Rechtsprechung
| VG Berlin, 10.05.2023 - 1 L 171.23 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 Abs 1 VwGO, § 35 VwVfG
Einstweilige Anordnung auf Feststellung, dass die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch Kräfte der Polizei rechtswidrig war
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
"Klimakleber": Keine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Schmerzgriffs
- lawblog.de (Kurzinformation)
Schmerzgriff der Polizei: Klimakleber scheitert im Eilverfahren
- lto.de (Kurzinformation)
Polizeiliche Maßnahmen gegen "Klimakleber": Schmerzgriff kann nicht im Eilrechtsschutz überprüft werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eilrechtsschutz gegen ein polizeiliches Einschreiten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen Schmerzgriff durch Polizei - Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen Schmerzgriff durch Polizei
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Klimakleber: Keine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Schmerzgriffs
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Klimakleber": Keine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Schmerzgriffs - Schmerzgriff kann nicht im Eilrechtsschutz überprüft werden
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.05.2023 - 1 L 171.23
- VG Berlin, 20.03.2025 - 1 K 281.23
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 6 N 63.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 6 N 86.25
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 2 S 36.12
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Erledigung des Verwaltungsakts; …
Auszug aus VG Berlin, 10.05.2023 - 1 L 171.23
Rn. 4 Die Stellung von (Fortsetzungs-)Feststellungsanträgen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2014 - OVG 5 D 90/13, juris).Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme kann daher nach ihrer Erledigung grundsätzlich nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren erfüllt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12, juris Rn. 2 w.w.N.).
- VG Berlin, 01.03.2019 - 1 K 441.16
Rigaer Straße: Klage gegen Polizeieinsatz von 2016 ist unzulässig
Auszug aus VG Berlin, 10.05.2023 - 1 L 171.23
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (Urteil der Kammer vom 1. März 2019 - VG 1 K 441.16, juris Rn. 24 m.w.N.). - OVG Sachsen, 03.06.2014 - 5 D 90/13
Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe, …
Auszug aus VG Berlin, 10.05.2023 - 1 L 171.23
Rn. 4 Die Stellung von (Fortsetzungs-)Feststellungsanträgen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2014 - OVG 5 D 90/13, juris).
- VG Berlin, 20.03.2025 - 1 K 281.23
"Klimakleber": Polizeilicher Schmerzgriff war rechtswidrig
Rn. 5 Einen von dem Kläger parallel anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer durch Beschluss vom 10. Mai 2023 (VG 1 L 171/23, juris) als unzulässig ab und verwies den Kläger auf das Hauptsacheverfahren. - VG Berlin, 16.06.2023 - 1 L 244.23
Einstweiliger Rechtschutz bei drohender Untersagung eines Feuerwerks
Das Interesse an der (endgültigen) Klärung von Rechtsfragen - hier der Frage des Zustimmungsbedürfnisses - kann grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erfüllt werden (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. und Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2023 - 1 L 171/23, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2025 - 4 A 2433/24
Gewerbeuntersagung wegen der Nichtbegleichung von öffentlich-rechtlichen Abgaben
Rn. 7 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 24.8.2023 - 1 L 171/23 (VG Köln) - davon ausgegangen, die Prognose, dass der Kläger sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde, ergebe sich schon aus den gegen ihn persönlich bestehenden Steuerschulden in Höhe von 33.000,00 Euro, die mit Schreiben vom 16.9.2022 vom Finanzamt Gummersbach mitgeteilt worden seien.
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