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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,239
BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

  • Wolters Kluwer

    Anspuch eines bosnischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; Befristung der Wirkungen von Abschiebung und Ausweisung; Auswirkungen einer früheren Ehe mit einer Deutschen; Zweifel über Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Eigenständiges ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 745
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 ).

    Denn Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich - wie hier bei dem Eltern-Kind-Verhältnis - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz als das Grundrecht (Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 748; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 ).

  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis; …

    Bei einem getrennt lebenden nichtehelichen Vater bedarf es allerdings besonderer Anhaltspunkte - namentlich etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen -, um eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche …

    Der Begriff der familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft fordert jedoch nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 - und v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, jeweils m.w.N.).

    Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen, die aufgrund einer physischen oder psychischen Mißhandlung zur Auflösung der Ehe gezwungen sind (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 8) -, aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen (BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96).

    Der von seinem Prozeßbevollmächtigten in erster Instanz geltend gemachte Umstand, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet schon längere Zeit nicht mehr in der Türkei aufgehalten und von seinem Heimatstaat entfremdet habe, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, weil er in keiner Beziehung zu der Beendigung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96).

    Rn. 25 Offen lassen kann der Senat, ob dem Kläger im Hinblick darauf, daß die Behörde über seinen am 17.2.1995 gestellten Verlängerungsantrag unter der Geltung der alten Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat, unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigungslast ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, zumindest für die zurückliegende Zeit, erwachsen könnte (vl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 - m.w.Nachw.).

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