Rechtsprechung
| BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Anspruch eines syrischen Staatsangehörigern mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verschulden bei der Nichteinhaltung der Klagefrist; Überprüfung der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylVfG § 10 Abs. 2 S. 2; AsylG § 74 Abs. 1 Hs. 1
Anspruch eines syrischen Staatsangehörigern mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verschulden bei der Nichteinhaltung der Klagefrist; Überprüfung der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.02.2019)
Rechtsbehelfsbelehrungen in Asylbescheiden: "Mangelnde Sprachkenntnisse sind unbeachtlich"
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 31.03.2017 - 8 A 1613/14
- OVG Hamburg, 28.06.2018 - 1 Bf 92/17
- BVerwG, 17.01.2019 - 1 PKH 48.18
- BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18
Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Rn. 11 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 16.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.).
Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt.
Rn. 19 Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn - wie der Kläger geltend macht - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19).
Rn. 20 c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in die arabische Sprache nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 20 ff.), die sich überdies dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die beigefügte arabische Übersetzung schon nicht entnehmen lassen.
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17
Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein"; …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. - BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18
Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Rn. 11 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 16.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.
- BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11
Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 24 f.) dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts, wie im vorliegenden Fall, ist nicht zulässig. - BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 25.06
Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung von Amts …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Eine solche ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden sind, also offenkundig oder sonst glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 S. 13 und Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 233 S. 21). - BVerwG, 27.03.2000 - 3 B 41.00
Wiedereinsetzung von Amts wegen; Wiedereinsetzungsantrag, Beginn des Fristlaufs
Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 38.18
Eine solche ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden sind, also offenkundig oder sonst glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 S. 13 und Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 233 S. 21).
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2019 - A 12 S 852/18
Asylverfahren; Rechtsbehelfsbelehrung, dass Klage in deutscher Sprache abgefasst …
Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. …sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.) (Rn.23).Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 17 und - 1 C 39.18 - juris Rn. 14 …sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 13 m.w.N.).
Rn. 23 b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. …sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.), der sich der Senat anschließt, nicht unrichtig.
Es ist etwa in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. u.a. Kluth, ZAR 2019, 161, 163 - Anm. zu BVerwG, Urteil vom 29.08.2018, der die kommunikativen Irritationen hinsichtlich der Bedeutung von "abfassen" thematisiert) nicht gefolgt und hat ergänzend ausgeführt (1 C 38.18 - Rn. 18 f.;… 1 C 39.18 - Rn. 15 f.), insbesondere sei die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 17 bis 19).
Rn. 28 Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in der dem Kläger verständlichen Sprache nicht aus; in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung ist eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO eröffnet (…vgl. näher BVerwG, Urteile vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 20 ff.; vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - Rn. 20 und - 1 C 39.18 - Rn. 17).
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