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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17397
BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05 (https://dejure.org/2006,17397)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 B 86.05 (https://dejure.org/2006,17397)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2006 - 1 B 86.05 (https://dejure.org/2006,17397)
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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Wolters Kluwer

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder die Beweiswürdigung aus sonstigen Gründen willkürlich ist, kann auch hier dahinstehen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 13).

    Rn. 10 Die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - a.a.O. und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ).

  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 1 B 85.05 ; in diesem Sinne auch schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270).

    Rn. 11 Die offenkundig aus dem Verfahren BVerwG 1 B 85.05 übernommene Behauptung, die Beklagte habe sich durch einen Schriftsatz vom 21. November 2003 unter Vorlage des erwähnten Urteils und durch Überreichung des erwähnten Beschlusses in der Berufungsverhandlung am 16. März 2005 auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig ausdrücklich bezogen, trifft ausweislich der Gerichtsakten nicht zu.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 212/01

    Russland, Christen, Armenier, Tschetschenen, Moslems, Mischehen, Verfolgung durch …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 4 Vor dem Hintergrund, dass mehrere andere Oberverwaltungsgerichte (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 -, Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - , Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - , nunmehr auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11.03 - und Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - ) eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation bejaht hätten, hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,.

    Rn. 9 b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus eine Verletzung der ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin sieht, dass das Berufungsgericht sich erkennbar nicht mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 - und Beschluss vom 1. März 2005 - 1 LB 25/04 -), auseinander gesetzt habe, führt dies hier ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 1 B 85.05 ; in diesem Sinne auch schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270).
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 4 Vor dem Hintergrund, dass mehrere andere Oberverwaltungsgerichte (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 -, Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - , Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - , nunmehr auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11.03 - und Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - ) eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation bejaht hätten, hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie, …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 4 Vor dem Hintergrund, dass mehrere andere Oberverwaltungsgerichte (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 -, Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - , Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - , nunmehr auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11.03 - und Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - ) eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation bejaht hätten, hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,.
  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 4 Vor dem Hintergrund, dass mehrere andere Oberverwaltungsgerichte (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 -, Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - , Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - , nunmehr auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11.03 - und Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - ) eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation bejaht hätten, hält die Beklagte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,.
  • BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Anforderungen an eine Urteilsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 10 Die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr;… vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - a.a.O. und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.2005 - 1 LB 25/04
    Auszug aus BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
    Rn. 9 b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus eine Verletzung der ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin sieht, dass das Berufungsgericht sich erkennbar nicht mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 - und Beschluss vom 1. März 2005 - 1 LB 25/04 -), auseinander gesetzt habe, führt dies hier ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
  • BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11

    Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines …

    Rn. 4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05).
  • BVerwG, 06.07.2012 - 10 B 18.12

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für die Erstreckung der …

    Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05 ).
  • BVerwG, 06.07.2012 - 10 B 17.12

    Vorverfolgung in Tschetschenien; Gruppenverfolgung; Beweiserleichterung

    Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05 ).
  • BVerwG, 20.12.2007 - 10 B 75.07

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Begründungserfordernis, …

    Rn. 4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris und BVerwG 1 B 86.05 ).
  • BVerwG, 14.05.2007 - 1 B 103.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Begründungsmangel, rechtliches Gehör, …

    Rn. 4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris und - BVerwG 1 B 86.05 -).
  • BVerwG, 14.05.2007 - 1 B 108.06

    Verfahrensrüge wegen mangelhafter Begründung zur Gefahr einer konventionswidrigen …

    Rn. 4 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris und - BVerwG 1 B 86.05 - nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 1 B 165.06

    Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach bei inländischer Fluchtalternative; …

    Rn. 15 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris und - BVerwG 1 B 86.05 -).
  • BVerwG, 06.07.2012 - 10 B 19.12

    Gerichtliche Begründungspflicht bei einer Entscheidung über Verfolgungsgefährdung …

    Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05 ).
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