Rechtsprechung
| BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Revisibles Besatzungsrecht - Unbedingtes Verbot mit Ausnahmevorbehalt - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 16.03.1973 - V/1 E 64/72
- VGH Hessen, 25.11.1974 - VI OE 40/73
- BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Papierfundstellen
- DVBl 1979, 277
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62
Devisenbewirtschaftungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Die Weitergeltung des in Art. 1 VO 500 normierten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1965 (BVerfGE 18, 353) nicht zu beanstanden.Das Bundesverfassungsgericht habe sie im Beschluß zum Interzonenhandel (BVerfGE 18, 353) nur am Rande angeführt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1965 (BVerfGE 18, 353) sei auch für den Bereich des nichtkommerziellen Zahlungsverkehrs anzuwenden.
Mit diesem Inhalt stellt sie sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar (BVerfGE 18, 353 [362, 364]).
Diese Betrachtungsweise läßt insbesondere außer acht, daß von Jeder Ermächtigung zum Verwaltungshandeln nur im Sinne des vom Gesetzgeber bestimmten Gesetzeszweck Gebrauch gemacht werden darf (BVerfGE 18, 353 [363]) und daß dieser Zweck sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem das allgemeine, unbedingte Verbot der von Art. 1 Nr. 1 Buchst. c MRG 53 erfaßten Geschäfte zu den dort vorbehaltenen "Ermächtigungen" zur Vornahme solcher Geschäfte steht, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.
Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Vornahme solcher Geschäfte angesichts besonderer - atypischer - Umstände durch besondere Gründe gerechtfertigt sein muß, die das regelmäßig bestehende allgemeine Interesse an der Einhaltung des Verbots überwiegen und deswegen entweder die Herausnahme bestimmter Arten von Geschäften aus dem Verbot durch allgemeine Ausnahmegenehmigungen (vgl. BVerfGE 18, 353 [364]) oder die Abweichung von dem Verbot im Einzelfall durch Erteilung einer Einzelgenehmigung auch angesichts der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen oder sogar gebieten.
In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht z.B. für den Bereich des Interzonenhandels im Hinblick auf die grundrechtliche Freiheitsvermutung des Art. 12 GG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. c MRG 53 angenommen, wenn die Schutzzwecke des Verbots durch das zur Genehmigung vorgelegte einzelne Geschäft nicht nachweisbar beeinträchtigt werden (BVerfGE 18, 353 [364]).
Die besatzungsrechtlichen Regelungen betreffend die Devisenbewirtschaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs sind "gesetzliche Vorschriften, die einer (geschichtlich und rechtlich) extrem gelagerten Ausnahme Situation gerecht werden sollen" (BVerfGE 18, 353 [363]), in der die besatzungsrechtlichen allgemeinen, unbedingten Verbote mit Ausnahmevorbehalt zur Ermöglichung und Sicherung der nötigen Neuordnung des wechselseitigen Devisen- und Güterverkehrs unerläßlich und deswegen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt waren: Eine Regelungsalternative war angesichts der Unmöglichkeit, diese Sachbereiche endgültig und abschließend zu regeln, nicht vorhanden.
Insofern hat die vorliegende - zu den Bereichen des Außenhandels (BVerfGE 12, 281) und des Interzonenhandels (BVerfGE 18, 353) ergangene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 MRG 53 deutlich gezeigt, daß die Ablösung der vorläufigen Regelung des Art. 1 MRG 53 durch eine endgültige rechtliche Ordnung sich nicht nach zeitlichen Kategorien bemessen läßt, sondern nur danach, ob es nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse geboten ist, das Verbot mit Ausnahmevorbehalt durch eine andere Regelung abzulösen, weil sonst die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen besatzungsrechtlichen Regelung wegen der inzwischen geänderten Verhältnisse zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum würde.
- BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
Grundlagenvertrag
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Sie hätten Anspruch auf Schutz und Fürsorge und könnten sich an Jede Behörde der Bundesrepublik mit der Bitte um Verteidigung ihrer Grundrechte wenden (BVerfGE 36 1 [31]).Die Klägerin selbst weist zutreffend darauf hin, daß die Deutsche Demokratische Republik nicht als Ausland angesehen werden darf (BVerfGE 11, 150 [158]; 36, 1 [17]).
- BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60
Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Die Klägerin selbst weist zutreffend darauf hin, daß die Deutsche Demokratische Republik nicht als Ausland angesehen werden darf (BVerfGE 11, 150 [158]; 36, 1 [17]).
- BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58
Devisenbewirtschaftungsgesetze
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Insofern hat die vorliegende - zu den Bereichen des Außenhandels (BVerfGE 12, 281) und des Interzonenhandels (BVerfGE 18, 353) ergangene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 MRG 53 deutlich gezeigt, daß die Ablösung der vorläufigen Regelung des Art. 1 MRG 53 durch eine endgültige rechtliche Ordnung sich nicht nach zeitlichen Kategorien bemessen läßt, sondern nur danach, ob es nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse geboten ist, das Verbot mit Ausnahmevorbehalt durch eine andere Regelung abzulösen, weil sonst die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen besatzungsrechtlichen Regelung wegen der inzwischen geänderten Verhältnisse zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum würde. - BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Der Bundesgesetzgeber ist zwar seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen (BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [169 ff.]). - BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59
Höfeordnung
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Der Bundesgesetzgeber ist zwar seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen (BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [169 ff.]). - BVerwG, 03.10.1972 - I C 38.70
Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 4.75
Die Bedenken, die die Klägerin gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz erhebt, greifen nicht durch Bei der Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. c VO 500 handelt es sich um revisibles Besatzungsrecht (vgl. BVerwGE 41, 13), das ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fortgilt und demgemäß hinsichtlich seiner Gültigkeit nicht auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft werden kann (BVerwGE 41, 13 [19]).
- BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 59.85
Devisenrecht - DDR - Erbgang - Sperrkonto in West-Berlin - Berliner Verordnung - …
Soweit es das Besatzungsrecht zuläßt, ist bei seiner Auslegung und Anwendung deutsches Recht - auch Verfassungsrecht - zu berücksichtigen (so speziell für Art. 1 VO Nr. 500 BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 4.75 - Buchholz 451.63 Nr. 13 unter Hinweis auf das Urteil des gleichen Senats vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 1 C 36.68 - BVerwGE 41, 1 [BVerwG 03.10.1972 - I C 36/68], das voll zur Disposition des deutschen Gesetzgebers stehendes Besatzungsrecht betraf). - BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 60.85
Inhaltsbestimmung von Eigentum - Verfügung über ein Sperrkonto zur Begleichung …
Soweit es das Besatzungsrecht zuläßt, ist bei seiner Auslegung und Anwendung deutsches Recht - auch Verfassungsrecht - zu berücksichtigen (so speziell für Art. 1 VO Nr. 500 BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 4.75 - Buchholz 451.63 Nr. 13 unter Hinweis auf das Urteil des gleichen Senats vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 1 C 36.68 - BVerwGE 41, 1 [BVerwG 03.10.1972 - I C 36/68], das voll zur Disposition des deutschen Gesetzgebers stehendes Besatzungsrecht betraf).
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