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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13671
BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01 (https://dejure.org/2002,13671)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2002 - 1 B 358.01 (https://dejure.org/2002,13671)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2002 - 1 B 358.01 (https://dejure.org/2002,13671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nichtgewährung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Beweisantrages als "unsubstantiiert"; Erkenntnisse über eine Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der "EPRP" (Äthiopien) im Asylverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 130 a; GG Art. 103 Abs. 1
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Beweisantrag, Ablehnung, persönliche Anhörung, Glaubwürdigkeit, Sachaufklärungspflicht, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer, wenn er Beweisanträge gestellt hat, durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - NVwZ 1992, 890 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - Juris; jew. m. w. N.).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01
    Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht (Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01
    Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde die Glaubwürdigkeitszweifel des Verwaltungsgerichts (UA S. 7) geteilt hat (zur Möglichkeit der eigenen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung vgl. im Übrigen Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - AuAS 2000, 148).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 9 B 388.00

    Darlegung der Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör als …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 358.01
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer, wenn er Beweisanträge gestellt hat, durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - NVwZ 1992, 890 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - Juris; jew. m. w. N.).
  • BVerwG, 17.04.2008 - 10 B 28.08

    Schutz vor Verfolgung eines Yeziden aus einem früheren Yezidendorf unter …

    Insbesondere ist das Gericht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO, wie es hier durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht gehalten, dem Kläger die Gründe für die Ablehnung seines nach der ersten Anhörungsmitteilung gestellten Beweisantrags mitzuteilen, sondern kann sich auf eine erneute Anhörungsmitteilung über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und auf den damit verbundenen Hinweis beschränken, dass den Beweisanträgen nicht nachgegangen werde (Beschluss vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 57 m.w.N.).
  • BSG, 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

    Eine darüber hinausgehende Begründung verlange das Gesetz nicht (BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 = juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 1.3.2002 - 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 57 = juris RdNr 3).

    Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, warum die Vorschrift hier eine über die Formulierung in den Beschlussgründen, der Senat sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei (vgl zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a VwGO BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 = juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 1.3.2002 - 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 57 = juris RdNr 3; hierauf Bezug nehmend für das SGG Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 27.3.2023, § 153 RdNr 174;… Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 153 RdNr 22), hinausgehende Begründung verlangen sollte.

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 16.03

    Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der …

    Die inzwischen gewonnene Erkenntnis, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, schloss eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO nicht aus (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 33 und vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 358.01 - a.a.O. Nr. 57).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 B 198.02

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch …

    Auch hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Vorabentscheidung über ihre Beweisanträge; § 86 Abs. 2 VwGO findet in Verfahren nach § 130 a VwGO grundsätzlich keine Anwendung (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 57 und Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - , je m.w.N.).
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