Rechtsprechung
| VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung - ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 24.14
Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen stelle insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme - etwa wegen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit - Rechnung getragen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24/14 -, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33).Dabei stehen dann aber die nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24/14 -, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33).
Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 33).
- BVerwG, 10.02.1994 - 4 B 26.94
Subjektive Abwehrrechte eines Nachbarn gegen ihn belastende Verwaltungsakte bei …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Rn. 47 Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2).Rn. 48 Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines Verwaltungsakts kann allerdings auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 116 Abs. 2 LVwG berücksichtigt werden, in welcher Weise der Begünstigte auf den Bestand vertraut und hierbei bereits Belastungen auf sich genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26/94 -, Rn. 9, juris).
- VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17
Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Den dagegen eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 - zurück.
- OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 207/02
Zulässigkeit einer Anschlussberufung Sachdienlichkeit einer Klageänderung, …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Vom Verbot eingeschlossen sind nicht nur unmittelbare Einwirkungen, die direkt auf den Biotopflächen vorgenommen werden, sondern auch mittelbare, die von außerhalb auf das Biotop einwirken (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 - 3a A 207/02 -, Rn. 39, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2004 - 5 K 1526/02 - Natur und Recht 2004, 622, 624;… Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 6;… Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 37;… Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 56;… Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 9;… Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 30 BNatSchG Rn. 15). - VG Sigmaringen, 31.03.2004 - 5 K 1526/02
Gesetzlicher Biotopschutz für offene Felsformationen oder Felsbildungen und …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Vom Verbot eingeschlossen sind nicht nur unmittelbare Einwirkungen, die direkt auf den Biotopflächen vorgenommen werden, sondern auch mittelbare, die von außerhalb auf das Biotop einwirken (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg…, Urteil vom 10. August 2004 - 3a A 207/02 -, Rn. 39, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2004 - 5 K 1526/02 - Natur und Recht 2004, 622, 624;… Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 6;… Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 37;… Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 56;… Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 9;… Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 30 BNatSchG Rn. 15). - BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Rn. 47 Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). - BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Rn. 47 Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). - OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91
Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung; …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris). - BVerwG, 30.09.2003 - 2 B 10.03
Begründetheitsanforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung). - OVG Schleswig-Holstein, 11.09.2012 - 1 LA 40/12
Naturschutzrecht - erhebliche Beeinträchtigung einer landschaftsprägenden …
Auszug aus VG Schleswig, 20.11.2017 - 1 B 69/17
Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies der Fall wäre, würde sie vorgenommen ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. September 2012 - 1 LA 40/12 -, Rn. 5, juris). - VG Göttingen, 27.11.2019 - 1 A 394/17
Bürgerbegehren; Kommunalverfassungsstreit; Schadensersatz; Treuwidrigkeit; …
- VG Schleswig, 23.06.2025 - 2 B 8/25
Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung
Im Bereich des Naturschutzrechts ist anerkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von behördlichen Entscheidung vor allem dann gerechtfertigt ist, wenn ansonsten irreversible Veränderungen zu besorgen sind (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 MB 16/05 -, juris Rn. 7; VG Schleswig…, Beschluss vom 15. April 2025 - 2 B 4/25 -, Rn. 38 f., juris und ausdrücklich zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 - 1 B 69/17 - juris, Rn. 31 ).Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 - 1 B 69/17 - juris, Rn. 47 ff.).
Insofern ist die Interessenlage der Beteiligten mit dem Fall der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung vergleichbar (vgl. hierzu OVG Schleswig…, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 MB 11/20 - juris, Rn. 16 ; VGH München…, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 15 CS 23.731 - juris, Rn. 23; vgl. zur Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten bei der Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung auch VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 - 1 B 69/17 - juris, Rn. 52 ).
- VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17
Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Dieses Verfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 B 69/17 anhängig.Vielmehr habe er in dem Verfahren 1 B 69/17 mitgeteilt, dass er das Kieler Institut für Landschaftsökologie beauftragt habe, zu dieser Frage zeitnah eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme zu fertigen.
- VG Lüneburg, 03.08.2018 - 2 B 48/18
Biotop; Intensivgrünland
- VG Schleswig, 16.12.2019 - 11 B 171/19
Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. November 2017 - 1 B 69/17 -, juris Rn. 36).
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