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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,2
BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 (https://dejure.org/1958,2)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 (https://dejure.org/1958,2)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 (https://dejure.org/1958,2)
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Apotheken

Art. 12 GG, verfassungsrechtliche Anforderungen an berufsregelnde Gesetze: Prüfung nach der "Dreistufentheorie"

Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unterteilung der Berufsfreiheit in Berufsausübungs- und Berufswahlregelungen; Apotheken-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewerbefreiheit - Apothekerurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zeit.de (Pressebericht, 19.06.1958)

    Bittere Pille für die Apotheker

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Apothekenurteil

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.4.1958)

    Röber rüttelt an der deutschen Apotheke

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Apotheken-Entscheidung" - Verständnis und Umfang der Berufsfreiheit

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 377
  • NJW 1958, 1035
  • MDR 1958, 573
  • DVBl 1958, 500
  • BB 1958, 603
  • BB 1958, 641
  • DÖV 1958, 525
  • DÖV 1958, 538
 
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Wird zitiert von ... (1098)Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 22.11.1956 - I C 221.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 167 [170]) ist deshalb im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Übergang von der Tätigkeit eines angestellten zur Tätigkeit eines selbständigen Apothekers ein Akt der Berufswahl ist, der dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG untersteht.

    Rn. 64 Daß die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sich im vorstehend entwickelten Sinne auf Berufsausübung und Berufswahl bezieht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend angenommen (vgl. etwa Hamel DVBl. 1958 S. 37 und die dort angegebenen Belege); namentlich vertreten sowohl der Bundesgerichtshof wie das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß der Gesetzgeber die Aufnahme gewisser Berufe von einer Erlaubnis, der "Zulassung", und diese von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen könne (s. etwa BVerwGE 4, 167 [169]; 4, 250 [255]; BGH in den Vorlagegutachten BGHSt 4, 385 [391]; 7, 394 [399]).

    Namentlich geht es nicht an, mit dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen, die unabweisbare Notwendigkeit einer gesetzlichen Maßnahme müsse deshalb geprüft werden, weil von ihrer Anerkennung die Zulässigkeit eines Eingriffs in den Wesensgehalt des Grundrechts abhänge (BVerwGE 2, 85 [87]; 4, 167 [171 f.]).

    Allerdings ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 167 [174 f.]) grundsätzlich zu fordern, daß jeder, der eine Apotheke erwirbt oder neu eröffnet, solche wirtschaftlichen Notwendigkeiten von vornherein einkalkulieren muß.

    Diese Frage mußte das Gericht verneinen; nach seiner Überzeugung entspricht gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung, der Verfassungslage, was auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich annimmt (BVerwGE 4, 167).

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Rn. 26 Das Recht der Errichtung von Apotheken gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Nr. 11 GG (BVerfGE 5, 25).

    Dieses Gesetz ist durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 (BVerfGE 5, 25) für nichtig erklärt worden.

    Die Reichsgewerbeordnung nimmt die "Errichtung und Verlegung von Apotheken" von ihrem Geltungsbereich aus, aber nicht deshalb, weil der Apothekenbetrieb kein Gewerbe sei, sondern weil das Apothekenrecht einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfe (s. dazu BVerfGE 5, 25 [30]).

    Die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers brauchen hier nicht näher untersucht zu werden, da die bayerische Regelung in Übereinstimmung mit den allgemeinen deutschen Apothekenverhältnissen (vgl. BVerfGE 5, 25) - trotz gewisser öffentlich-rechtlicher Bindungen sich ihrer Struktur nach als eine gewerberechtliche darstellt.

  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Er umfaßt nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten "Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen (erlaubten) Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen (grundsätzlich ebenso BVerwGE 2, 89 [92]; 4, 250 [254 f.]).

    Es liegt kein Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht "seinem Wesen nach" für solche Berufe nicht gelte, wie das Bundesverwaltungsgericht meint (BVerwGE 2, 85 [86]; 4, 250 [254]).

    Rn. 64 Daß die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sich im vorstehend entwickelten Sinne auf Berufsausübung und Berufswahl bezieht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend angenommen (vgl. etwa Hamel DVBl. 1958 S. 37 und die dort angegebenen Belege); namentlich vertreten sowohl der Bundesgerichtshof wie das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß der Gesetzgeber die Aufnahme gewisser Berufe von einer Erlaubnis, der "Zulassung", und diese von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen könne (s. etwa BVerwGE 4, 167 [169]; 4, 250 [255]; BGH in den Vorlagegutachten BGHSt 4, 385 [391]; 7, 394 [399]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 [12]; 4, 7 [15 f.]; 6, 32 [40]).

    Das würde der Bedeutung gerade dieses Grundrechts nicht entsprechen, sich kaum mit der besonderen (pleonastischen) Betonung der "freien" Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 vertragen und überdies mit der Gesamttendenz des Grundrechtsabschnitts in Widerspruch stehen, der, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. Januar 1957 (BVerfGE 6, 32 [40 f.]) dargelegt hat, "leerlaufende" Grundrechte im früheren Sinne nicht mehr kennt.

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Das Grundgesetz ist wirtschaftspolitisch in dem Sinn neutral, daß der Gesetzgeber jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen darf, sofern er dabei das Grundgesetz, insbesondere die Grundrechte, beachtet (BVerfGE 4, 7 [17 f.]).

    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 [12]; 4, 7 [15 f.]; 6, 32 [40]).

  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Es liegt kein Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht "seinem Wesen nach" für solche Berufe nicht gelte, wie das Bundesverwaltungsgericht meint (BVerwGE 2, 85 [86]; 4, 250 [254]).

    Namentlich geht es nicht an, mit dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen, die unabweisbare Notwendigkeit einer gesetzlichen Maßnahme müsse deshalb geprüft werden, weil von ihrer Anerkennung die Zulässigkeit eines Eingriffs in den Wesensgehalt des Grundrechts abhänge (BVerwGE 2, 85 [87]; 4, 167 [171 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Es gilt vielmehr auch hier der in der Entscheidung vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198 [208 f.]) entwickelte Grundsatz, daß der Gesetzgeber, wenn er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen muß.
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 [12]; 4, 7 [15 f.]; 6, 32 [40]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Sie hat den (normalen) Fall eines Grundrechts im Auge, das in sich keine abgestuften Schutzbereiche enthält (wie etwa in BVerfGE 2, 266).
  • BGH, 25.01.1952 - VRG 5/51
    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
    Aber auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 4, 375 [377]; DÖV 1955 S. 729 [730]) kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen, weil sie geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte zu relativieren (vgl. die Darstellung bei Klein-v. Mangoldt, Anm. V 4 d zu Art. 19 GG - S. 557 ff. -).
  • BGH, 29.01.1957 - I ZR 53/55

    Arzneimittelverkauf in Drogerien

  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

  • BGH, 25.06.1953 - 3 StR 80/53

    Verbot der Laienwerburg für Büstenmittel - Gültigkeit eines Verbotes von …

  • BGH, 24.11.1955 - 5 StR 311/55
  • BGH, 28.04.1952 - VRG 3/52
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.03.1952 - VRG 2/52
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]).

    Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet" (BVerfGE 7, 377 [397f.]).

    Nicht nur die Art und Weise der Tätigkeit im Beruf ("Berufsausübung"), son dern auch deren Beginn (Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) können entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie beschränkt werden, insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung von dem Leistungsvermögen der Person des Bewerbers abhängt, und durch objektive Zulassungsvoraussetzungen, die unabhängig vom Leistungsvermögen des Bewerbers aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich erscheinen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Soweit es dafür auf die Beurteilung der Sachlage und der Effektivität beabsichtigter Maßnahmen ankommt, hat das Gericht die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde zu legen, solange sie nicht als offensichtlich irrig widerlegt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 [412]; 24, 367 [406]; 35, 148 - abw.M. - [165]).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ; 144, 369 ) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).
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