Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung bei einem Beamten auf Probe - Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums durch Begehung einer Straftat (Trunkenheit im Verkehr) - Einbehaltung von Gehaltsteilen - Ausmaß der Ansehensschädigung des Berufbeamtentums ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 30.04.1996 - XIV BK 4/96
- BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94
Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten als Täter zwangsläufig zu einem Achtungsverlust, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (s. z.B. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 -).Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ; Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.).
Die Umstände, die das Ausmaß der Ansehensschädigung im vorliegenden Fall als besonders erheblich erscheinen lassen, liegen schon darin, daß der Beamte Polizeivollzugsbeamter ist, dessen Aufgabe es unter anderem ist, Straftaten zu verhindern (s. Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91
Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Nach der auch im Untersuchungsverfahren gemäß § 126 BDO anwendbaren Vorschrift des § 18 BDO (Beschluß vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 1 DB 18.91 - <BVerwGE 93, 214>) steht fest, daß der Beamte am 11. März 1995 im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 1, 79 Promille ein Kraftfahrzeug geführt und einen Unfall verursacht hat. - BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67
Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen - Verpflichtung des …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ;… Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 26.02.1986 - 1 D 118.85
Zulässigkeit der Gehaltskürzung - Beamter - Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ;… Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.). - BVerwG, 24.08.1993 - 1 D 79.92
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ; Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.). - BVerwG, 05.02.1991 - 1 D 29.90
Disziplinarrechtliche Relevanz der Trunkenheit eines Beamten am Steuer außerhalb …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ;… Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 - Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.). - BVerwG, 24.02.1987 - 1 D 35.86
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Aber auch das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten wird in aller Regel durch derartiges Fehlverhalten berührt, weil sich aus ihm zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten ganz allgemein ergeben und die Besorgnis begründet erscheinen lassen, dem Beamten werde es auch im Dienst an dem nötigen Verantwortungsbewußtsein und der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlen (s. Urteil vom 24. Februar 1987 - BVerwG 1 D 35.86 -). - BVerwG, 04.10.1974 - I DB 17.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 1 DB 14.96
Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 BDO ist bei einem Beamten auf Probe die Anordnung einer Untersuchung gemäß § 126 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BDO (Beschluß vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 1 DB 17.74 - ; Beschluß vom 31. März 1978 - BVerwG 1 DB 5, 78 -).
- OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16
Ruhegehaltsaberkennung, Änderung von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen, …
Ebenso wird das Vertrauen des Dienstherrn in aller Regel durch ein solches Fehlverhalten berührt, weil sich aus ihm zwangsläufig Rückschlüsse auf die Charakterhaltung des Beamten allgemein ergeben und es die Besorgnis begründet, dem Beamten werde es auch im Dienst an dem nötigen Verantwortungsbewusstsein und der nötigen Zuverlässigkeit fehlen (so BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 1 DB 14.96 -, juris Rn. 9). - VG Göttingen, 10.12.2002 - 3 B 3341/02
Rechtmäßigkeit der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der …
Das Ausmaß der Ansehensschädigung ist bei dem Antragsteller deshalb als erheblich anzusehen, weil er Polizeivollzugsbeamter ist, zu dessen Aufgaben es u.a. gehört, Straftaten zu verhindern (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 21.8.1997, aaO S. 97; Urteil vom 6.9.1994 - 1 D 11.94 - Beschluss vom 10.7.1996 - 1 DB 14.96 - Beschluss vom 15.11.1996 - 1 DB 13.96 -), und er zudem den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz nach den strafrichterlichen Feststellungen mit direktem Vorsatz begangen hat. - BVerwG, 15.11.1996 - 1 DB 13.96
Einleitung eines Verfahrens nach § 126 Bundesdisziplinarordnung (BDO) gegen einen …
Die Umstände, die das Ausmaß der Ansehensschädigung bei dem Beamten als besonders erheblich erscheinen lassen, sind bereits darin zu sehen, daß er Polizeivollzugsbeamter ist, dessen Aufgabe es u.a. ist, Straftaten zu verhindern (…vgl. Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.; Beschluß vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 DB 14.96 -). - BVerwG, 06.09.1996 - 1 DB 16.96
Rechtsmittel
Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß es für eine Maßnahme gemäß § 92 Abs. 1 BDO i.V.m. § 126 Abs. 1 BDO und § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG ausreicht, daß bei einem Lebenszeitbeamten eine Gehaltskürzung überwiegend wahrscheinlich wäre (s. Beschluß vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 DB 14.96 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".