Rechtsprechung
| OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17 |
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§ 50 Abs 2 BLV, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Erfolgreicher Konkurrentenrechtsstreit wegen rechtswidriger Beurteilung und der Aussicht des Bewerbers, bei erneuter rechtmäßige Auswahlentscheidung den Vorzug zu erhalten. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 17.10.2017 - 2 L 1122/17
- OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16
Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 14 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris, Rdnr. 83; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, Juris, Rdnr. 39.Rn. 17 BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, Rdnr. 19ff; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 - und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -.
- BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15
Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 14 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris, Rdnr. 83; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, Juris, Rdnr. 39. - BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 17 BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, Rdnr. 19ff; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 - und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 B 99/17
Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Bewerber aufgrund der …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 20 OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 56/17 - Juris, Rdnr. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.5.2017 - 1 B 99/17 -, Juris, Rdnr. 24. - OVG Saarland, 30.03.2016 - 1 B 249/15
Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien i.d.F. v. …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 17 BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, Rdnr. 19ff; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 - und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -. - OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 866/17
Beförderung beurlaubter außertariflich und deutlich höherwertig beschäftigter …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat angesichts der ihm aus dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 866/17 bekannten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, eine Beurteilung, die vor der Beförderung in ein höheres Statusamt erteilt worden sei, im Rahmen der Beförderungsauswahl für das sodann übernächste Statusamt als eine Bewertungsstufe geringer zu werten, zu dem Hinweis veranlasst, dass eine solche schematische Handhabung gemessen an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG einer rechtlichen Überprüfung aller Voraussicht nach nicht Stand hält. - OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 5 ME 56/17
Begründung; Beurteilungsrichtlinien; Bewertungsskala; Deutsche Telekom AG; …
Auszug aus OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Rn. 20 OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 56/17 - Juris, Rdnr. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.5.2017 - 1 B 99/17 -, Juris, Rdnr. 24.
- OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der …
Rn. 14 Mit Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - wurde der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, dem Beigeladenen des damaligen (2017) Eilverfahrens - der für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 mit der Bestnote "hervorragend ++" beurteilt gewesen sei und aufgrund nachrangiger Auswahlkriterien den Vorzug vor anderen Bewerbern erhalten habe, denen dasselbe Gesamturteil zuerkannt worden sei - vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen.Rn. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der in dieser Angelegenheit entstandenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft), die Personalakten des Klägers (2 Hefte und 1 Ordner) sowie die beigezogenen - frühere Verfahren des Klägers betreffenden - Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2650/16 und 2 L 1257/16) und des Oberverwaltungsgerichts (1 B 809/17 / 2 L 1122/17) Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 55 So hatte das Verwaltungsgericht bereits im Vorfeld der Beförderungsrunde 2017 in seinem anlässlich der Beförderungsrunde 2016 ergangenen Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 1257/16 - deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung aufgezeigt, diese Zweifel in seinem zur Beförderungsrunde 2017 ergangenen Beschluss vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - bekräftigt und während des damals beim Senat hinsichtlich 2017 anhängigen (erst durch Beschluss vom 27.2.2018 zugunsten des Klägers abgeschlossenen) Beschwerdeverfahrens 1 B 809/17 die Beklagte mit Urteil vom 22.11.2017 - 2 K 2650/16 - rechtskräftig verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Mit die Beförderungsrunde 2017 betreffendem Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - bestätigte der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Beurteilung (selbst unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens im neuerlichen Eilrechtsschutzverfahren) in Einzelbewertungen und Gesamturteil nicht plausibel sei.
Grundsätzlich kann auch ein Beamter, dem ein amtsgemäßer oder nur ein gering höherwertiger Arbeitsposten übertragen ist, Leistungen erbringen, die im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe die Vergabe der Höchstnote rechtfertigen.[vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da eine dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden.
Rn. 83 Ohnehin verbietet sich jeglicher Beurteilungsschematismus.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38] Die Höherwertigkeit des Arbeitspostens ist (nur) einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da die Beklagte bei der Vergabe des Gesamtergebnisses allein darauf abgestellt hat, ob ein Mitbewerber im Falle einer - im Vergleich zum Kläger - gleichen, geringfügig schlechteren oder schlechteren Leistungseinschätzung der jeweiligen Führungskräfte höherwertiger, noch höherwertiger oder deutlich höherwertiger eingesetzt war, ohne die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, kann dieses Gesamtergebnis auch insofern keinen Bestand haben.
Dass die Vergabe dieses Gesamtergebnisses bei Wahrnehmung einer nach A 11 bewerteten Tätigkeit grundsätzlich möglich war, zeigt wiederum die auf einen so beurteilten Konkurrenten verweisende Stellungnahme der Beklagten vom 22.5.2017 im Verfahren 2 K 2650/16.[vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16][vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16] Aufgrund des dann bestehenden Leistungsgleichstands mit dem (ebenfalls) mit der Bestnote "hervorragend ++" beurteilten und im Verfahren 1 B 809/17 Beigeladenen hätte die Beklagte auf die - gemäß Ziff. 4 a) der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien der Beklagten vom 1.9.2014 - als nachrangiges Auswahlkriterium zu berücksichtigenden Vorbeurteilungen aus der Beurteilungsrunde 2013 zurückgreifen müssen, bei der der Kläger das Gesamturteil "sehr gut ++" und der damals bereits im höheren Amt der Besoldungsgruppe A9_vz befindliche Konkurrent das Gesamturteil "sehr gut Basis" erhalten hat.
Zur Würdigung dieser Vorbeurteilung hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - seinerzeit ausgeführt: "Welcher Vornote die Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation den höheren Stellenwert beimisst, kann nach derzeitigem Erkenntnistand nicht beurteilt werden.
Zugunsten des Antragstellers spricht noch, dass die auf den Plätzen 42 bis 51 der Beförderungsliste geführten Beamtinnen oder Beamten in der Vorbeurteilung 2013, als diese noch der Besoldungsgruppe A 8 angehörten, - wie der Antragsteller - das Gesamturteil ,sehr gut ++' erhielten und trotz einer - offensichtlich schematisch erfolgten - ,Anpassung aufgrund niedrigerem Statusamt' auf das Gesamturteil ,gut ++' in der Beförderungsliste vor dem Beigeladenen eingereiht wurden."[Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 23][Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 23] Aufgrund dieser mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten und gegenteiliger Anhaltspunkte unverändert bestehenden Einschätzung wäre eine Beförderung des Klägers bei (hypothetisch) rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls ernsthaft möglich gewesen.
Rn. 96 Dafür spricht auch, dass er nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im das Verfahren 1 B 809/17 betreffenden Schriftsatz vom 9.11.2017 bei Vergabe der Gesamtnote "hervorragend ++" auf der drittletzten und damit 18. Position der (20 Planstellen umfassenden) Rangfolgenliste der zu befördernden Bewerber der Beförderungsliste 2017 gestanden hätte.[vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17][vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17] Die Beklagte hat diese - wiederum nicht weiter aufklärbare - Behauptung damals jedenfalls nicht in Abrede gestellt.
Rn. 97 Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Beklagten hat der Kläger diesen Kausalzusammenhang nachfolgend auch nicht dadurch unterbrochen, dass er am 9.11.2018 seine Versetzung in den Engagierten Ruhestand beantragt und diesen tatsächlich zum 1.5.2019 angetreten hat, so dass seine Beförderung und auch die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung - mangels Reaktivierungsmöglichkeit - jedenfalls danach tatsächlich nicht mehr in Betracht kam.[vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -][vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -] Anders als im von der Beklagten zur Begründung herangezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts Trier - 7 K 2963/23.TR - hat der Kläger seinen Ruhestandsantrag nicht voreilig bzw. unmittelbar nach Ergehen des für ihn positiven - und die Beklagte für den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 zur Neubeurteilung verpflichtenden - Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2017 im Verfahren 2 K 2650/16 und des für ihn positiven Senatsbeschlusses vom 27.2.2018 im Verfahren 1 B 809/17 - womit der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung untersagt worden war, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen - eingereicht, sondern fast 12 bzw. 9 Monate später, ohne dass die Beklagte in der Zwischenzeit - gemäß ihrer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung - eine neue Beurteilung erstellt hätte.
So hat er hinsichtlich der Beförderungsrunde 2017 nicht nur die für ihn positive Eilentscheidung des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - erstritten, mit der der Beklagten unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen.
Selbst wenn der Kläger anstelle des im Verfahren 2 L 1122/17 bzw. 1 B 809/17 Beigeladenen im Zuge der Beförderungsrunde 2017 ausgewählt worden wäre, sei realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass die diese Beförderungsrunde betreffenden - bundesweit - insgesamt sieben Eilverfahren bis dahin hätten rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden können.
- OVG Saarland, 14.06.2018 - 1 B 148/18
Bewerberauswahl; Auswirkungen des krankheitsbedingten Fehlens einer nach den …
Rn. 10 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht des Weiteren vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und bei einer rechtsfehlerfreien erneuten Auswahlentscheidung eine Beförderung des Antragstellers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ernsthaft möglich ist.(siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris).Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz bereits dann gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
- VG Saarlouis, 09.09.2024 - 2 L 875/24
Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung aufgrund Anlassbeurteilungen bei …
Rn. 19 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - und vom 29.03.2016 - 1 B 2/16 -, jeweils juris.Rn. 23 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 - und vom 30.03.2018 - 1 B 827/17 -, jeweils juris.
- VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 175/18
Auswahlentscheidung; Beurteilung; Schadensersatz wegen unterbliebener …
Diese Begründungsfehler betreffen jedenfalls eine Vielzahl der für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen der bei der W. beschäftigten Beamtinnen und Beamten (vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 - OVG 10 S 47.18 - und vom 27.06.2018 - OVG 10 S 83.17 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 - HambOVG, Beschluss vom 13.02.2018 - 5 Bs 268/17 - NdsOVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 -, sämtlich juris). - OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der …
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris; Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris) hat das Verwaltungsgericht hierzu (mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG) ausgeführt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden dürfen. - OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Unzulässige Auswahlentscheidung bei Verzicht auf Regelbeurteilung
Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten nunmehr ausgewählt zu werden, offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.[Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 1 B 809/17 - Rn. 12 ff., juris][Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 1 B 809/17 - Rn. 12 ff., juris]. - VG Saarlouis, 26.09.2025 - 2 L 1383/25
Auswahlverfahren bei Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten und nicht …
Dies rechtfertigt es, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Beschlusstenors vorläufig zu sichern[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016, 1 B 2/16, Rn. 41, vom 23.08.2017, 1 B 454/17, Rn. 28 und vom 27.02.2018, 1 B 809/17, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v.][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016, 1 B 2/16, Rn. 41, vom 23.08.2017, 1 B 454/17, Rn. 28 und vom 27.02.2018, 1 B 809/17, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v.]. - VG Saarlouis, 29.03.2018 - 2 L 1723/17
Auswahl zur Beförderung; Rückgriff auf ein nachrangiges Auswahlkriterium; …
Rn. 27 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris. - VG Saarlouis, 17.08.2020 - 2 L 331/20
Beförderung; hier: einstweilige Anordnung
Rn. 50 Vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 -2 BvR 2223/15-, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 -1 B 2/16-, vom 23.08.2017 -1 B 454/17- und vom 27.02.2018 -1 B 809/17-, jeweils juris. - VG Saarlouis, 14.05.2025 - 2 L 687/25
Mindestdienstzeit von 25 Jahren als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel …
Dies rechtfertigt es, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Beschlusstenors vorläufig zu sichern.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 - 1 B 2/16 -, Rn. 41, vom 23.08.2017 - 1 B 454/17 -, Rn. 28 und vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 -, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 - 2 L 334/20 -, n.v.][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016 - 1 B 2/16 -, Rn. 41, vom 23.08.2017 - 1 B 454/17 -, Rn. 28 und vom 27.02.2018 - 1 B 809/17 -, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020 - 2 L 334/20 -, n.v.]. - OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 323/19
Fehlerhaftigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung; Einbeziehung von …
- VG Saarlouis, 09.07.2021 - 2 L 1421/20
Fall einer sich im Beförderungsverfahren der Deutschen Telekom durchsetzenden …
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