Rechtsprechung
| VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
Art 33 Abs 2 GG, § 59 Abs 1 HBG, § 39 HLVO
Gegenstand der Regelbeurteilung bei im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 33 Abs. 2
Aktuelle dienstliche Beurteilungen als Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 14.03.2024 - 3 L 805/23
- VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (23)
- VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Rn. 19 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).Rn. 23 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).
Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).
Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Rn. 27 Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).
Rn. 28 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).
Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).
Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).
Rn. 51 Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27).
Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
- VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Rn. 19 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).Rn. 23 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).
Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Rn. 28 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).
Für einen Übergangszeitraum ist auch hinzunehmen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen am 24. März 2023 die erfolgte Regelung dienstlicher Beurteilungen durch die bezeichneten Beurteilungsrichtlinien wie auch die normativen Vorgaben in § 59 Abs. 1 HBG sowie § 39 ff. HLVO dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht in vollem Umfang genügt haben (vgl. zur Anwendung dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügender Regelungen für einen Übergangszeitraum: Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).
Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
- VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).
Sie sind allenfalls von Bedeutung, wenn der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 81 ).
- VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18
Bestenauslese und Assessment-Center
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).Rn. 28 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).
Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).
- BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Weder Laufbahnverordnungsrecht noch einfaches Gesetz noch Verfassungsrecht geben vor, dass bei einer Beförderung im Regelbeurteilungszeitraum die vor der Beförderung liegende Zeitspanne im Beurteilungszeitraum bei der Qualifikationsfeststellung am Maßstab des Beförderungsamtes nicht zu bewerten ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 - Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -).Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7/22 -) seine dahingehende Rechtsprechung aufgegeben.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7/22 -, juris Rn. 39) im Rahmen seiner Erläuterung eines gesteigerten Begründungsbedarfes für eine gleichbleibende Beurteilung bei einem Statusamtswechsel einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, teilt der Senat dessen Auffassung nicht.
- VGH Hessen, 05.07.2022 - 1 B 647/22
Zur Rechtmäßigkeit (beförderungs-)amtsbezogener Eignungsanforderungen in …
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Rn. 63 Zwar ergibt sich der Streitwert im Fall der Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich aus § 52 Abs. 2 GKG, der im Hinblick auf den Sicherungscharakter der begehrten einstweiligen Anordnung zu halbieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 67 …und vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62 f.).In diesen Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz ist der Streitwert entsprechend Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines höherwertigen Statusamts nach § 52 Abs. 6 GKG anzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 68 …und vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 - juris Rn. 60 , Rn. 28 f., 33).
- VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21
Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Rn. 63 Zwar ergibt sich der Streitwert im Fall der Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich aus § 52 Abs. 2 GKG, der im Hinblick auf den Sicherungscharakter der begehrten einstweiligen Anordnung zu halbieren ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 67 und vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62 f.).Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 44 und vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2024 - 1 M 23/24
Einbeziehung von Zeiten vor einer Beförderung eines Beamten in den …
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Weder Laufbahnverordnungsrecht noch einfaches Gesetz noch Verfassungsrecht geben vor, dass bei einer Beförderung im Regelbeurteilungszeitraum die vor der Beförderung liegende Zeitspanne im Beurteilungszeitraum bei der Qualifikationsfeststellung am Maßstab des Beförderungsamtes nicht zu bewerten ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 - Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -).Der Gesichtspunkt, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktioneller Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe nicht mehr erforderlich sei, stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass auch die Beurteilung von früher in einem niedrigeren Statusamt gezeigten Leistungen in einem Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung rechtlich relevant sein kann (auf gleicher Linie: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 15 ff.; Anmerkung Ott zum Urteil des BVerwG, NVwZ 2024, 339; Bracher, Anmerkung zum Urteil des BVerwG, DVBl. 2024, 424).
- VG Wiesbaden, 14.03.2024 - 3 L 805/23
Erfolgreiches Konkurrentenstreitverfahren
Auszug aus VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2024 - 3 L 805/23.WI - abgeändert.unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2024 (Az.: 3 L 805/23.WI ), den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Besetzung des Stellenbesetzungsverfahrens "X…stelle in der Zentrale des LBIH (A 16), Referenz-Code …" mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu unterlassen und unter sachgerechter Einbeziehung des Antragstellers eine neuerliche Auswahlentscheidung zu treffen, abzulehnen.
- BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …
- VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17
Beförderung
- VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst
- VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60
Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, …
- VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20
Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung
- OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19
Aktualität; Beförderung; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; …
- VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21
Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung …
- VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18
Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"
- VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22
Konkurrenteneilverfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - 6 B 1473/20
- OVG Bremen, 26.03.2018 - 2 B 199/17
- VGH Hessen, 28.02.2023 - 1 B 267/22
Kein Ausschluss aus einem Auswahlverfahren um eine Schulleiterstelle aufgrund …
- VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der …
- BVerwG, 03.03.2025 - 2 VR 4.24
Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst …
Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich geäußerte Kritik (vgl. etwa OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 - NVwZ-RR 2024, 820 Rn. 15 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 - juris Rn. 34; Ott, NVwZ 2024, 334 oder Bracher, DVBl. 2024, 423; differenzierend dagegen Lorse, ZTR 2024, 430 und Millgramm, DVBl. 2024, 1257) fest (vgl. zur Klarstellung, dass sich die fachliche Leistung auf die "im jeweiligen Statusamt" erbrachten Leistungen bezieht, auch § 2 Abs. 4 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 23. Oktober 2024). - VGH Hessen, 01.04.2025 - 1 B 2267/24
Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Oberlandesgericht
Rn. 79 Ungeachtet dessen ist die Frage, welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 2 Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn 59 und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35 ) Hat sich der Dienstherr indes vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe vom Stelleninhaber erwünschter Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, so ist dies für ihn bindend und er muss diesen Kriterien bei der statusamtsbezogenen Ausschärfung der Gesamturteile besondere Bedeutung beimessen (Senatsbeschluss vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35 ) Vor diesem Hintergrund sind die in dem Beurteilungserlass RiStA aufgeführten Anforderungsprofile mit ihren jeweiligen Grund- und Einzelmerkmalen von der auswählenden Stelle zu beachten Ausweislich der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA bringt die Reihenfolge der Anforderungen in den einzelnen Profilen keine Rangfolge nach Gewicht und Bedeutung zum Ausdruck Die Antragstellerin selbst meint, dass sich weder aus dem Anforderungsprofil noch aus der gesetzlichen Regelung ein Vor- oder Nachrang einzelner Merkmale ergibt Sie meint jedoch pauschal, dass ein Gleichrang "jede Auswahlentscheidung zu einer Willkürentscheidung zugunsten des Dienstherrn" mache Damit berücksichtigt sie jedoch nicht, dass das Gewicht der Merkmalsgruppen durch die Stufung der Beförderungsämter im Beurteilungserlass RiStA zum Ausdruck gebracht wird, indem bei höher eingestuften Ämtern einerseits weitere Anforderungsmerkmale hinzukommen und andererseits Fachkompetenz, soziale Kompetenz oder Führungskompetenz in stärkerer Ausprägung gefordert sind So müssen nach Nr. 23 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA die Fachkompetenzen bei einer Vorsitzenden Richterin oder einem Vorsitzenden Richter - neben den Anforderungen des Basisprofils - in ausgeprägter [R 2] oder besonders ausgeprägter Form [R 3] gegeben sein Damit wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis das Gewicht betont (vgl Senatsbeschluss vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 104 ) Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die auswählende Stelle dem Vorliegen der Grundanforderungen, der Fachkompetenz, der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz gleiche Bedeutung bei der Ausschärfung hat zukommen lassen Die auswählende Stelle hat das abschließende Eignungsurteil für das angestrebte Amt "einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht mit der Besoldungsgruppe R 3" aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils und der daraus resultierenden statusamtsbezogenen Eignung in vertretbarer Weise getroffen und "einen kleinen, aber messbaren Vorsprung" des Beigeladenen festgestellt.Rn. 84 Soweit die auswählende Stelle im Weiteren hilfsweise Kriterien wie Examensergebnisse, Promotion, Dienstzeit, Dauer des innegehabten Statusamtes und Verwendungsbreite herangezogen hat, ist sie auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs - vorbehaltlich normativer Regelungen - bei der Bestimmung der maßgeblichen leistungsbezogenen Hilfskriterien in den Grenzen des Willkürverbots und des Grundsatzes der Bestenauslese frei Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber in Betracht Auf dieser zweiten Ebene kann der Dienstherr aber - anders als auf der ersten Ebene - auch unmittelbar an Erfordernisse des zu vergebenden konkreten Dienstpostens anknüpfen Diese können als Qualifikationserwartungen des Dienstherrn in einem sog nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungsprofil enthalten sein (ständige Rechtsprechung des Senats vgl Senatsbeschlüsse vom 2 Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn 60 ; vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 81 und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 36 ) Grundsätzlich müssen leistungsbezogene Hilfskriterien zudem bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung transparent festgelegt sein So können Hilfskriterien etwa durch Erlasse oder im Rahmen der konkreten Ausschreibung bekannt gemacht werden Sie können sich aber auch aus der ständigen Verwaltungspraxis der auswählenden Stelle ergeben, die hinsichtlich Art und Reihenfolge der Hilfskriterien eine Bindungswirkung bei gleichgelagerten Personalentscheidungen entfaltet.
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2025 - 2 MB 13/24
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums
Auch die das jeweilige Landesrecht betreffenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -) änderten daran nichts.Rn. 14 Soweit die Antragsgegnerin dagegen - wie schon erstinstanzlich - die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, hat dies - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck Seite 7) - mangels entsprechender bundesrechtlicher Normen keine Relevanz für den streitgegenständlichen Fall.
- VG Kassel, 01.11.2024 - 1 L 977/24
Zur Ausschärfungspflicht bei annähernd gleichen dienstlichen Beurteilungen
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber, hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (st. Rspr. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 - juris Rn. 26 m. w. N.).Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, Rn. 26, juris).
Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, Rn. 27, juris) Der Rückgriff auf anderweitige Auswahlinstrumente kommt erst nach abschließender Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen in Betracht (zuletzt BVerwG…, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1/24 -, Rn. 33, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, Rn. 28, juris).
- VG Schleswig, 10.04.2025 - 12 B 89/24
Besetzung einer Planstelle der Besoldungsgruppe R3 für einen Vorsitzenden Richter …
Die vom Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht erbrachten Leistungen dürfen daher nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamts bewertet werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 39; a. A. wohl jeweils: OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 02.07.2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 234/25
Fiktive Fortschreibung; Beurteilungssurrogat; anlasslos; freigestellt …
Rn. 43 Kritisch schon zu dem Urteil vom 12. Oktober 2023 Ott, Urteilsanmerkung, NVwZ 2024, 339 f., und Bracher, Urteilsanmerkung, DVBl. 2024, 423 ff. (424 bis 426), der die neue Konzeption als unzureichend begründet ansieht und als grundsätzlich verfehlt bezeichnet; kritisch ferner OVG S.-A., Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Rn. 21 f., und Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris, Rn. 34; grundsätzlich zustimmend Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Werkstand: April 2025, Rn. 352a mit Fn. 16.02, und Lorse, Rechtsfragen der Festlegung des maßstabsrelevanten Zeitraums in dienstlichen Beurteilungen, ZTR 2024, 430 ff.; zustimmend zu der Ausgangsentscheidung vom 12. Oktober 2023 und dem Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - auch der frühere Vorsitzende des 2. Senats, Domgörgen, Gegenstand einer Regelbeurteilung nach Beförderung während des Beurteilungszeitraums, NVwZ 2025, 535 ff. (535 bis 538). - OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2026 - 2 MB 2/26
Beurteilung bei einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums; zur …
Rn. 6 Soweit die Antragsgegnerin - wie schon im vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren ( 2 MB 13/24 ) - wiederholt die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 (… 2 MB 13/24 , juris Rn. 14 ) verwiesen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 230/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle; Fiktive …
Rn. 44 Kritisch schon zu dem Urteil vom 12. Oktober 2023 Ott, Urteilsanmerkung, NVwZ 2024, 339 f., und Bracher, Urteilsanmerkung, DVBl. 2024, 423 ff. (424 bis 426), der die neue Konzeption als unzureichend begründet ansieht und als grundsätzlich verfehlt bezeichnet; kritisch ferner OVG S.-A., Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Rn. 21 f., und Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris, Rn. 34; grundsätzlich zustimmend Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Werkstand: April 2025, Rn. 352a mit Fn. 16.02, und Lorse, Rechtsfragen der Festlegung des maßstabsrelevanten Zeitraums in dienstlichen Beurteilungen, ZTR 2024, 430 ff.; zustimmend zu der Ausgangsentscheidung vom 12. Oktober 2023 und dem Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - auch der frühere Vorsitzende des 2. Senats, Domgörgen, Gegenstand einer Regelbeurteilung nach Beförderung während des Beurteilungszeitraums, NVwZ 2025, 535 ff. (535 bis 538). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 231/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle
Rn. 44 Kritisch schon zu dem Urteil vom 12. Oktober 2023 Ott, Urteilsanmerkung, NVwZ 2024, 339 f., und Bracher, Urteilsanmerkung, DVBl. 2024, 423 ff. (424 bis 426), der die neue Konzeption als unzureichend begründet ansieht und als grundsätzlich verfehlt bezeichnet; kritisch ferner OVG S.-A., Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Rn. 21 f., und Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris, Rn. 34; grundsätzlich zustimmend Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Werkstand: April 2025, Rn. 352a mit Fn. 16.02, und Lorse, Rechtsfragen der Festlegung des maßstabsrelevanten Zeitraums in dienstlichen Beurteilungen, ZTR 2024, 430 ff.; zustimmend zu der Ausgangsentscheidung vom 12. Oktober 2023 und dem Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - auch der frühere Vorsitzende des 2. Senats, Domgörgen, Gegenstand einer Regelbeurteilung nach Beförderung während des Beurteilungszeitraums, NVwZ 2025, 535 ff. (535 bis 538). - OVG Sachsen, 17.12.2025 - 2 B 223/25
Stellebesetzung; Leiter Kriminaldienst; Regelbeurteilung; Maßstab; Verfahren
Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich geäußerte Kritik (vgl. etwa OVG Magdeburg…, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 - NVwZ-RR 2024, 820 Rn. 15 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 - juris Rn. 34; Ott, NVwZ 2024, 334 oder Bracher, DVBl. 2024, 423; differenzierend dagegen Lorse, ZTR 2024, 430 und Millgramm, DVBl. 2024, 1257) fest (vgl. zur Klarstellung, dass sich die fachliche Leistung auf die "im jeweiligen Statusamt" erbrachten Leistungen bezieht, auch § 2 Abs. 4 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 23. Oktober 2024). - VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 - 4 S 542/25
Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen …
- VG Potsdam, 07.05.2025 - 2 L 1019/24
(weiterhin) übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie, Beamtenrecht …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 10 S 4.26
Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren; Konkurrentenstreit; Bewerbervergleich; …
- VG Kassel, 02.04.2026 - 1 L 3005/25
- VG Greifswald, 05.11.2025 - 6 B 2788/25
Beurteilungsmaßstab bei einer Beförderung während des laufenden …
- VGH Hessen, 01.10.2025 - 1 B 1070/25
Zweijährige Führungserfahrung als dienstpostenbezogenes Anforderungsmerkmal
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