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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37291
BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 7, 11; BVFG § 27 Abs. 2 Satz 3
    Abkömmling; Aufenthalt; Aufenthaltsrecht; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; Aussiedlungsgebiet; Doppelwohnsitz; Einbeziehung, nachträgliche; Familientrennung, aussiedlungsbedingte; Familienzusammenführung; Verbleib; Wohnsitz, mehrfacher; tatsächlicher Aufenthalt, ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Regelfall eines der Einbeziehung eines Abkömmlings entgegenstehenden Verlassens des Aussiedlungsgebiets wegen Familienzusammenführung in Deutschland

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • doev.de PDF

    Einbeziehung eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 27 Abs. 2 S. 3; BGB § 7
    Einbeziehung eines Angehörigen in den einen erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz ; Voraussetzungen eines Verbleibens im Aussiedlungsgebiet; Vorliegen eines mehrfachen Wohnsitzes eines Spätaussiedlers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 179
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris).

    Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 11).

    Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

    Durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe hat der Gesetzgeber unterstrichen, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG gerade nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne einer deutlich überwiegenden Ortsanwesenheit und einer "gelebten" Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht (§ 27 AufenthG) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Jedenfalls bedarf es nicht eines Willens, auch einen etwa fortbestehenden (weiteren) Wohnsitz aufzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 18).

    Im vorliegenden Fall des Verlassens des Aussiedlungsgebiets zum Zwecke der Familienzusammenführung ist auch nicht zu vertiefen, ob an der bisherigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für Fallkonstellationen eines nachhaltigen Auseinanderfallens von tatsächlichem Aufenthalt und fortbestehendem Domizilwillen für einen Wohnsitz an einem anderen Ort uneingeschränkt festzuhalten oder diese für grenzüberschreitende Sachverhalte, welche die bisherige Rechtsprechung nicht systematisch im Blick hatte, fortzuentwickeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 25).

    Rn. 23 2.2 § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung ebenfalls aus, nachdem die Klägerin bereits im November 2002 ausgesiedelt und ihre Aussiedlung bei Stellung des Antrags auf Einbeziehung des Enkels vollständig abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 19.15

    Spätaussiedler; Aufnahmebescheid; Einbeziehung; nachträglich; Bezugsperson; …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Rn. 14 1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).

    Damit ist die mit der freiwilligen Rückkehr des Enkels und seiner Mutter in die Aussiedlungsgebiete erneut entstandene Familientrennung keine aussiedlungsbedingte mehr, um deren Beseitigung es dem Gesetzgeber mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ging (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 20).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 17.15

    Abkömmling; (Minderjährigen-) Adoption; Aufnahmebescheid; Aussiedlung; …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Für die Sachlage ist aus Gründen des materiellen Rechts ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen, hier also den des Berufungsurteils (Mai 2018) (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 - BVerwGE 156, 164 Rn. 10).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 20.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Rn. 14 1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 21.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Rn. 14 1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • VG Köln, 20.09.2022 - 7 K 3177/21
    Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Rn. 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Rn. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

    Rn. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18.

    Rn. 32 vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2540/18
    Rn. 33 vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29/18 - juris, Rn. 11 und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Rn. 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 und Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Rn. 37 vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016, vom 15.01.2019 und vom 11.09.2019 a.a.O..

    Rn. 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 18.

    Rn. 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 22.

  • VG Köln, 10.07.2023 - 7 K 700/22
    Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Rn. 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Rn. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

    Rn. 31 vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

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