Rechtsprechung
| BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22 |
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Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts aufgrund der Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei; Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
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Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts aufgrund der Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei; Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang
- VG Halle, 30.10.2020 - 6 A 4/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 66/21
- BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. …und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 04.10.2006 - 6 B 64.06
Voraussetzungen für die Bejahung eines berechtigten Interesses an der …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Zwar kann eine - wie hier - auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, als Verfahrensrüge zu verstehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 36 Rn. 9).
- BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). - BGH, 26.05.2021 - VIII ZB 55/19
Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung: Anforderungen an die abendliche …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Gegebenenfalls ist anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 - juris Rn. 12 m. w. N.). - BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20
Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Diese Ausgangskontrolle dient dazu, den rechtzeitigen Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 290 Rn. 5 m. w. N.). - BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
Auszug aus BVerwG, 09.03.2023 - 1 B 70.22
Zutreffend ist es hinsichtlich der versäumten Frist von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgegangen, der - auch im Beschwerdeverfahren - keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dargelegt hat, mit denen der Nachweis des Abgangs von fristgebundenen Schriftsätzen gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 - FEVS 54, 390).
- VG Ansbach, 17.02.2025 - AN 6 K 24.281
Verfristete Klage und Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei …
Dabei haben Rechtsanwälte ihre Büroabläufe aber so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, B.v. 9.3.2023 - 1 B 70/22 - juris Rn. 6).Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwaltes, dass die Fertigung sowie die Übersendung oder Übermittlung fristgebundener Schriftsätze am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird (BVerwG, B.v. 9.3.2023 - 1 B 70/22 - juris Rn. 6).
Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde (BVerwG, B.v. 9.3.2023 - 1 B 70/22 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 2.10.2008 - 9 CE 08.2116 - juris Rn. 4).
Gegebenenfalls ist anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (BVerwG, B.v. 9.3.2023 - 1 B 70/22 - juris Rn. 6).
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