Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 04.04.2000 - 1 HPL 12/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121, § 122
Verzögerung im gerichtlichen Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verstoß; Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen; Strafprozeßrecht
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.04.2000 - 1 HPL 12/00
Diesem Ergebnis der Haftprüfung durch den Senat liegt zu Grunde, dass die Voraussetzungen für die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus eng auszulegen sind, da das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Rücksicht auf die Tatschwere im Freiheitsgrundrecht des Bürgers angesiedelt ist (vgl. BVerfG NJW 1990, 1448; OLG Köln NJW 1973, 1009; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2000 - 1 HPL 2/00). - OLG Köln, 21.02.1973 - HEs 167/72
Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.04.2000 - 1 HPL 12/00
Diesem Ergebnis der Haftprüfung durch den Senat liegt zu Grunde, dass die Voraussetzungen für die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus eng auszulegen sind, da das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Rücksicht auf die Tatschwere im Freiheitsgrundrecht des Bürgers angesiedelt ist (vgl. BVerfG NJW 1990, 1448; OLG Köln NJW 1973, 1009; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2000 - 1 HPL 2/00).
- OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 HPL 77/01
Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Der Eingriff in das Freiheitsrecht ist deshalb nur hinzunehmen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann, als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtgen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; BVerfGE 20, 45 ; Senat, Beschluss vom 4. April 2000 - 1 HPL 12/00 - m.w.N.) Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen.
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