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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32814
BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 1 und 2
    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a AsylVfG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, Art 25 EGRL 85/2005, Art 33 EURL 32/2013
    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Erneute Stellung eines Asylantrags nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, AsylVfG § 34a, RL 2013/32/EU Art. 33, RL 2013/32/EU Art. 51, RL 2013/32/EU Art. 52, RL 2005/85/EG Art. 25
    Subsidiärer Schutz, sichere Drittstaaten, Asylantrag, subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung

  • doev.de PDF

    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • ra.de
  • milo.bamf.de

    VwGO, § 132 Abs 2; EURL 32/2013, Art 51; AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AsylVfG 1992, § 34a; AufenthG 2004, § 60 Abs 2
    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat.

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Subsidiärer Schutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Stellung eines Asylantrags nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiäre Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat - und der erneute Asylantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei erneutem Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung ist Übergangsregelung zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei erneutem Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung ist Übergangsregelung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1779
  • DÖV 2016, 187
 
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Wird zitiert von ... (209)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Rn. 5 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • VGH Bayern, 16.06.2015 - 20 B 15.50058

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei bereits in einem anderen …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Rn. 10 Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Der Senat hat in einem früheren Verfahren entschieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flüchtlingsschutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; …

    Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die auch nicht teilidentisch sind (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 15).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 der Sache nach eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Der Senat hat in einem früheren Verfahren entschieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flüchtlingsschutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.).
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