Rechtsprechung
| BVerwG, 17.10.2002 - 1 B 353.02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe - Vierjährige Dauer des Berufungsverfahrens als Verfahrensmangel
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Verfahrensmangel, Berufungsverfahren, Verfahrensdauer, Tatsachenfeststellung, Gefahrenprognose, Darlegungserfordernis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 05.06.2002 - A 2 B 92/01
- BVerwG, 17.10.2002 - 1 B 353.02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2002 - 1 B 353.02
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
- BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09
Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache …
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger mit diesem Vortrag einen Verfahrensmangel in Gestalt einer nicht mehr angemessenen Verfahrensdauer hinreichend dargelegt hat (vgl. zu den dafür geltenden Anforderungen: Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 353.02 - [...] Rn. 3 und vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 175.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 347 S. 47), scheitert eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedenfalls daran, dass das angefochtene Urteil nicht auf der als überlang gerügten Verfahrensdauer beruhen kann. - BVerwG, 13.09.2010 - 10 B 23.10
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuerkennung …
Rn. 4 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass durch den bloßen Hinweis auf eine selbst mehr als vierjährige Dauer eines Berufungsverfahrens (hier: einschließlich des Zulassungsverfahrens ca. 3 Jahre und 11 Monate), das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat, kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird (Beschluss vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 353.02 - juris; vgl. auch Beschluss vom 8. Mai 2000 - BVerwG 9 B 189.00 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 30).Die mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens begründet auch keinen Vertrauenstatbestand auf Bestätigung eines für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils (Beschluss vom 17. Oktober 2002 a.a.O. Rn. 3).
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