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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4073
VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; HRiG § 2 b
    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; HRiG § 2 b
    Besetzung der ausgeschriebenen Stelle für den Direktor des Amtsgerichts mit einem Mitbewerber aufgrund der dienstlichen Beurteilung von Richtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Zitiert selbst (32)

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 16).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (…vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (…vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Soweit der Antragsteller weitergehende Vorkehrungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Wahrnehmung dessen Überprüfungsbefugnis anmahnt und im Hinblick auf die Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit von ihm konkrete und bestimmte Vorgaben zur einheitlichen Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA einfordert, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass bei differenzierten Beurteilungsvorgaben wie sie der Beurteilungserlass RiStA enthält, sowohl die Entschließung, zusätzlich zu der im Beurteilungserlass RiStA vorgesehenen Überprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendungspraxis zu ergreifen als auch gegebenenfalls die Festlegung von Art und Umfang entsprechender Maßnahmen anlassbezogen zu erfolgen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen beurteilenden Präsidentinnen und Präsidenten, namentlich in deren persönlicher Auffassung über den konkreten Grad der Erfüllung bzw. des Übertreffens der Anforderungen im Sinne der Bewertungsstufen des Beurteilungserlasses RiStA, sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. zu unvermeidlichen und hinzunehmenden Unterschieden, wenn verschiedene Personen mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen befasst sind: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 20).

    Bei Zugrundelegung einer in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (deutlich BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 15 f.) vertretenen Auffassung, wonach eine gesetzliche Regelung, die sich darauf beschränkt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung zu benennen, dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, bleibt der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers anwendbar.

    Ist allerdings ein Beurteiler - anders als der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Verhältnis zum Antragsteller - infolge Fehlens jeglicher eigener Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 25…, vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 34 sowie vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 37; von der Weiden, juris PR-BVerwG 9/2015 Anm. 5).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie; …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Hält der Beurteilte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Beurteiler für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, NVwZ 2019, 75, 77).

    Ist allerdings ein Beurteiler - anders als der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Verhältnis zum Antragsteller - infolge Fehlens jeglicher eigener Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 25, vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 34 …sowie vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 37; von der Weiden, juris PR-BVerwG 9/2015 Anm. 5).

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist; …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Bei Zugrundelegung einer in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22 ff.;… vgl. auch Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 15 f.) vertretenen Auffassung, wonach eine gesetzliche Regelung, die sich darauf beschränkt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung zu benennen, dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, bleibt der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers anwendbar.

    (2) Verlangt der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber eine über die Benennung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinausgehende detailliertere Regelung (so deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22ff.), fehlt für dienstliche Beurteilungen hessischer Richterinnen und Richter die erforderliche gesetzliche Grundlage.

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris …und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14;… im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 …sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3 ; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91;… kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.).

    Soweit sich die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 zu außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Aktivitäten der Beigeladenen verhalten hat, ist dies zum einen im Hinblick auf Merkmale wie das der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen (Nr. 2.4.1 der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA) geschehen, deren Würdigung die Berücksichtigung von außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Vorgängen erfordern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 52 ).

  • VGH Hessen, 29.01.2019 - 1 B 997/18

    Auswahl zwischen Beförderungsbewerbern

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. …sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris …und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14; im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9…, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 …sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3 ; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91;… kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. …sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. …sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

  • VGH Hessen, 19.12.2018 - 1 B 1165/18

    Schriftliche Beurteilungsbeiträge

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, DRiZ 2020, 224; auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 15 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 15).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9 = NVwZ-RR 2020, 987, 988 und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 9 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Die hier erfolgte Würdigung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden stellt keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar, da sie nicht auf eine von der richterlichen Unabhängigkeit verbotene direkte oder indirekte Weisung hinausläuft (zur richterlichen Unabhängigkeit bei sogenannten "verbalen Exzessen" vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Berechtigt zur Feststellung eines solchen Übergangszeitraums wie auch zur Bestimmung dessen Dauer sind neben den Verfassungsgerichten auch die Fachgerichte im Rahmen der ihnen übertragenen rechtsprechenden Gewalt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG…, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 98 ff.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie; …

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; …

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie; …

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - 6 B 1120/19

    Konkurrentenstreit um eine Auswahlentscheidung hinsichtlich Beförderungen; …

  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 A 2.87

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten - Leistung und Befähigung eines Beamten

  • VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19

    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 2 A 10593/08

    Beurteilungsanlass kann trotz Grundsatz der Statusamtbezogenheit dienstlicher …

  • AG Idstein, 28.01.2013 - 30 C 90/12

    Nachbar muss Hecke über 2,80 m Höhe nicht dulden!

  • VGH Bayern, 03.06.2015 - 6 ZB 14.312

    Bundesbeamtenrecht; dienstliche Beurteilung; gerichtliche Kontrolle; …

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • OVG Sachsen, 11.11.2010 - 2 B 126/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenrechtsstreit aufgrund eines …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2013 - 1 B 44/13

    Gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf eine …

  • BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 4.90

    Dienstliche Beurteilung beim BND - Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit - …

  • VGH Hessen, 29.01.2016 - 1 B 1511/15
  • VGH Hessen, 30.04.2012 - 1 B 679/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2019 - 1 B 999/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerdebegründung; Nachweis einer …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.1982 - 2 A 102/81
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindung der Gerichte an (andere als die …

  • VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19

    Dienstliche Beurteilung und ehrenamtliche Tätigkeit eines Beamten

  • BVerfG, 20.07.2020 - 2 BvR 2214/19

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Vollzug der Sicherungsverwahrung …

  • VG Wiesbaden, 23.01.2020 - 3 L 2036/18

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 …

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …

    Rn. 33 Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG…, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. …und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.
  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (stRspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Dementsprechend unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz und der dortige Prüfungsumfang von Gesetzes wegen an besondere Voraussetzungen geknüpft werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Selbst wenn es an ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen fehlen würde, wäre dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen getroffen werden können (BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.).

    Allein dann, wenn ein Beurteiler ohne jegliche eigene Anschauung von Person und Leistung im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn.?37; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 ).

    Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61 ).

    Bei Einwänden gegen Einzelbewertungen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit zur Plausibilisierung, die auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60 ;… OVG Nds., Beschluss vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG…, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.;… vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.;… vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.;… vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.;… vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung ist jedenfalls gegeben, wenn der von ihr erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 …und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 13 ).

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten …

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    (1) Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    dd) Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich demgemäß auch hier darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

  • VGH Hessen, 01.04.2025 - 1 B 2267/24

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Oberlandesgericht

    Rn. 24 1 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 20 , vom 29 Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn 22 f und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 19 ).

    Rn. 28 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 24 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 22 ).

    Rn. 30 Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 26 ).

    Rn. 31 Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 28 , vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 28 , vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 61 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20 ) Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20 ).

    Rn. 33 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 30 , vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 20 f, vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 57 ff, vom 30 April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn 19 ff, vom 16 Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn 19 ff und vom 14 Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn 38 ff).

    Rn. 59 Bezüglich der Ermittlung der (Tatsachen-)Grundlagen der vom Beurteiler zu erstellenden dienstlichen Beurteilung kommt diesem grundsätzlich ein (Verfahrens-)Ermessen zu (vgl Senatsbeschluss vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 ) Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann ein Beurteiler grundsätzlich (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl Senatsbeschlüsse vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 54, 69 sowie vom 13 September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn 155 ) Die Beurteilung durch einen höheren Vorgesetzten oder hier Gerichtspräsidenten kann vor allem bei großen Personalkörpern zur Folge haben, dass der Beurteiler die Leistung der zu Beurteilenden im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt und sich diese Kenntnis nicht ohne Weiteres verschaffen kann Ein derartiges Beurteilungssystem setzt daher voraus, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu Beurteilenden verschafft Danach reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen (so BVerwG, Urteil vom 2 März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn 36, 38).

    Rn. 60 Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Präsident des Oberlandesgerichts zuvörderst Beurteilungsbeiträge (vorbereitende Stellungnahmen) beigezogen hat, die für eine Bewertung der Qualifikation der Bewerber vorliegend auch ausreichend sind Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend auf, dass die Beurteilungsbeiträge nach Umfang und Tiefe nicht derart beschaffen sind, dass sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nicht ermöglicht hätten (hierzu Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 82 m w N) Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang überdies grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die vom Beurteiler für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind (vgl BVerwG, Beschluss vom 18 August 1992 - 1 WB 106/91 -, juris Rn 5) Dies ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall.

    Rn. 79 Ungeachtet dessen ist die Frage, welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 2 Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn 59 und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35 ) Hat sich der Dienstherr indes vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe vom Stelleninhaber erwünschter Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, so ist dies für ihn bindend und er muss diesen Kriterien bei der statusamtsbezogenen Ausschärfung der Gesamturteile besondere Bedeutung beimessen (Senatsbeschluss vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35 ) Vor diesem Hintergrund sind die in dem Beurteilungserlass RiStA aufgeführten Anforderungsprofile mit ihren jeweiligen Grund- und Einzelmerkmalen von der auswählenden Stelle zu beachten Ausweislich der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA bringt die Reihenfolge der Anforderungen in den einzelnen Profilen keine Rangfolge nach Gewicht und Bedeutung zum Ausdruck Die Antragstellerin selbst meint, dass sich weder aus dem Anforderungsprofil noch aus der gesetzlichen Regelung ein Vor- oder Nachrang einzelner Merkmale ergibt Sie meint jedoch pauschal, dass ein Gleichrang "jede Auswahlentscheidung zu einer Willkürentscheidung zugunsten des Dienstherrn" mache Damit berücksichtigt sie jedoch nicht, dass das Gewicht der Merkmalsgruppen durch die Stufung der Beförderungsämter im Beurteilungserlass RiStA zum Ausdruck gebracht wird, indem bei höher eingestuften Ämtern einerseits weitere Anforderungsmerkmale hinzukommen und andererseits Fachkompetenz, soziale Kompetenz oder Führungskompetenz in stärkerer Ausprägung gefordert sind So müssen nach Nr. 23 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA die Fachkompetenzen bei einer Vorsitzenden Richterin oder einem Vorsitzenden Richter - neben den Anforderungen des Basisprofils - in ausgeprägter [R 2] oder besonders ausgeprägter Form [R 3] gegeben sein Damit wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis das Gewicht betont (vgl Senatsbeschluss vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 104 ) Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die auswählende Stelle dem Vorliegen der Grundanforderungen, der Fachkompetenz, der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz gleiche Bedeutung bei der Ausschärfung hat zukommen lassen Die auswählende Stelle hat das abschließende Eignungsurteil für das angestrebte Amt "einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht mit der Besoldungsgruppe R 3" aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils und der daraus resultierenden statusamtsbezogenen Eignung in vertretbarer Weise getroffen und "einen kleinen, aber messbaren Vorsprung" des Beigeladenen festgestellt.

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28…, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich demgemäß auch hier darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28…, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).

    Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u. a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 86).

    Lediglich wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher Anschauung von Person und Leistung der zu beurteilenden Person im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich …

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (…st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 31, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (…vgl. Hess. VGH Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 ff.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (…vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (…vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

    aa) Zunächst kann dahinstehen, ob für die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, deren administrative Grundlage der Beurteilungserlass RiStA ist, mit § 2b Hessisches Richtergesetz (HRiG) eine hinreichende normative Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.) oder ob eine solche unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den normativen Vorgaben im Land Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris) im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - wie die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1601/21.KS rügt - zu verneinen wäre.

    Denn jedenfalls bleibt der Beurteilungserlass RiStA zumindest für einen Übergangszeitraum (bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers) weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 24 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 44, 49 ff.).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20.KS -, juris Rn. 118, …und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 42) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.

  • VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24

    Gegenstand der Regelbeurteilung bei im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderung

    Rn. 19 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Rn. 23 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 28 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

    Für einen Übergangszeitraum ist auch hinzunehmen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen am 24. März 2023 die erfolgte Regelung dienstlicher Beurteilungen durch die bezeichneten Beurteilungsrichtlinien wie auch die normativen Vorgaben in § 59 Abs. 1 HBG sowie § 39 ff. HLVO dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht in vollem Umfang genügt haben (vgl. zur Anwendung dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügender Regelungen für einen Übergangszeitraum: Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).

    Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der …

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Diese Aktualität ist jedenfalls gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.;… vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.;… vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.;… vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.;… vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31 ).

    Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61, 63).

  • VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23

    Bildung des Gesamturteils in der Zollverwaltung

  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
  • VG Kassel, 02.04.2026 - 1 L 3005/25
  • VG Kassel, 30.05.2022 - 1 L 1768/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2026 - 4 S 21.26

    Bestenauslese; Beförderung; Gesamturteil; arithmetische Bildung; keine Begründung …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 - 2 A 10078/22

    Beamtenrecht -Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung

  • VGH Hessen, 13.10.2025 - 1 B 1651/25

    Konkurrentenstreit um Präsidentenstelle am Amtsgericht

  • VG Kassel, 24.02.2025 - 1 L 1800/24

    Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des …

  • VG Gießen, 30.07.2025 - 5 L 3485/24

    Zur Rechtmäßigkeit der Ausschärfung der Gesamturteile im Rahmen einer …

  • VGH Hessen, 05.07.2022 - 1 B 647/22

    Zur Rechtmäßigkeit (beförderungs-)amtsbezogener Eignungsanforderungen in …

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 75/21

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2024 - 2 B 10676/24

    Anforderungen an die Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen …

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 74/21

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der …

  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche …

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 58/20

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 57/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2025 - 4 S 9.25

    Polizei Brandenburg; Beförderung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; …

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen …

  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 - 4 S 14.26

    Auswahlgespräch als Grundlage der Bestenauslese; Heranziehung zusätzlicher …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2025 - 10 S 12.25

    Konkurrentenstreit; Dienstpostenvergabe; höherwertiger Dienstposten; Vorwirkung …

  • VGH Hessen, 28.11.2022 - 1 B 1620/22

    Berufungsverfahren für eine Professorenstelle

  • VGH Bayern, 04.04.2024 - 6 CE 24.220

    Mangelhaft Begründung einer aus Beurteilungsbeiträgen abgeleiteten dienstlichen …

  • VGH Hessen, 13.12.2024 - 1 A 669/21

    Bewährungsfeststellung nach Erprobung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer …

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 L 2370/20

    Führungseignung als konstitutives Merkmal einer Auswahlentscheidung

  • VGH Hessen, 15.06.2021 - 1 B 513/20

    Keine Berücksichtigung eines beschäftigungslosen Fernmeldeamtsrates ohne aktuelle …

  • VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 2445/20

    Voreingenommenheit eines Beurteilers

  • VGH Bayern, 04.04.2024 - 6 CE 24.52

    Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am …

  • VGH Hessen, 28.02.2023 - 1 B 267/22

    Kein Ausschluss aus einem Auswahlverfahren um eine Schulleiterstelle aufgrund …

  • OVG Sachsen, 02.07.2021 - 2 B 219/21

    Beurteilung; Einzelmerkmale; Statusamt; Gesetzesvorbehalt; Wesentlichkeitstheorie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 - 4 S 36.25

    Landesbetrieb Forst Brandenburg, Konkurrentenstreit, Dienstpostenvergabe, …

  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2024 - 4 S 55.23

    Ausschreibung einer Richterstelle nur für Beförderungsbewerber aus der …

  • VG Kassel, 10.05.2021 - 1 L 2432/20

    Beamtenverhältnis bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2025 - 10 S 30.24

    Beurteilungssysteme mit zwei Beurteilern; übereinstimmende Beurteilung; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 - 4 S 12.26

    Ergänzung einer dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Merkmals …

  • VG Bayreuth, 22.03.2024 - B 5 E 23.927

    Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahlentscheidung, Heranziehung von …

  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2026 - 4 S 9.26

    Professor, Hochschullehrer, Berufungskommission, Ausschreibung, …

  • VGH Hessen, 01.10.2025 - 1 B 1070/25

    Zweijährige Führungserfahrung als dienstpostenbezogenes Anforderungsmerkmal

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 - 4 S 8.25

    Polizei Brandenburg; Beförderung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; …

  • VG Kassel, 13.01.2023 - 1 L 944/22

    Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt …

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die …

  • VG Köln, 09.06.2023 - 15 K 5071/21
  • VG Kassel, 15.12.2023 - 1 L 1937/23

    Ausschluss eines Beförderungsbewerbers während laufendem Disziplinarverfahren

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