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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,29179
BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23 (https://dejure.org/2024,29179)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2024 - 1 C 17.23 (https://dejure.org/2024,29179)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17.23 (https://dejure.org/2024,29179)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Keine Verkürzung der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeiten durch Sicherung des Lebensunterhalts und Vorhalten von Wohnraum

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine Verkürzung der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeiten durch Sicherung des Lebensunterhalts und Vorhalten von Wohnraum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Keine Verkürzung der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeiten durch Sicherung des Lebensunterhalts und Vorhalten von Wohnraum

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 36a Abs 1
    Syrien: Wohnung und Arbeit verkürzen Trennungszeit bzgl. Ehegattennachzug nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Verkürzung der den Eheleuten zuzumutenden Trennungszeiten durch Sicherung des Lebensunterhalts und Vorhalten von Wohnraum

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verkürzung der Trennungszeit beim Ehegattennachzug durch Sicherung von Lebensunterhalt und Vorhalten von Wohnraum

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eheschließung nach der Flucht: Zwei Jobs verkürzen nicht die Trennungszeit bei Nachfluchtehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten - und keine Verkürzung der Trennungszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Verkürzung der Trennungszeit beim Ehegattennachzug durch Sicherung von Lebensunterhalt und Vorhalten von Wohnraum

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug: Wohnung und Arbeit verkürzen Trennungszeit nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 183, 274
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Rn. 12 Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist in tatsächlicher Hinsicht der Zeitpunkt der am 28. August 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht; in rechtlicher Hinsicht ist auf die aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 10).

    Der Binnensystematik des § 36a AufenthG ist zu entnehmen, dass der Begriff "lange Zeit" das Maß der Trennungszeit geringer als die im Rahmen von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu wahrenden verfassungsrechtlichen Höchstfristen ansetzt (vgl. zu diesen Fristen BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 36 …und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 30).

    Rn. 30 a) Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, da sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen worden ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 14 bis 19).

    Die Differenzierung zwischen vor und nach der Flucht geschlossenen Ehen steht mit höherrangigem Recht im Einklang (…BVerwG, Urteile vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 15 bis 29 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 14 bis 27; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 20 bis 32).

    Unter Abwägung der gewichtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der familiären Belange des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten andererseits hat es entschieden, dass für den Fall, dass den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist, Wartezeiten von fünf Jahren das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß noch nicht übersteigen und dass für den Fall, dass die (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten auf unabsehbare Zeit ausscheidet, jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet regelmäßig eine Ausnahme bereits bei einer mehr als vier Jahre andauernden Trennung von dem Ehegatten anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 36).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Der Binnensystematik des § 36a AufenthG ist zu entnehmen, dass der Begriff "lange Zeit" das Maß der Trennungszeit geringer als die im Rahmen von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu wahrenden verfassungsrechtlichen Höchstfristen ansetzt (…vgl. zu diesen Fristen BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 36 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 30).

    Die Differenzierung zwischen vor und nach der Flucht geschlossenen Ehen steht mit höherrangigem Recht im Einklang (BVerwG, Urteile vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 15 bis 29 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 14 bis 27; zuvor bereits BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 20 bis 32).

    Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet es, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und damit schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 30 f.).

    Wegen des dem gesetzlichen Regelausschluss in § 36a Abs. 3 AufenthG seitens des Gesetzgebers beigemessenen hohen Gewichts müssen die für eine Ausnahme in Betracht zu nehmenden Umstände spezifisch ehe- und familienbezogen und so bedeutsam sein, dass sie bei einer wertenden Gesamtschau einen Ausschluss des Antragstellers von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 LS und Rn. 31).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32).

  • EGMR, 09.07.2021 - 6697/18

    Syrien: Wartefrist von 3 Jahren für Familienzusammenführung widerspricht Artikel …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Danach dürfen die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich der Zusammenführende während eines Zeitraums, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen (vgl. auch EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18, M. A./Dänemark - Rn. 153 ff.).

    Wenngleich die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, Wartefristen von mehr als zwei Jahren vorzusehen, solange diese Fristen es gestatten, im Einzelfall den spezifischen Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen, ist die rechtliche Vorgabe einer Wartefrist von zwei Jahren jedenfalls unions- und verfassungsrechtskonform (vgl. zum Ganzen auch EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18 - Rn. 179; BVerfG…, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 und Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 49).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20

    Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Der Binnensystematik des § 36a AufenthG ist zu entnehmen, dass der Begriff "lange Zeit" das Maß der Trennungszeit geringer als die im Rahmen von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu wahrenden verfassungsrechtlichen Höchstfristen ansetzt (…vgl. zu diesen Fristen BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 36 und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 32 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 30).

    Die Differenzierung zwischen vor und nach der Flucht geschlossenen Ehen steht mit höherrangigem Recht im Einklang (BVerwG, Urteile vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Buchholz 402.242 § 36a AufenthG Nr. 2 Rn. 15 bis 29 und - 1 C 50.20 - juris Rn. 14 bis 27; zuvor bereits BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 20 bis 32).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Wenngleich die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, Wartefristen von mehr als zwei Jahren vorzusehen, solange diese Fristen es gestatten, im Einzelfall den spezifischen Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen, ist die rechtliche Vorgabe einer Wartefrist von zwei Jahren jedenfalls unions- und verfassungsrechtskonform (…vgl. zum Ganzen auch EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18 - Rn. 179; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 und Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 49).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Wenngleich die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, Wartefristen von mehr als zwei Jahren vorzusehen, solange diese Fristen es gestatten, im Einzelfall den spezifischen Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen, ist die rechtliche Vorgabe einer Wartefrist von zwei Jahren jedenfalls unions- und verfassungsrechtskonform (…vgl. zum Ganzen auch EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18 - Rn. 179; BVerfG…, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 und Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 49).
  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2024 - 1 C 17.23
    Wenngleich die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, Wartefristen von mehr als zwei Jahren vorzusehen, solange diese Fristen es gestatten, im Einzelfall den spezifischen Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen, ist die rechtliche Vorgabe einer Wartefrist von zwei Jahren jedenfalls unions- und verfassungsrechtskonform (…vgl. zum Ganzen auch EGMR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18 - Rn. 179; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 und Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 49).
  • VG Berlin, 03.12.2025 - 38 K 427.24

    Härtefallregelung hinsichtlich eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs

    Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der erheblichen Trennungszeit ist in Fällen wie diesem in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen der stammberechtigten Person im Bundesgebiet, weil erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17/23 -, BVerwGE 183, 274, Rn. 20).
  • VG Berlin, 12.11.2025 - 18 K 159.25
    Eine nach § 36a AufenthG zu berücksichtigende Trennungszeit berechnet sich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17.23 - juris Rn. 20 zu § 36a AufenthG), hier also ab dem 5. Dezember 2022.
  • VG Berlin, 01.07.2026 - 39 K 44.26
    Eine nach § 36a AufenthG zu berücksichtigende Trennungszeit berechnet sich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17.23 -, juris Rn. 20 zu § 36a AufenthG), hier also ab dem 1. August 2023.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2025 - 3 S 153.24

    Visum - Elternnachzug - subsidiär schutzberechtigtes Kind - Wahrnehmung des …

    Rn. 5 Das der Antragsgegnerin zustehende und von ihr bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ordnungsgemäß auszuübende Ermessen bezieht sich auf das "Ob" der Visumerteilung, während die durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung lediglich eine (Zwischen-)Entscheidung über das "Wann" der Visumerteilung zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17.23 - Rn. 10; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 5. Dezember 2024 - OVG 3 B 38/23 - juris Rn. 34 zu § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • VG Berlin, 27.03.2026 - 38 K 194.24
    Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der erheblichen Trennungszeit ist in Fällen wie diesem in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen bzw. der Asylantrag der stammberechtigten Person im Bundesgebiet, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17/23 -, BVerwGE 183, 274, Rn. 20).
  • VG Berlin, 20.12.2024 - 38 L 426.24
    Erst nach der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes wird die Botschaft abschließend über das Visum entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - BVerwG 1 C 17.23 -, Rn. 10, 37).
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