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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,10
BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
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Hochschul-Urteil

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hochschul-Urteil

  • opinioiuris.de

    Hochschul-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des niedersächsischen Gesamthochschulvorschaltgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zeit.de (Pressebericht, 15.06.1973)

    Stellungnahmen von Betroffenen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • zeit.de (Pressebericht, 15.6.1973)

    Ein Ende ohne neuen Anfang - Das Bundesverfassungsgericht zur Mitbestimmung in den Hochschulen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.1972)

    Die Drittelparität vor Gericht

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 79
  • NJW 1973, 1176
 
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Wird zitiert von ... (482)Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Da er auf kein bestimmtes Organisationsmodell der Universitätsselbstverwaltung verpflichtet ist, sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z.B.: Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmgewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 33, 303 [341 f.]).

    Rn. 222 a) Der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit außerhalb des Kernbereichs des Unabstimmbaren beruht auf Erwägungen, die der Senat schon in anderem Zusammenhang in der Facharzt-Entscheidung angestellt hat, daß nämlich in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der durch das Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip über die von der Verfassung offengelassenen Fragen zu entscheiden (BVerfGE 33, 125 [159]; vgl. auch BVerfGE 33, 303 [334] mit weiteren Nachweisen).

    Wenn auch in bezug auf solche Teilhabeberechtigungen noch manches klärungsbedürftig sein mag, so stehen sie doch grundsätzlich - wie der Senat im numerus-clausus-Urteil unter allgemeiner Zustimmung für den Fall eines verfassungsrechtlich begründeten Teilhaberechts ausgeführt hat (BVerfGE 33, 303 [333 ff.]) - unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; sie sind ihrer Natur nach notwendig regelungsbedürftig.

    Diese Linie hat der Senat noch im numerus-clausus- Urteil eingehalten (BVerfGE 33, 303 [333]), obwohl Zulassungsbeschränkungen den abgewiesenen Bewerber in seiner freien Lebensgestaltung weitaus härter treffen, als Hochschullehrer durch Organisationsnormen der strittigen Art betroffen sein könnten.

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Rn. 128 1. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]).

    Rn. 136 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keinen Anlaß gehabt, die namentlich in den 20er Jahren viel erörterte Frage zu entscheiden, ob in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ein (oder: das) "Grundrecht der deutschen Universität" zu erblicken sei (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]).

    Da er auf kein bestimmtes Organisationsmodell der Universitätsselbstverwaltung verpflichtet ist, sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z.B.: Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Gremiums, Verpflichtung zur erneuten Beratung mit veränderter Stimmgewichtung oder die Beteiligung des Staates als Schlichter und Vertreter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 33, 303 [341 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Rn. 131 2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 [371 f.]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff.] - Mephisto; 33 303 [330 f.] - numerus clausus).

    Der Begriff der objektiven Wertentscheidung ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst entwickelt worden, um den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich vor einer Relativierung durch solche Regelungen zu sichern, die nicht speziell das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Grundrechtsträger, sondern die Beziehungen der Bürger untereinander betreffen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204]; 25, 256 [263]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Rn. 131 2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 [371 f.]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff.] - Mephisto; 33 303 [330 f.] - numerus clausus).

    Eine Verfassungsverletzung könnte unter diesem zweiten Gesichtspunkt überhaupt erst dann festgestellt werden, wenn sich die Beurteilung der Sachlage durch den Gesetzgeber und die von ihm für geboten erachteten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren unter Berücksichtigung der Komplexität der Problematik als "offensichtlich fehlsam" erwiesen hätten (vgl. dazu etwa BVerfGE 7, 377 [412]; 16, 147 [187 f.]; 24, 367 [406]; 30, 250 [262 f.]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Rn. 131 2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 [371 f.]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff.] - Mephisto; 33 303 [330 f.] - numerus clausus).

    Der Begriff der objektiven Wertentscheidung ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst entwickelt worden, um den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich vor einer Relativierung durch solche Regelungen zu sichern, die nicht speziell das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Grundrechtsträger, sondern die Beziehungen der Bürger untereinander betreffen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204]; 25, 256 [263]).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Die Verfassungsbeschwerden wären dann unzulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Grundrechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf den ambivalenten Charakter derartiger Organisationsnormen (vgl. BVerfGE 14, 263 [275]) ausschließlich durch die von den Kollegialorganen zu treffenden und ihrerseits anfechtbaren Entscheidungen denkbar, eine Verletzung der von den Beschwerdeführern bezeichneten Grundrechte durch diese Normen selbst daher gar nicht möglich wäre.

    Solche Normen sind ambivalent in dem Sinne, daß sie keineswegs notwendig zu Einwirkungen in den Kernbereich des Unabstimmbaren führen (vgl. BVerfGE 14, 263 [275]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188] - Mephisto - für den Künstler).

    Rn. 131 2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 [371 f.]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff.] - Mephisto; 33 303 [330 f.] - numerus clausus).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Eine Verfassungsverletzung könnte unter diesem zweiten Gesichtspunkt überhaupt erst dann festgestellt werden, wenn sich die Beurteilung der Sachlage durch den Gesetzgeber und die von ihm für geboten erachteten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren unter Berücksichtigung der Komplexität der Problematik als "offensichtlich fehlsam" erwiesen hätten (vgl. dazu etwa BVerfGE 7, 377 [412]; 16, 147 [187 f.]; 24, 367 [406]; 30, 250 [262 f.]).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Daß selbstverständlich jede Organisationsform in irgendeiner Beziehung "Herrschaftsorganisation" ist (vgl. dazu auch BVerfGE 9, 268), besagt nichts für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Herrschaftsrechte speziell aus Grundrechten abgeleitet werden dürfen oder gar müssen, noch dazu, wenn diese Herrschaftsrechte nicht dem einzelnen Grundrechtsträger, sondern einer aus dem großen Kreis aller Grundrechtsträger ausgegrenzten privilegierten Gruppe zuerkannt und von Repräsentativorganen wahrgenommen werden.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Eine Auslegung eines Individualgrundrechts, die rigoros sogar solche Regelungen ausschließen würde, müßte auf die Dauer eine gefährliche Grundrechtsverdrossenheit erzeugen und wäre zudem unvereinbar mit dem, was der Senat im Urteil über die hessische Förderstufe selbst empfohlen hat, daß nämlich umstrittene (Schul-)Reformen "in einem freiheitlichen Staat weniger mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt als vielmehr unter - soweit wie möglich - freiwilliger Beteiligung der Betroffenen vorangetrieben werden" sollten (BVerfGE 34, 165 [199]).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Unfallversicherungsgesetz

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

  • BVerfG, 09.07.1975 - 1 BvR 572/70

    Rechtswegerschöpfung bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 10.11.1970 - 1 BvR 398/70

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen …

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

  • BVerfG - 1 BvR 219/68 (anhängig)

    Hessisches Universitätsgesetz - Kollegialverfassung - …

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Wenn das Mitbestimmungsgesetz mit der Zweitstimme des Vorsitzenden jedenfalls im Regelfall sogar ein leichtes Übergewicht der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat vorsieht, muß deshalb die Annahme vertretbar erscheinen, daß seine Regelungen nicht zur Funktionsunfähigkeit der erfaßten Unternehmen führen werden (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [142f] - Hochschulurteil).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …

    Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 35, 79 ; 49, 89 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 110, 141 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 130, 263 ; 133, 168 ) zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs.
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