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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11100
OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21 (https://dejure.org/2021,11100)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.04.2021 - 1 D 39/21 (https://dejure.org/2021,11100)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. April 2021 - 1 D 39/21 (https://dejure.org/2021,11100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 20 GG, Art 3 GG, § 4 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr, § 43 Abs 1 SGB 12
    Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften unterhalb des Sozialhilfeniveaus

  • rabüro.de

    Zur Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften unterhalb des Sozialhilfeniveaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente; Befreiung; Existenzminimum; Gleichheitssatz; Grundsicherung im Alter; Härtefall; Mütterrente; Prozesskostenhilfe; Rundfunkbeitrag; Sozialhilfe; Sozialleistungen; Sozialstaatsgebot; Wohngeld; PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen ...

  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht einer Person unterhalb des Sozialhilfeniveaus bei erfolgreich durchgeführter Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Auch der Bezieherin einer geringfügigen Mütterrente sowie von Wohngeldleistungen ist es im Falle entsprechender finanzieller Bedürftigkeit zuzumuten, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, die gegebenenfalls eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) ermöglichen würden; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 - (BVerwGE 167, 20).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -[BVerwGE 167, 20][BVerwGE 167, 20] sei insoweit nichts anderes zu entnehmen.

    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.

    Rn. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -.[BVerwGE 167, 20][BVerwGE 167, 20] Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht darin unter ausdrücklicher Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags[vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34/10-, juris, Rz. 21][vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34/10-, juris, Rz. 21] entschieden hat, dass ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch dann vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Ls. 3 und Rz. 29][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Ls. 3 und Rz. 29] Freilich hat auch nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt.

  • OVG Saarland, 05.02.2021 - 1 A 75/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.

    Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig zuzumuten.[vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)].

    Dass die Klägerin diese Option beharrlich ausblendet, vermag ihrer Klage nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten zu verhelfen.[vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)].

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 7 D 10269/20

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand liegt jedenfalls nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Anschluss u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6 m.w.N.).

    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.

    Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig zuzumuten.[vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)].

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums (Beschluss vom 29.5.2020 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass etwaige Befreiungstatbestände nicht an deren bescheidgebundenen Nachweis geknüpft werden dürfen.

    Sie stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben müsse.[Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60][Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60] Unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag eine verkappte Rundfunksteuer sei, gebiete Art. 3 GG bei der Frage der Belassung des Existenzminimums die Gleichbehandlung von Beitrag und Steuer, da beide Abgabenarten dem gleichen Zweck dienten.

    Der von der Klägerin des Weiteren in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums[Beschluss vom 29.5.2020 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60][Beschluss vom 29.5.2020 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60] lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass etwaige Beitragsbefreiungsgründe nicht an deren bescheidgebundenen Nachweis geknüpft werden dürfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 2 E 239/20
    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.

    Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig zuzumuten.[vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 11, m.w.N; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)].

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Rn. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -.[BVerwGE 167, 20][BVerwGE 167, 20] Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht darin unter ausdrücklicher Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags[vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34/10-, juris, Rz. 21][vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34/10-, juris, Rz. 21] entschieden hat, dass ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch dann vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Ls. 3 und Rz. 29][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris, Ls. 3 und Rz. 29] Freilich hat auch nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner; …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.
  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 7 ZB 19.1474

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 11 N 24.19

    Rundfunkbeitrag; Beitragsbefreiung; besonderer Härtefall; geringes Einkommen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet zwar die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt.[BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23][BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18-, juris, Rz. 23] In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will.[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris, Rz. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.9.2020 - 2 E 239/20 -, juris, Rz. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris, Rz. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 LA 286/19 -, juris, Rz. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris, Rz. 5; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - (dort S. 9)] Die von der Klägerin mit Nachdruck vorgetragene und - wenn die von ihr insoweit gemachten Angaben zutreffen und vollständig sein sollten - durchaus nachvollziehbare fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist also für sich genommen nicht in der Lage, hinreichende Erfolgsaussichten für ihr hier zugrundeliegendes Befreiungsbegehren zu begründen.
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
    Rn. 8 Zu der angesprochenen Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 9.11.2011[1 BvR 665/10, juris][1 BvR 665/10, juris] das Notwendige gesagt.
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2186/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 …

  • OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19

    Einzelfall einer trotz rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils erfolgreichen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2026 - 7 A 10302/26

    Analogie; Auslegung; Beantragung; Bedürftigkeitsprüfung; Befreiung; Beitrag; …

    Denn die betroffenen Personen müssten lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen, um ihr Existenzminimum sicherzustellen (…vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6 ; VGH BW…, Beschluss vom 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 - 6 O 33/24 -, juris; HambOVG…, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9 ff.).

    Aus diesen Gründen entspricht es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind (OVG Nds…, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 8 LA 139/24 -, juris Rn. 29 …und Beschluss vom 21. Februar 2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 6; OVG RP…, Beschluss vom 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6 und Beschlüsse vom 12. Dezember 2024 - 7 A 11038/23.OVG - und 14. Januar 2025 - 7 D 10323/24.OVG -, beide n.v; VGH BW…, Beschluss vom 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 - 6 O 33/24 -, juris; HambOVG…, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 D 39/21 - juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW…, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    Rn. 51 c) In einem Fall wie dem des Klägers scheidet ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach alledem aus (so auch VGH BW, Beschl. v. 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris;… OVG Hamburg, Beschl. v. 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 16;… OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9;… OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11;… NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Rn. 12;… a. A. VG Gießen, Urt. v. 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI -, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger …

    Seine Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen beruht in diesem Fall auf einem sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. Hamburgisches OVG…, Beschluss vom 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z - juris Rn. 13 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 28.04.2021 - 1 D 39/21 - juris Rn. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG - juris Rn. 6; vgl. allerdings auch Sächsisches OVG…, Beschluss vom 09.03.2022 - 5 D 57/21 - juris Rn. 5, das die Beantwortung dieser Frage im Prozesskostenhilfeverfahren als "nicht mehr völlig frei von Zweifeln und einfach gelagert" beurteilt hat).
  • OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von …

    Eine solche grobe Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit liegt in der Beantragung von Grundsicherung im Alter nicht (…vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021, 3 LA 74/21, juris Rn. 15 f.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2021, 1 D 39/21, juris Rn. 9;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020, OVG 11 N 24.19, juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1975

    Beweisantizipation im PKH-Verfahren für Klage gegen Ersatz von …

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (OVG Saarland, B.v. 28.4.2021 - 1 D 39/21 - BeckRS 2021, 9025 Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2025 - 8 LA 139/24

    Härtefall; Insolvenzverfahren; Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsbefreiung; …

    Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind (…Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 6;… Beschl. v. 21.1.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 24.3.2020 - 7 C 19.2019 -, Bl. 51/Papier-GA VG;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.8.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Saarl., Beschl. v. 28.4.2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9;… OVG NRW, Beschl. v. 30.6.2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11;… Hamb. OVG, Beschl. v. 28.3.2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13 bis 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 3 LA 74/21

    System der bescheidgebundenen Befreiung vom Rundfunkbeitrag

    Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender Tatbestand liegt auch nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.06.2020 - 3 O 20/20 - n. v.;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Leitsatz und Rn. 6;… OVG Koblenz, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Leitsatz und Rn. 6;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Orientierungssatz und Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.04.2021 - 1 D 39/21 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 9;… OVG Münster, Beschl. v. 30.06.2021 - 2 E 214/21 - , juris Rn. 11).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem …

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (OVG Saarland, B.v. 28.4.2021 - 1 D 39/21 - BeckRS 2021, 9025 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 2 A 2434/21

    Anforderungen an idie Darlegung einer Berufungsbegründung

    OVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 5.
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem …

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (OVG Saarland, B.v. 28.4.2021 - 1 D 39/21 - BeckRS 2021, 9025 Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 09.03.2022 - 5 D 57/21

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Härtefall; Einkommensschwäche; Verzicht; …

  • VG Saarlouis, 10.11.2021 - 1 K 926/19

    Klaglosstellung nach Negativbescheinigung des Inhalts, dass der Kläger zur …

  • VG Würzburg, 05.07.2023 - W 3 K 23.259

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Beendigung der Inobhutnahme eines Syrers

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