Spielhalle; Fortführung der Senatsrechtsprechung zur vorläufigen Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 11.11.2019 - 1 L 1072/19
- OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (12)
- OVG Saarland, 26.03.2020 - 1 B 338/19
Versagung einer Spielhallenerlaubnis (hier: rechtmäßige Auswahlentscheidung und …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Indes vermögen diese dem Antragsteller nicht zugute zu kommen, da sein Antrag, würde man ihn in Anlehnung an die Ausführungen des OVG Hamburg als Neuantrag würdigen, bereits daran scheitern müsste, dass im Umkreis von 500 m - anders als dies in Hamburg der Fall war - mehrere Bestandsspielhallen gelegen sind.(so schon Beschluss des Senats vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris) Abgesehen hiervon verkennt der Antragsteller, dass die Vorlagepflicht gemäß Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 7. Juni 2016 nicht allein auf die Klärung zielt, ob die Spielhalle aktuell den baurechtlichen Bestimmungen entspricht und daher genehmigungsfähig ist.Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher noch als angemessen zu erachten.(so auch Beschluss des Senats vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris).
- VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 1 K 429/18 Klage und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz zwecks weiterer Duldung der Spielhalle (Az.: 1 L 1083/18).Den vom Antragsteller gestellten Antrag, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 429/18 vorläufig zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.11.2019 - 1 L 1072/19 - zurückgewiesen.
- BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 -, NJW 2002, 2384, zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen.
- OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Unbilligkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG erfordere nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -), dass es dem Betreiber nicht möglich war, sich mit Wirkung ab dem 1.7.2017 aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, und die fortwirkenden Verpflichtungen von ihrem Ausmaß her die weitere Existenz des Unternehmens ernstlich in Frage stellen. - OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, Juris, Rdnr. 75 ff) Danach mindert sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers, den Betrieb seiner ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich. - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2019 - 4 B 1037/18
Rechtswidrige Fristsetzung bei der Aufforderung zur Schließung einer ohne die …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2019(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2019 - 4 B 1037/18 -) beruft, verkennt er, dass dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. - BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17
Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Während der Antragsgegner den Empfang am selben Tag durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses mittels Telefax bestätigt hat, ist seitens des Antragstellers ein entsprechendes Empfangsbekenntnis, welches nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang erbringt, nicht vorgelegt worden.(siehe zur Problematik insgesamt: Beschluss des Senats vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris) Wäre der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber bereits am 11.11.2019 zugestellt worden, wäre die am 13.12.2019, einem Freitag, eingegangene Beschwerdebegründung verfristet und die Beschwerde folglich unzulässig. - OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19
Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Während der Antragsgegner den Empfang am selben Tag durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses mittels Telefax bestätigt hat, ist seitens des Antragstellers ein entsprechendes Empfangsbekenntnis, welches nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH…, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang erbringt, nicht vorgelegt worden.(siehe zur Problematik insgesamt: Beschluss des Senats vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris) Wäre der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber bereits am 11.11.2019 zugestellt worden, wäre die am 13.12.2019, einem Freitag, eingegangene Beschwerdebegründung verfristet und die Beschwerde folglich unzulässig. - OVG Saarland, 29.02.2016 - 1 B 201/15
Spielhalle; Flächenerweiterung; Erlöschen der Spielhallenerlaubnis
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Nachträgliche wesentliche bauliche Veränderungen einer Spielhalle etwa in Bezug auf die Nutzungsfläche können nämlich nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis zu deren Erlöschen führen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -) Eine solche Prüfung lässt weder der vom Antragsteller mit seinem Erlaubnisantrag vorgelegte Bauplan, noch der angebliche vom 6.10.1993 datierende Vermerk der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die dem Antragsteller erteilte Alterlaubnis schon vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt am 30.6.2017 erloschen war oder bis dahin fortbestand. - OVG Hamburg, 06.11.2018 - 4 Bs 37/18
Spielhallenrechtliche Weiterbetriebserlaubnis; Erfordernis der Vorlage einer …
Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 6.11.2018(OVG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 Bs 37/18 -, juris) einwendet, dass bei Fehlen oder Ablehnung einer Baugenehmigung die Gewerbebehörde bzw. das Gericht gegebenenfalls eine eigenständige Prüfung vornehmen müsse, ob der Erteilung der beantragten Erlaubnis möglicherweise ein Versagungsgrund entgegensteht, weil das Vorhaben des Antragstellers materiell bauplanungs- oder bauordnungsordnungsrechtlich unzulässig sein könnte, missversteht er diese Entscheidung. - OVG Saarland, 26.02.2020 - 1 B 315/19
Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG SL im …
- VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage …
- VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im …
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2019 durch Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 B 330/19, ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 1118/19, 1 K 194/19, 1 K 447/18, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Rn. 105 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 15, juris.
Rn. 108 Vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 - 1 L 1116/19 - sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 1 B 338/19 -, Rn. 13, vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 15 und vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 -, Rn. 11, jeweils juris.
Rn. 114 So bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 17, juris.
Rn. 115 Der weitere Vortrag des Klägers - der bereits inhaltsgleich im dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 B 330/19 erfolgt ist -, wonach er bei Antragstellung die "Kopie des Erlaubnisbescheids der ..." nebst "Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes" mit dem Vermerk "Die mit A - C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein.
Rn. 117 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 17 - 19, juris.
Rn. 119 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 20, juris.
Rn. 136 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, juris.
Rn. 146 So auch ausdrücklich für den Fall des Klägers: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 23 - 25, juris.
Rn. 160 Vgl. hierzu auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 39, juris.
Rn. 163 So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 40, juris.
Rn. 184 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 43 - 44, juris.
- VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage …
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2019 durch Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 B 330/19, ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 429/18, 1 K 447/18, 1 K 194/19, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Rn. 108 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 15, juris.
Rn. 111 Vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 - 1 L 1116/19 - sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 1 B 338/19 -, Rn. 13, vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 15 und vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 -, Rn. 11, jeweils juris.
Rn. 117 So bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 17, juris.
Rn. 118 Der weitere Vortrag des Klägers - der bereits inhaltsgleich im dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 B 330/19 erfolgt ist -, wonach er bei Antragstellung die "Kopie des Erlaubnisbescheids der ..." nebst "Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes" mit dem Vermerk "Die mit A - C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein.
Rn. 120 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 17 - 19, juris.
Rn. 122 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, Rn. 20, juris.
- OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 282/20
Anordnung der Schließung einer Spielhalle; Einreichung von Bauunterlagen; …
Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 25 Wie der Senat bereits in dem, dem parallelen Hauptsacheverfahren 1 A 281/20 hinsichtlich der Spielhalle 1 vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 330/19 mit Beschluss vom 22.4.2020 ausgeführt hat, steht der erstrebten Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 - für die streitgegenständliche Spielhalle 2 gilt insoweit nichts anderes - im Rahmen des Auswahlverfahrens (und auch hinsichtlich einer Härtefallbefreiung) bereits im Grundsatz entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Hierzu hat der Senat dargelegt, dass nach "Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine "baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht" beizufügen" ist und durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden soll, "dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist." Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nur innerhalb der Antragsfrist, sondern nach Aktenlage auch bis zur Auswahlentscheidung des Beklagten nicht nachgekommen; im Übrigen wird eine spätere Nachreichung der Baugenehmigung selbst vom Kläger nicht behauptet bzw. vom Beklagten verneint[Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 3 = Bl. 171 d.A.)][Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 3 = Bl. 171 d.A.)] und kann eine solche auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten festgestellt werden.[vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15][vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15].
Rn. 26 Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, er habe seinem Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhallen 1 und 2 eine Kopie des Bauplans nebst einem Vermerk der UBA vom 6.10.1993 beigefügt und dieser müsse dem Beklagten ausweislich der zitierten Vermerke des Beklagten vom 4.12.2013 und vom 8.5.2014 bereits vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht in seinem im Parallelverfahren 1 K 429/18 ergangenen Urteil vom 6.8.2020 darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen seinerzeitigen Anträgen nach Aktenlage lediglich einen (nichtamtlichen) Bauplan nebst Nutzflächenberechnung[Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18][Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18] beigefügt hat, der den angeführten Anwendungshinweisen nicht genügt, und sich die von ihm angeblich vorgelegten weiteren Unterlagen weder in den Verwaltungsakten, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, wiederfinden noch aus den genannten Vermerken herleiten lassen.[dort UA S. 27 ff.][dort UA S. 27 ff.] An diesem mit den Ausführungen des Senats in seinem im diesem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 1 B 330/19 ergangenen Beschluss vom 22.4.2020[juris, Rz. 17 ff.][juris, Rz. 17 ff.] übereinstimmenden Befund ist festzuhalten.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem im Parallelverfahren 1 K 429/18 ergangenen Urteil vom 6.8.2020 in Anknüpfung an den im diesem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -[juris, Rz. 19][juris, Rz. 19] ausgeführt hat, würde das angebliche Schriftstück vom 6.10.1993 nämlich allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren.
Dass all dies nicht verfängt, hat nicht nur das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil umfassend und überzeugend ausgeführt,[UA S. 16 ff.][UA S. 16 ff.] sondern hat auch der Senat mit seinem Beschluss vom 30.7.2019 - 1 B 143/19 - bereits erschöpfend dargelegt.[juris, Rz. 24 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris][juris, Rz. 24 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris] Vor diesem Hintergrund vermag das diesbezügliche klägerische Vorbringen auch im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren in der Sache nicht zu überzeugen.
- OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis; Einreichung …
Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 30 Wie der Senat bereits in dem, dem parallelen Hauptsacheverfahren 1 A 281/20 hinsichtlich der Spielhalle 1 vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 330/19 mit Beschluss vom 22.4.2020 ausgeführt hat, steht der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 - für die Spielhalle 2 gilt insoweit nichts anderes - im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits im Grundsatz entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Hierzu hat der Senat dargelegt, dass nach "Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine "baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht" beizufügen" ist und durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden soll, "dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist." Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nur innerhalb der Antragsfrist, sondern nach Aktenlage auch bis zur Auswahlentscheidung des Beklagten nicht nachgekommen; im Übrigen wird eine spätere Nachreichung der Baugenehmigung selbst vom Kläger nicht behauptet bzw. vom Beklagten verneint[Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 5 = Bl. 364 d.A.)][Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 5 = Bl. 364 d.A.)] und kann eine solche auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten festgestellt werden.[vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15][vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15].
Rn. 31 Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, er habe seinem Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 eine Kopie des Bauplans nebst einem Vermerk der UBA vom 6.10.1993 beigefügt und dieser müsse dem Beklagten ausweislich der zitierten Vermerke des Beklagten vom 4.12.2013 und vom 8.5.2014 bereits vorgelegen haben, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen seinerzeitigen Anträgen nach Aktenlage lediglich einen (nichtamtlichen) Bauplan nebst Nutzflächenberechnung[Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18][Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18] beigefügt hat, der den angeführten Anwendungshinweisen nicht genügt, und sich die von ihm angeblich vorgelegten weiteren Unterlagen weder in den Verwaltungsakten, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, wiederfinden noch aus den genannten Vermerken herleiten lassen.[UA S. 27 ff.][UA S. 27 ff.] An diesem mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22.4.2020 -1 B 330/19 -[juris, Rz. 17 ff.][juris, Rz. 17 ff.] übereinstimmenden Befund ist festzuhalten.
Wie das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -[juris, Rz. 19][juris, Rz. 19] ausgeführt hat, würde das angebliche Schriftstück vom 6.10.1993 nämlich allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren.
- OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine einem Konkurrenten erteilte Erlaubnis zum …
Rn. 11 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG, die kraft der gesetzlichen Regelung für Erlaubnisanträge betreffend Spielhallen gilt, deren Alterlaubnis gemäß Satz 1 der Vorschrift mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen ist (sogenannte Bestandsspielhallen), als Ausschlussfrist konzipiert ist.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnrn. 11 ff., vom 20.2.2018 - 1 B 868/17 - , juris Rdnr. 12, und vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris Rdnr. 26][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnrn. 11 ff., vom 20.2.2018 - 1 B 868/17 - , juris Rdnr. 12, und vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris Rdnr. 26] Ferner ist geklärt, dass es der Erteilung einer für eine Bestandsspielhalle beantragten (Weiterbetriebs-) Erlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch im Rahmen einer Härtefallbefreiung im Grundsatz entgegensteht, wenn der Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris Rdnr. 15][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris Rdnr. 15] Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7.6.2016 zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-) Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine "baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht" beizufügen ist.Gleichzeitig soll sie dem Antragsgegner die Überprüfung ermöglichen, ob die auf der Grundlage der Baugenehmigung erteilte (Alt-) Spielhallenerlaubnis infolge nachträglicher wesentlicher baulicher Veränderungen, etwa in Bezug auf die Nutzfläche, infolge der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis erloschen ist.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020, a.a.O., Rdnrn. 13 f., und vom 22.4.2020, a.a.O, Rdnrn. 15 u. 20][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020, a.a.O., Rdnrn. 13 f., und vom 22.4.2020, a.a.O, Rdnrn. 15 u. 20].
- VG Saarlouis, 01.09.2020 - 1 K 87/20
Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis als Voraussetzung für …
Rn. 91 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, juris.
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