Rechtsprechung
| OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 12 SpielhG SL, § 3 SpielhG SL
Spielhallen; Abstandsgebot; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung; Vereinbarkeit mit Unionsrecht - RA Kotz
Spielhalle - Abstandsgebot - Vereinbarkeit mit Unionsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SpielhG SL § 12; SpielhG SL § 3
Abstandsgebot; Auswahlentscheidung; maßgeblicher Zeitpunkt; Spielhalle; Unionsrecht; Spielhallen; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung; Vereinbarkeit mit Unionsrecht - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 26.11.2019 - 1 L 1130/19
- OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19
Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Das im Spielhallenrecht vorgesehene Abstandsgebot unterliegt keinen unionsrechtlichen Bedenken (Anschluss an Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -).Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebots unter der von der Antragstellerin verfochtenen Prämisse eines grenzüberschreitenden Sachverhalts(dessen Vorliegen vom nationalen Gericht festzustellen und Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und für die Zuständigkeit des EuGH zur Beantwortung etwaiger Vorlagefragen ist (z.B. EuGH, Urteil vom 11.3.2010 - C-384/08 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 22 ff.); vgl. zur Problematik auch BVerwG…, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 83) keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere nicht mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit kollidieren.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnrn. 23 ff., sowie zuletzt Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris) Die seitens der Antragstellerin gegen diese Senatsrechtsprechung erhobenen Einwände verfangen nicht.
Diese Einwände sind, soweit sie das Unionsrecht betreffen, inhaltlich identisch mit dem Beschwerdevorbringen in dem zitierten Beschwerdeverfahren 1 B 318/19.
Mit Rücksicht darauf, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch Prozessvertreter der Antragstellerin im Verfahren 1 B 318/19 waren, kann auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4.2.2020 Bezug genommen werden.
Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des Senats vom 4.2.2020(- 1 B 318/19 -, juris, Rdnrn. 32-38), die sich mit den auch von der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandersetzen, Bezug genommen werden.
Dem geschuldet argumentiert der Antragsgegner regelmäßig, so auch fallbezogen, diesbezüglich seien bei jedem Konkurrenten Defizite festzustellen, so dass keiner sich auf seine Belastung durch fortdauernde Mietverbindlichkeiten berufen könne.(siehe Seite 6 des angefochtenen Bescheides vom 18.7.2019) Dies trifft aus den dargelegten Gründen im Ergebnis zu; eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung lässt sich aus alldem nicht herleiten.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rdnrn. 40 f.).
Unterlässt ein Betreiber in Kenntnis der Relevanz all dieser von ihm beizubringenden Informationen es, substantiiert zum Beitrag einer bestimmten Spielhalle zu der Existenzsicherung des Unternehmens vorzutragen, so löst dies auch in Anbetracht der Grundrechte und des die Anwendungshinweise abschließenden allgemeinen Hinweises, dass weitere Unterlagen angefordert werden könnten, keine allgemeine Verpflichtung des Antragsgegners aus, einen Betreiber zur Vervollständigung bzw. Substantiierung nicht aussagekräftiger Angaben und zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen anzuhalten.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rdnr. 45).
Eine erstmalige Plausibilisierung des Vortrags zum Grad der wirtschaftlichen Betroffenheit ist nach Ergehen der Auswahlentscheidung ohne Relevanz für deren Rechtmäßigkeit.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rdnr. 46 f.).
Diese Einschätzung begegnet unter Berücksichtigung der Ausführungen unter cc) weder rechtlichen noch tatsächlichen Bedenken.(vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rdnr. 56).
- OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebots unter der von der Antragstellerin verfochtenen Prämisse eines grenzüberschreitenden Sachverhalts(dessen Vorliegen vom nationalen Gericht festzustellen und Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und für die Zuständigkeit des EuGH zur Beantwortung etwaiger Vorlagefragen ist (z.B. EuGH, Urteil vom 11.3.2010 - C-384/08 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 22 ff.); vgl. zur Problematik auch BVerwG…, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 83) keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere nicht mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit kollidieren.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnrn. 23 ff., sowie zuletzt Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris) Die seitens der Antragstellerin gegen diese Senatsrechtsprechung erhobenen Einwände verfangen nicht.Der Antragsgegner hat bei dem von ihm vorzunehmenden Vergleich der wirtschaftlichen Betroffenheit konkurrierender Spielhallen unter anderem in Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG zu ermitteln, ob der einzelne Spielhallenbetreiber vor dem 28.10.2011 im Vertrauen auf die ursprünglich erteilte Erlaubnis disponiert hat sowie ob er sich eingegangener Verpflichtungen nicht rechtzeitig entledigen konnte(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, a.a.O. Rdnr. 53).
Gesteht man den Betreibern zu, dass jeder die Hoffnung hegen konnte, schon im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen und daher einer Befreiung vom Abstandsgebot nicht zu bedürfen(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 99 f.), so bedingt dies, dass ihnen im Auswahlverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten den Mietvertrag bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung auslaufen lassen müssen.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet vielmehr eine andere Betrachtung: Der Senat hat mehrfach betont, dass der Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit unternehmensbezogen ist(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rdnr. 85…, vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 61, vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff. …und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris, Rdnr. 20), wobei der Unternehmensbegriff mit Rücksicht darauf, dass Spielhallenbetriebe besondere Gewerbebetriebe sind, nicht gesellschafts-, sondern gewerberechtlich zu verstehen ist.
Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 13.12.2018(u.a. 1 B 248/18, juris) basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, welche Parameter im Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m Luftlinie nicht einhalten, maßgeblich sind.
Die Qualität der Betriebsführung ist als wesentlicher Auswahlparameter mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG von Belang, wobei Verfehlungen im Auswahlverfahren lediglich insoweit beachtlich sind, als sie in § 11 SSpielhG als Ordnungswidrigkeiten gelistet und demgemäß bußgeldbewehrt sind.(Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris) Die der Konkurrentin der Antragstellerin von dieser angelasteten - nicht einmal feststehenden - Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften sind danach ersichtlich kein Gesichtspunkt, welcher der Spielhallenbetreiberin im Auswahlverfahren hätte entgegengehalten werden können.
- OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist - wie der Senat in seinem kürzlich im Verfahren 1 B 248/19 ergangenen Beschluss auf der Grundlage einer umfassenden Rechtsprüfung ausführlich dargelegt hat - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 1 B 248/19 -, amtl. Abdr. S. 12 ff., zur Veröffentlichung in juris bestimmt) Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.Insbesondere gibt das aufgezeigte Beschwerdevorbringen mit Blick auf die insoweit vorgreifliche Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine Veranlassung zu einer abschließenden Klärung der kürzlich auch im Verfahren 1 B 248/19(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020, a.a.O., S. 30 f.) offen gelassenen Frage, ob für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der eine Härtefallbefreiung ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.
Wenngleich, wie bereits im Beschluss des Senats im Verfahren 1 B 248/19 dargelegt, einige Argumente dafür streiten mögen, dass hinsichtlich der Ablehnung eines Befreiungsantrags - anders als hinsichtlich der Auswahlentscheidung - die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde dies fallbezogen nichts daran ändern, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entgegen ihrer Verpflichtung aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mittels einer nachvollziehbaren Erläuterung des vorgelegten Zahlenwerks dargelegt hat, inwiefern die nunmehr vorgelegten Planunterlagen zu einer anderen Einschätzung als der des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts führen sollten.
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebots unter der von der Antragstellerin verfochtenen Prämisse eines grenzüberschreitenden Sachverhalts(dessen Vorliegen vom nationalen Gericht festzustellen und Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und für die Zuständigkeit des EuGH zur Beantwortung etwaiger Vorlagefragen ist (z.B. EuGH, Urteil vom 11.3.2010 - C-384/08 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 22 ff.); vgl. zur Problematik auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 83) keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere nicht mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit kollidieren.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnrn. 23 ff., sowie zuletzt Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris) Die seitens der Antragstellerin gegen diese Senatsrechtsprechung erhobenen Einwände verfangen nicht.Dem weiteren Argument der Antragstellerin, sie verfüge anders als die konkurrierende Spielhalle über eine TÜV-Zertifizierung hält der Antragsgegner mit Recht entgegen, dass eine solche Zertifizierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine bevorzugte Auswahl rechtfertigt.(BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris).
- OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet vielmehr eine andere Betrachtung: Der Senat hat mehrfach betont, dass der Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit unternehmensbezogen ist(…OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rdnr. 85, vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 61, vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff. …und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris, Rdnr. 20), wobei der Unternehmensbegriff mit Rücksicht darauf, dass Spielhallenbetriebe besondere Gewerbebetriebe sind, nicht gesellschafts-, sondern gewerberechtlich zu verstehen ist. - OVG Saarland, 26.02.2020 - 1 B 315/19
Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG SL im …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet vielmehr eine andere Betrachtung: Der Senat hat mehrfach betont, dass der Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit unternehmensbezogen ist(…OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rdnr. 85…, vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 61, vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff. und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris, Rdnr. 20), wobei der Unternehmensbegriff mit Rücksicht darauf, dass Spielhallenbetriebe besondere Gewerbebetriebe sind, nicht gesellschafts-, sondern gewerberechtlich zu verstehen ist. - OVG Saarland, 22.05.2019 - 1 B 142/19
Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet vielmehr eine andere Betrachtung: Der Senat hat mehrfach betont, dass der Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit unternehmensbezogen ist(…OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rdnr. 85…, vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 61, vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff. …und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris, Rdnr. 20), wobei der Unternehmensbegriff mit Rücksicht darauf, dass Spielhallenbetriebe besondere Gewerbebetriebe sind, nicht gesellschafts-, sondern gewerberechtlich zu verstehen ist. - OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 258/18
Gewerberecht: Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs einer rechtswidrigerweise …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Senat hielte es auch insoweit für unzulässig, im Fall der Notwendigkeit der Auflösung einer Abstandskollision außerhalb des Gewerbes "Spielhallenbetrieb" verfügbares Vermögen und Einkommen in die vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Betroffenheit von Spielhallenbetreibern einzubeziehen.(Die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 258/18 -, juris, Rdnr. 9, zusammengefasst in dem - in dieser Allgemeingültigkeit nicht vom Senat autorisierten juris-Orientierungssatz 1. - dürfen nicht im gegenteiligen Sinne missverstanden werden. Sie sind absolut einzelfallbezogen und setzen sich mit der Argumentation eines Spielhallenbetreibers zu einer ihm drohenden unbilligen Härte und der eine solche verneinenden Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander.) Entscheidend für die zu treffende Auswahl ist das Ausmaß der Bedrohung der Existenz des Gewerbebetriebs. - OVG Saarland, 19.08.2019 - 1 B 226/19
Anfechtung einer Spielhallenauswahlentscheidung; Berücksichtigung persönlicher …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Im Falle einer juristischen Person bedeutet dies zum einen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahinter stehender natürlicher Personen oder beteiligter (Tochter-)Gesellschaften außer Betracht zu bleiben haben, also im Rahmen der Auswahlentscheidung weder zu Gunsten des Spielhallenbetreibers (etwa bei Geschäftsführern oder Gesellschaftern mit besonderem Bedarf(Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris)), noch zu dessen Nachteil (beispielsweise bei besonders vermögenden Gesellschaftern) zu berücksichtigen sind. - EuGH, 11.03.2010 - C-384/08
Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche …
Auszug aus OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebots unter der von der Antragstellerin verfochtenen Prämisse eines grenzüberschreitenden Sachverhalts(dessen Vorliegen vom nationalen Gericht festzustellen und Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und für die Zuständigkeit des EuGH zur Beantwortung etwaiger Vorlagefragen ist (z.B. EuGH, Urteil vom 11.3.2010 - C-384/08 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 22 ff.); vgl. zur Problematik auch BVerwG…, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 83) keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere nicht mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit kollidieren.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnrn. 23 ff., sowie zuletzt Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris) Die seitens der Antragstellerin gegen diese Senatsrechtsprechung erhobenen Einwände verfangen nicht. - VG Neustadt, 05.02.2020 - 1 K 1077/19
Begrenzung der Beihilfe auf zugelassene oder registrierte Arzneimittel - …
- OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 100/20
Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG (juris: SpielhG SL); Befreiung …
Dies trifft aus den dargelegten Gründen im Ergebnis zu; eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung lässt sich aus alldem nicht herleiten.[wie OVG des Saarlandes a.a.O.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rdnr. 14][wie OVG des Saarlandes a.a.O.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rdnr. 14].Zum anderen hat das Verwaltungsgericht der gefestigten Rechtsprechung des Senats entsprechend zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris] Dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an 13 Spielhallenstandorten im Saarland Spielhallen betrieben hat, ist von der Antragstellerin selbst nicht bestritten worden.
Rn. 40 Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4.5.2020[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020, - 1 B 345/19 -, juris, Rdnrn. 25 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020, - 1 B 345/19 -, juris, Rdnrn. 25 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris] - der Beschluss betrifft übrigens ein Beschwerdeverfahren der Konkurrentin der Antragstellerin des hier verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahrens, in welchem diese sich ihrerseits auf eine TÜV-Zertifizierung sowie eine überobligatorische Erfüllung spielhallenrechtlicher Zielvorgaben beruft - ausgeführt:.
- OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20
Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis; Einreichung …
Denn es ergibt sich aus dem dem klägerischen Begehren zugrunde liegenden materiellen Spielhallenrecht, dass nach der Gesamtkonzeption des saarländischen Spielhallengesetzes für die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten abzustellen ist.[vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (…zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13][vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (…zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13] Dies gilt gerade auch im Rahmen der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage hinsichtlich der spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung des Beklagten, deren Gegenstand ein die Beigeladene als konkurrierenden Spielhallenbetreiber begünstigender, den Kläger indes belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist.[vgl. Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 34 ff., m.w.N.][vgl. Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 34 ff., m.w.N.]. - VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage …
Rn. 103 Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 B 345/19 -, Rn. 20, juris (m.w.N.).
- VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im …
Rn. 100 Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 B 345/19 -, Rn. 20, juris (m.w.N.). - VG Minden, 21.12.2022 - 3 L 566/22 Rn. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 55; OVG Saarland, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rn. 25.
- OVG Saarland, 28.07.2021 - 1 A 389/20
Spielhallenrechtliche Auswahlentscheidung
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung des Beklagten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Auswahlentscheidung maßgeblich ist.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris Rdnrn. 26 ff., vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris Rdnr. 20, und vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris Rdnr. 27][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris Rdnrn. 26 ff., vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris Rdnr. 20, und vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris Rdnr. 27] Die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung ist unter dem 5.7.2019 ergangen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".