Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 1 K 1297/12 |
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 1 K 1297/12
- BFH, 30.03.2015 - VII B 30/14
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; …
Rn. 81 dd) Schließlich genügt auch das Vorbringen der Kläger, es sei mit dem Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, dass der Verwaltungsgerichtshof das Entschädigungsverfahren betreffend die Ausgangsverfahren 1 K 504/07 und 1 K 1297/12 abgetrennt und erst im Anschluss daran über den Antrag auf Aussetzung des Entschädigungsverfahrens hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren entschieden habe, nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.Rn. 90 h) Die Rüge der Kläger, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf die Ausgangsverfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 sowie die Ausgangsverfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 beziehenden Entschädigungsverfahren hätten nicht vorgelegen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 erhoben worden und damit verspätet ist.
Das Revisionsverfahren ist nicht auszusetzen, soweit es die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12, 1 K 1297/12, 1 K 348/13 betrifft.
Rn. 94 1. Eine Aussetzung bezüglich der Verfahren 1 K 504/07, 1 K 484/13, 1 K 820/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 scheidet schon deshalb aus, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht von deren Dauer abhängt.
- VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12
Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ... …
für den Kläger zu 2. bezüglich der Verfahren 1 K 768/09, 1 K 1297/12 und 1K 348/13 sowie3.Auch hinsichtlich der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Verfahren 1 K 93/12, 1 K 96/12, 1 K 820/12, 1 K 1011/12, 1 K 1014/12, 1 K 94/12, 1 K 95/12, 1 K 97/12, 1 K 1015/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 ist das Entschädigungsklageverfahren abgetrennt worden (29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E , 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E).
Rn. 12 I. Gegenstand der Entschädigungsklage sind die bei dem VG Wiesbaden geführten Verfahren mit den Aktenzeichen 1 E 512/97, 1 E 442/99, 1 E 2113/05, 1 K 565/07, 1 K 350/10, 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 E 633/98, 1 K 667/05, 1 K 777/09, nicht aber die Verfahren 1 K 1297/12, 1 K 348/13 und 1 K 1011/12.
Rn. 179 Dem Antrag der Kläger aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar 2014, das Klageverfahren gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG zu den Verfahren 1 E 489/98, 1 E I421/99, 1 E 1838/03 sowie 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12 und 1 K 1297/12 auszusetzen, war ebenfalls nicht nachzukommen.
Hinsichtlich 1 K 820/12 und 1 K 1297/12 scheidet eine Aussetzung des Klageverfahrens aus, weil diese Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsverfahrens sind.
Bei der Klageerweiterung bezüglich des Verfahrens 1 K 1297/12 handelt es sich den Ausführungen unter I. zufolge um eine nicht zulässige Klageänderung.
Rn. 191 Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E).
- BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen …
"[z]ur Negierung einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung [...] zu den Entscheidungen BVerfG NJW 2016, 2018 ff (1 BvR 3164/13), 2 BvR 437/12 und 1 BvR 2965/10 gegeben",.Darüber hinaus bezieht sich das Vorbringen mit der einleitenden Bezugnahme auf die "Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13" im Kern auf den vorliegenden Einzelfall, was einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.
Rn. 27 aa) Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß zunächst darin, dass für den Kläger insbesondere argumentiert worden sei, als Verzögerungsrügen betreffend die streitgegenständlichen Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 seien bereits dessen frühere Erklärungen zu den Ausgangsverfahren sowie insbesondere dem Verfahren 1 K 768/09 und weiteren parallelen Rechtsschutzgesuchen zu den den Abrechnungsverfahren vorgelagerten Anfechtungen von Gebührenbescheiden anzusehen; dies gelte insbesondere für die Verzögerungsrügen vom 15. Dezember 2011, die Protokollerklärung vom 6. September 2012 zum Verfahren 1 K 768/09 sowie die Erklärungen vom 23. November 2012, 12. April 2013 und 24. Juni 2013.
- BFH, 30.03.2015 - VII B 30/14
Kein Anspruch des Tabakwarenhändlers auf Entlastung von der Tabaksteuer bei …
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2014 1 K 1297/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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