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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,732
BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00 (https://dejure.org/2000,732)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 (https://dejure.org/2000,732)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 1 C 11.00 (https://dejure.org/2000,732)
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    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Rhld. -Pf. § 6 Abs. 1; Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwälte § 23 Abs. 4
    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf; Berufsausübung; Berufswahl; Gruppe typischer Fälle; Rechtfertigung der Berufsbehinderung; Gestaltungsspielraum

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Rhld.-Pf. § 6 Abs. 1; ; Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwälte § 23 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Berufsständisches Versorgungswerk - Beitrag - Mindestbeitrag - Beruf - Berufsausübung - Berufswahl - Gruppe typischer Fälle - Rechtfertigung der Berufsbehinderung - Gestaltungsspielraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1590
  • NVwZ 2001, 809 (Ls.)
  • DVBl 2001, 741
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    a) Der erkennende Senat hat bisher nicht ausdrücklich die Frage entschieden, ob Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren; er hat dies aber für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 ;… Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 29, S. 21 …und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 31, S. 25).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 331) ausgeführt, dass der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RAVG ermäßigte Beitrag zwar in einzelnen Fällen zu einer unzumutbaren Belastung führen möge, da er unabhängig vom Einkommen des Mitglieds drei Zehntel des Höchstbeitrags betrage, dass diesen Fällen aber durch die zusätzlich eingreifende Härteregelung Rechnung getragen werden könne.

    Der Senat ist demgemäß stets von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft und der Anordnung eines Mindestbeitrags ausgegangen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O.; Beschluss vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u.a. - BVerfGE 70, 1 ).

    Der Beruf des Rechtsanwalts kann weiterhin gewählt werden und bleibt bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise, die auf den entsprechenden Berufs- oder Wirtschaftszweig abstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O.), auch wirtschaftlich sinnvoll.

  • BVerfG, 28.11.1997 - 1 BvR 324/93

    Verfassungsbeschwerde gegen die unvollständige Rückzahlung von in das …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Er kann verletzt sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. - BVerfGE 68, 155 und vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134).

    Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind allerdings hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.02.1994 - 1 B 19.93

    Rechtsanwälte - Versorgungswerk - Ausnahme wegen geringfügiger Beschäftigung

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Der Senat ist demgemäß stets von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft und der Anordnung eines Mindestbeitrags ausgegangen (…vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O.; Beschluss vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Kommt eine die Berufsausübung betreffende Regelung einer Berufswahlregelung nahe, kann sie nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung verdienen (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. - BVerfGE 77, 84 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Arbeitslosigkeit ohne Wettbewerb

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Er bejaht nunmehr diese Frage im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1081/97 - BVerfGE 99, 202 ).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    d) Liegt ein normativer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vor, entsprechen die dem Normgeber dafür gesetzten Grenzen im Ergebnis regelmäßig denjenigen aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 und 36/79 - BVerfGE 62, 256 und vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 ).
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Dabei ist für die revisionsgerichtliche Prüfung grundsätzlich der Inhalt der irrevisiblen Bestimmungen des Landesrechts maßgeblich, den das Oberverwaltungsgericht ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Beförderung Schwerbehinderter

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
    Er kann verletzt sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. - BVerfGE 68, 155 und vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134).
  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BVerwG, 25.10.1995 - 1 B 103.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …

  • BVerwG, 04.07.1995 - 1 B 89.95
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Kommt eine Berufsausübungsregelung - wie im Falle der Klägerin - einer objektiven Berufszugangsregelung nahe, muss sie mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung" verdienen (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - GewArch 2001, 164 - 167; BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 - BVerfGE 77, 84 ).
  • OVG Saarland, 30.03.2022 - 1 C 207/19

    Anhebung des Renteneintrittsalters für Notar und Anhebung der Höhe des …

    Die Berufsfreiheit ist indes berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.[BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rdnr. 11][BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rdnr. 11].

    Sie berührten Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv berufsregelnde Tendenz haben.[BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11][BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11].

    Rn. 62 Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berühren normativ auferlegte Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.[vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rdnrn. 135 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Ls., Os. 1 und Rdnr. 11][vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rdnrn. 135 f.; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Ls., Os. 1 und Rdnr. 11] Eine solch enge Verbindung kann zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein, wenngleich Abgabenlasten oft nur in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist.[BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.][BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rdnrn. 138 f.] Eine berufsregelnde Tendenz erfordert nicht, dass die Norm die Berufstätigkeit unmittelbar betrifft.

    Der Berufsbezug kann auch gegeben sein, wenn die Norm Rahmenbedingungen der Berufsausübung gestaltet.[BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11][BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 11] Hiervon ist vorliegend auszugehen.

    Gleichwohl kann die Festlegung des Mindestbeitragssatzes je nach der Höhe des kraft dieses Mindestbeitragssatzes und der satzungsrechtlich vorgegebenen Bemessungsgrundlage monatlich zu zahlenden Mindestbeitrags zum Versorgungswerk einer Berufswahlregelung nahekommen, wenn sie eine Rahmenbedingung für die Berufsausübung so gestaltet, dass dadurch ein grundsätzliches Ziel jeder Berufstätigkeit, die Erlangung eines angemessenen Einkommens, deutlich verfehlt werden kann.[BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 17][BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnr. 17] Diesem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgen.

    Ein solcher - eine oder mehrere typische Gruppe(n) belastender - Eingriff kann also, wenn er eine einer Berufswahlregelung nahe kommende Berufsausübungsregelung darstellt, nur mit Gründen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie die Berufsbehinderung rechtfertigen.[BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnrn. 13 f.][BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O., Rdnrn. 13 f.] Auch unter der Geltung dieses strengen Maßstabs[vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rdnrn. 40 ff.][vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2016 - 9 S 2122/14 -, juris Rdnrn. 40 ff.] stellt sich wie bereits ausgeführt die Erhaltung und Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines berufsständischen Versorgungswerks als Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14

    Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes

    Rn. 36 Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe als solche ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590), des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 04.04.1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653, und vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134) wie auch des erkennenden Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 1817/11 - Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 - DVBl. 2000, 1064) geklärt.

    Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.; unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 302, m.w.N.).

    Dabei ist allerdings in jedem Fall die weite Gestaltungsfreiheit des Normgebers auf dem Gebiet der Sozialordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).

    Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind allerdings hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluss vom 28.11.1997, a.a.O.; siehe ferner BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265, 275, und vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50).

    Ein solcher Eingriff kann also, wenn er eine einer Berufswahlregelung nahe kommende Berufsausübungsregelung darstellt, nur mit Gründen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie die Berufsbehinderung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).

    Es steht im vorliegenden Fall auch kein Mindestbeitrag in Rede, der einer Berufswahlregelung nahe kommen kann, wenn aufgrund seiner Gestaltung ein angemessenes Einkommen nicht zu erlangen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).

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