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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35199
BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20 (https://dejure.org/2021,35199)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 1 C 27.20 (https://dejure.org/2021,35199)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 (https://dejure.org/2021,35199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zumutbarkeit der Niederlassung nur bei Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 4 Abs 3; AsylG, § 3e; MRK, Art 3
    Afghanistan: kein subsidiärer Schutzstatus, Revision zurückgewiesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuerkennung des subsidiären Schutzes eines afghanischen Staatsangehörigen wegen begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage eines mit Bundesrecht vereinbaren Maßstabes (s. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 13 ff. ) verfahrensfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger in diesen Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG), er sicher und legal in diese Landesteile reisen kann und er dort aufgenommen wird.

    Der Senat hat zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen, die insbesondere in den Blick zu nehmen sind, in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - (…juris Rn. 26 ff., 33 ff.), das den Beteiligten bekannt ist, dargelegt, dass und aus welchen Gründen das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein muss, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung.

    Rn. 17 3.3 Der Senat hält aus den in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 60 ff.) genannten Gründen daran fest, dass jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation keine Gründe vorliegen, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzurufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rn. 12 Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit März 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass das Berufungsgericht angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seine Rechtsprechung modifiziert hat und auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt sieht, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rn. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugelassene Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. März 2020 zurückgewiesen und zur Begründung - u.a. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 - im Kern ausgeführt: Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, könne offenbleiben, weil in den drei größeren Städten Afghanistans (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) interner Schutz (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehe.
  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rn. 12 Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit März 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass das Berufungsgericht angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seine Rechtsprechung modifiziert hat und auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt sieht, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Die Feststellungen und Bewertungen des Senats in seinen Urteilen vom 29. November 2019 - A 11 2376/19 - und 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 - würden dabei durch die weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat zwischenzeitlich bekannt geworden seien, bestätigt; insbesondere hätten sich die Sicherheitslage in den drei Städten oder die sozioökonomischen Umstände dort nicht in relevanter Weise verändert.
  • BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rn. 12 Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit März 2020 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass das Berufungsgericht angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seine Rechtsprechung modifiziert hat und auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt sieht, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:DE:VGHBW:2020:1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris; s.a. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 - und vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -).
  • BVerwG, 18.02.2015 - 1 B 2.15

    Sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
    Rn. 19 4.1 Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf …

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20

    Nichtannahmebeschluss: Fachgerichte müssen Voraussetzungen von …

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung - …

  • BVerwG, 10.10.2011 - 10 B 24.11

    Einbeziehung der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote im …

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 15.10

    Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …

    Rn. 38 In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG vom 8.7.1988 - 5 B 136/87 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 9 = juris RdNr 3; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: BVerfG vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 ua - BVerfGE 76, 1 [57] = juris RdNr 117; BVerfG [Kammer] vom 16.9.1992 - 2 BvR 1546/92 - juris RdNr 2 f; BVerfG [Kammer] vom 20.10.2021 - 2 BvQ 95/21 - juris RdNr 13; BVerwG vom 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris RdNr 33 ff; BVerwG vom 24.6.2021 - 1 C 27/20 - juris RdNr 14 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23

    Keine Gefahr für ungediente junge Männer russischer Staatsangehörigkeit und …

    Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 15.06.2026 - L 8 AY 43/26

    Leistungsausschluss, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Zumutbarkeit der …

    In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG vom 8.7.1988 - 5 B 136/87 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 9 = juris RdNr. 3; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: BVerfG vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 ua - BVerfGE 76, 1 [57] = juris RdNr. 117; BVerfG [Kammer] vom 16.9.1992 - 2 BvR 1546/92 - juris RdNr. 2 f; BVerfG [Kammer] vom 20.10.2021 - 2 BvQ 95/21 - juris RdNr. 13; BVerwG vom 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris RdNr. 33 ff; BVerwG vom 24.6.2021 - 1 C 27/20 - juris RdNr. 14 ff).
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