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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1648
BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85 (https://dejure.org/1986,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1986 - 1 C 9.85 (https://dejure.org/1986,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 (https://dejure.org/1986,1648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GewO §§ 15, 34c
    Bauherreneigenschaft i. S. v. § GEWO § 34c GewO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbetreibender - Fremdes Grundstück - Bauherr - Auftrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Bauherreneigenschaft bei einem mit dem Bau auf fremdem Grundstück beauftragten Gewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 511
  • NVwZ 1987, 220 (Ls.)
  • BauR 1987, 518
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.1978 - VII ZR 50/77

    Begriff des Bauträgers bzw. Baubetreuers

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85
    Das Berufungsurteil stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978 (GewArch 1978, 160), wonach derjenige nicht Bauherr sei, der auf fremdem Grundstück ein Bauwerk errichte.

    Daraus erklärt sich die Aussage des Bundesgerichtshofs, Bauherr im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei nicht, wer - wie der Kläger - im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines Auftraggebers für diesen einen Bau errichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77 - NJW 1978, 1054 = GewArch 1978, 160; vgl. auch BGH, NJW 1984, 732).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG I C 20.78 - GewArch 1982, 200;… Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO (I) § 15 Rdnr. 17).
  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 59/82

    Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85
    Daraus erklärt sich die Aussage des Bundesgerichtshofs, Bauherr im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei nicht, wer - wie der Kläger - im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines Auftraggebers für diesen einen Bau errichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77 - NJW 1978, 1054 = GewArch 1978, 160; vgl. auch BGH, NJW 1984, 732).
  • OLG Bremen, 26.01.1977 - 3 U 77/76

    Erfolgsaussichten einer Berufung wegen vermeintlicher positiver …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 9.85
    Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Januar 1977 (NJW 1977, S. 638 [OLG Bremen 26.01.1977 - 3 U 77/76]) handelt es sich um das Urteil, das durch das Erkenntnis des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978 aufgehoben worden ist.
  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten …

    Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages, auf den es im Regelfall ankommt, Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77, BauR 1978, 220, 221 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/85, NJW 1987, 511 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2011 - 23 U 87/09

    Rückforderung überhöhter Raten in einem Bauträgervertrag

    Wesentliche Eigenschaft für den Bauherrn ist, dass er den bestimmenden Einfluss auf das gesamte Baugeschehen behält, für die wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück im Rahmen des vereinbarten Werklohns und sonstiger zu erwartender Kosten zu sorgen hat und das sog. Bauherrenrisiko trägt (BGH, Urteil vom 26.01.1978 - VII ZR 50/77 - NJW 1978, 1054; BVerwG, Urteil vom 10.06.1986 - 1 C 9/85 - NJW 1987, 511/512;… Basty, a.a.O Rdn. 95 ff.;… Pause a.a.O. Rdn. 46 ff.).

    Es wird nicht ausgeschlossen, dass entsprechend dem Sinngehalt der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GewO auch der Bauherr sein kann, der als Auftraggeber mit Risiken behaftet ist, die über das übliche Vertragsrisiko des Auftraggebers hinausgehen und den Risiken ähnlich sind, die für den Auftraggeber beim Bauen auf eigenem Grundstück des Auftragnehmers bei Vorleistungspflicht des Auftraggebers gegeben sind ( BVerwG, Urteil vom 10.06.1986 - 1 C 9/85 - NJW 1987, 511/512).

  • VG Düsseldorf, 04.08.2021 - 3 L 382/21
    Rn. 59 vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 -, juris, Rn. 15 und vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 -, juris, Rn. 14,.
  • VG Magdeburg, 06.12.2018 - 3 A 204/17

    Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit bei Bestehen von …

    In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 -, juris Rz. 2;… Urt. v. 9. März 2005 - 6 C 11.04 -, juris Rz. 15) hat der Kläger das nach § 34c Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Gewerbe "Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer" nicht ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben.
  • OLG München, 26.09.1996 - 1 U 2049/96

    Zur Anwendbarkeit der MaBV; Belehrungspflichten bei ungesicherten Vorleistungen; …

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  • VG Düsseldorf, 13.09.2019 - 3 L 1681/18
    Rn. 8 vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -, juris, Rn. 15 und vom 10. Juni 1986- 1 C 9/85 -, juris, Rn. 14,.
  • VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92

    Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, daß für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1986 -IC 9/85 -, NJW 1987, 511 [BVerwG 10.06.1986 - BVerwG 1 C 9.85] m.w.N.); demgegenüber würde ein Grund fehlen, bei einer Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO von einem anderen Beurteilungszeitpunkt auszugehen, da § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO (lediglich) eine spezialgesetzliche Ausprägung der in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO getroffenen Regelung ist (…vgl. Landmann/Rohmer/Marcks, GewO (I), § 15 Rdnr. 10, 13).
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