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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,29
BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75 (https://dejure.org/1977,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1977 - 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75 (https://dejure.org/1977,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75 (https://dejure.org/1977,29)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hausgehilfin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ausgaben für eine Hausgehilfin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG verstößt gegen den Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufstätige Ehegatten - Aufwendungen für Kinderbetreuung - Hausgehilfe - Betriebsausgaben - Werbungskosten - Verstoß gegen Gleichheitssatz - Berufsfördernde Beschäftigung - Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Freibetrag für außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufstätige Ehegatten - Aufwendungen für Kinderbetreuung - Hausgehilfe - Betriebsausgaben - Werbungskosten - Verstoß gegen Gleichheitssatz - Berufsfördernde Beschäftigung - Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Freibetrag für außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufstätige Ehegatten; Aufwendungen für Kinderbetreuung; Hausgehilfe; Betriebsausgaben; Werbungskosten; Verstoß gegen Gleichheitssatz; Berufsfördernde Beschäftigung; Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Freibetrag für außergewöhnliche Belastung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 1
  • NJW 1978, 877
  • DB 1978, 616
  • BStBl II 1978, 174
 
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Wird zitiert von ... (112)Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73
    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung für einen Vergleich von Ehen, in denen die Frau berufstätig ist, mit Ehen ohne Berufstätigkeit der Frau keinen Maßstab bietet (BVerfGE 9, 237 [247 f.]; 11, 64 [69]; 21, 1 [5]; 43, 108 [118]).

    Eine Verpflichtung hierzu ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (BVerfGE 43, 108 (121 ff.)).

    Insbesondere die auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelegte Einkommensteuer (BVerfGE 13, 290 [297]; 29, 402 [412] - Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] - Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] - Stabilitätszuschlag -) muß sich tunlichst an der individuellen Leistungsfähigkeit orientieren (BVerfGE 43, 108 [120] - Familienlastenausgleich -).

    Dieses einleuchtende Postulat erweist sich jedoch - wie immer wieder in der Finanzwissenschaft betont wird - als vieldeutig, wenn daraus konkrete Schlüsse gezogen werden sollen (vgl. BVerfGE 43, 108 [120];… Kurt Schmidt, Die Steuerprogression, 1960, S. 42; Dieter Pohmer, Finanzarchiv NF, Bd. 27, 1968, S. 139 ff., 143;… Riedmaier, DStR 1976, S. 359).

    Ob der Gesetzgeber das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rein verwirklicht, kann das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen (vgl. BVerfGE 27, 58 [68] - Kilometer-Pauschale-; 43, 108 [120]).

    Wenn auch dieses "Nettoprinzip" nicht ausnahmslos verwirklicht werden muß (vgl. BVerfGE 34, 103 [117]; 43, 108 [119]), so darf es doch gerade bei der Besteuerung des durch Art. 12 Abs. 1 GG besonders geschützten persönlichen Arbeitsertrages nicht ohne gewichtigen Grund preisgegeben werden.

    Rn. 117 Daß diese Normen auch dem Steuergesetzgeber richtungsweisende Verpflichtungen auferlegen, ist unbestritten und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfGE 6, 55 [76, 82]; 32, 260 [267]; 43, 108 [119]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73
    Rn. 117 Daß diese Normen auch dem Steuergesetzgeber richtungsweisende Verpflichtungen auferlegen, ist unbestritten und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfGE 6, 55 [76, 82]; 32, 260 [267]; 43, 108 [119]).

    Das folgt bereits aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 55 [81 f.]; 21, 329 [353]) und wird erst recht offenkundig, wenn die verfassungsrechtliche Würdigung vom Grundrecht der Berufsfreiheit ausgeht, das die Entscheidung zur Berufstätigkeit dem Staatsbürger freistellt.

    Zu dieser Gleichberechtigung gehört, daß Frauen die Möglichkeit haben, nut gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger (BVerfGE 6, 55[82]).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73
    Der nach dieser Vorschrift gebotene Schutz von Ehe und Familie gewährt Eheleuten einen Anspruch darauf, nicht allein deshalb, weil sie verheiratet sind, gegenüber Ledigen benachteiligt zu werden (vgl. insbesondere BVerfGE 9, 237 [247]; 32, 260 [267 f.]).

    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung für einen Vergleich von Ehen, in denen die Frau berufstätig ist, mit Ehen ohne Berufstätigkeit der Frau keinen Maßstab bietet (BVerfGE 9, 237 [247 f.]; 11, 64 [69]; 21, 1 [5]; 43, 108 [118]).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Rn. 112 aa) Die Abgrenzung, ob Aufwendungen den Bereich der Einkommenserzielung, die berufliche Sphäre oder den einkommensteuerlich (jedenfalls im Grundsatz) unbeachtlichen Bereich des Privaten und der Einkommensverwendung betreffen, ist nicht immer leicht durchzuführen, weil beide Bereiche im Leben eines Menschen häufig gleichzeitig eine Rolle spielen, so dass Aufwendungen für den privaten Bereich in mehr oder minder großem Umfang in den beruflichen Bereich hinüberwirken und umgekehrt (BVerfGE 47, 1 ).

    Die Zuordnung derartiger gemischt veranlasster Aufwendungen zu Werbungskosten (Betriebsausgaben) oder zu Kosten der Lebensführung, die gegebenenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig sind, ist in erster Linie ein vom Steuergesetzgeber zu lösendes Problem (vgl. BVerfGE 47, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen und eine vom Gesetzgeber getroffene Lösung beanstanden, wenn sich dieser bei der Abgrenzung evident nicht mehr vom Gerechtigkeitsdenken leiten lässt, sondern willkürlich verfährt (BVerfGE 47, 1 ;… vgl. ferner Hey, FR 2008, S. 1033 ;… Thiemann, JZ 2015, S. 866 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Rn. 52 Im Übrigen wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Versagung des Abzugs von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht verletzt, da eine in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende (stRspr, z.B. BVerfGE 37, 1 ; 47, 1 ; 98, 83 ; 113, 128 ; 123, 132 ) berufsregelnde Tendenz der einkommensteuerrechtlichen Regelung nicht erkennbar ist.
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