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Weitere Entscheidung unten: ArbG Gießen, 08.07.2010

Rechtsprechung
   ArbG Stendal, 24.03.2010 - 1 Ca 165/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,52547
ArbG Stendal, 24.03.2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,52547)
ArbG Stendal, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,52547)
ArbG Stendal, Entscheidung vom 24. März 2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,52547)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 398/85

    Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden

    Auszug aus ArbG Stendal, 24.03.2010 - 1 Ca 165/10
    Rn. 9 Wie das Bundesarbeitsgericht weiter schon mit ebenfalls von dem Kläger zitiertem Urteil vom 12.06.1986 (2 AZR 398/85, Juris) entschieden hat, ist in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig ist, und daher eigentlich ein einheitlicher (gemeinsamer) Erfüllungsort nicht festgestellt werden kann, der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dann anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 12.06.1986, 2 AZR 398/85, Rnr. 52, Juris):.

    Rn. 22 Die Gesetzesbegründung übernimmt daher im Wesentlichen die durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 (2 AZR 398/85, Juris) geprägte Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, denen von Seiten des Arbeitgebers ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, in dem sie von ihrem Wohnort aus tätig sind und Arbeitnehmern, die sich im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begeben.

  • BAG, 03.11.1993 - 5 AS 20/93

    Beachtung der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen im …

    Auszug aus ArbG Stendal, 24.03.2010 - 1 Ca 165/10
    Rn. 8 Nach einem auch von dem Kläger zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.1993 (5 AS 20/93, Juris) ist bei Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen.
  • LAG Bremen, 09.10.2014 - 1 SHa 4/14

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

    Es wird deshalb die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen weder ein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar ist noch Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitz aus erfolgen, keine Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG begründet wird (ArbG Stendal Beschl. v. 24.03.2010 - 1 Ca 165/10; LAG Hamm Beschl. v. 27.11.2013 - 1 SHa 17/13: offen gelassen;… GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., Rdnr. 35 f zu § 48 ArbGG).

    Dies gilt insbesondere auch für Montagearbeiter (…BAG Urt. v. 12.06.1986 - 2 AZR 398/85 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen; ArbG Stendal Beschl. v. 24.03.2010 - 1 Ca 165/10;… GMP/Germelmann, ArbGG, a.a.O., Rdnr. 42 zu § 48 ArbGG).

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Rechtsprechung
   ArbG Gießen, 08.07.2010 - 1 Ca 165/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,50949
ArbG Gießen, 08.07.2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,50949)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,50949)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 1 Ca 165/10 (https://dejure.org/2010,50949)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 19.01.2011 - 6 Sa 1145/10

    Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente gemäß der Tariflohnentwicklung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 - 1 Ca 165/10 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:.

    Rn. 28 das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 8. Juli 2010 - 1 Ca 165/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 421/11

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer …

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 - 1 Ca 165/10 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass auf den Antrag zu 1. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben.
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